Schmerzensgeld wegen Ohrfeige mit Trommelfellperforation (600 €)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld für eine Ohrfeige am 27.05.2010, die zu einer Trommelfellperforation und operativer Versorgung führte. Das Gericht hält eine vorsätzliche Körperverletzung durch den Beklagten für erwiesen, verneint Notwehr und bemisst das Schmerzensgeld auf 600 €. Berücksichtigt wurden Provokation des Klägers, Minderjährigkeit der Parteien und rasche medizinische Heilung. Nebenbetrag und Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten wurden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von 600 € nebst Nebenforderungen wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorsätzlicher Körperverletzung durch Schlagen, die eine Trommelfellperforation zur Folge hat, begründet dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 253 Abs. 2 BGB.
Notwehr ist ausgeschlossen, wenn der Angegriffene die Auseinandersetzung beendet oder unterbrochen war und der Täter danach unvermittelt zuschlägt.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind maßgeblich die Umstände der Tat, insbesondere eine vom Geschädigten ausgehende Provokation, das Alter der Beteiligten und die finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Zinsansprüche auf Geldforderungen wegen Verzug richten sich nach §§ 286, 288 BGB; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als erstattungsfähige Nebenforderung berücksichtigt werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 620,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 sowie vorgerichtliche anteilige Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,39 € zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Vorfall geltend, der sich am 27.05.2010 unmittelbar nach Schulschluss ereignet hat.
Die beiden minderjährigen Parteien besuchten gemeinsam eine Klasse der Realschule in N. Am Vormittag des 27.05.2010 kam es schon während der Unterrichtszeit zwischen ihnen zu einer verbalen Auseinandersetzung. Diese Auseinandersetzung setzte sich nach Schulschluss fort, wobei der Beklagte schließlich dem Kläger eine Backpfeife bzw. Ohrpfeife versetzte.
Der Kläger begab sich noch am selben Tag in die fachärztliche Behandlung des Herrn G, der eine frische Trommelfellperforation links festgestellt hat und eine operative Versorgung in der HNO-Klinik in I veranlasste. Dort wurde am 28.05.2010 operativ eine sogenannte Trommelfell-Schienung vorgenommen. Am 14.09.2010 führte G eine ambulante Kontrolle durch und konnte ein reizlos verheiltes Trommelfell links feststellen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn grundlos auf das Ohr geschlagen und dadurch den Trommelfellriss verursacht.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld sowie 20,00 € Kostenpauschale zuzüglich jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 70,39 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er habe dem Kläger nur auf die Wange, nicht aber auf das Ohr geschlagen. Zudem sei er vorher verbal und tätlich von dem Kläger provoziert worden. Am nächsten Tag sei der Kläger bereits wieder in der Schule gewesen, ohne dass irgendwelche Beschwerden erkennbar geworden seien. Auch habe der Kläger am nächsten Tag bereits wieder Musik gehört und eine Auseinandersetzung mit einem anderen Mitschüler gesucht.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen H und S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.09.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 600 € gemäß §§ 823, 253 Abs. 2 BGB.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, der persönlichen Anhörung der Parteien sowie unter Einbeziehung sämtlicher weiterer Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts i. S. d. § 286 ZPO folgender Sachverhalt fest:
Die Parteien hatten sich am 27.05.2010 zunächst während der Unterrichtszeit verbal gestritten. Der Zeuge S hat bestätigt, dass der Kläger den Beklagten schließlich aufgefordert hatte, sich nach Unterrichtsende mit ihm körperlich auseinanderzusetzen. Nach Schulschluss ist dann der Beklagte auf den Kläger zugegangen und hat ihn gefragt, ob er wirklich eine Schlägerei mit ihm anfangen wolle, worauf der Kläger diese Frage bejaht hat. Daraufhin hat der Beklagte, wie von beiden Zeugen bestätigt wird, den Kläger geschubst und es fing eine Rangelei an. Ein Autofahrer wurde darauf aufmerksam und verlangsamte seine Fahrt, worauf die Parteien, wie auch die umstehenden Mitschüler, zunächst inne hielten und zu dem Autofahrer hinschauten. Auch dies wird durch die beiden Zeugen bestätigt. Als der Autofahrer dann weiter fuhr, hat der Beklagte dem Kläger unvermittelt eine Ohrfeige auf die linke Wange gegeben. Auch dies wird von den Zeugen bestätigt. Nach Überzeugung des Gerichts traf er dabei auch das linke Ohr des Klägers. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung des Herrn G vom 15.09.2010 hat dieser am selben Tag bei dem Kläger eine frische Trommelfellperforation links festgestellt. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dies Folge der Ohrfeige war. Weiter ist durch die ärztliche Bescheinigung wie auch durch den Kurzbericht des katholischen Krankenhauses I HNO-Klinik belegt, dass der Kläger daraufhin am Folgetag, 28.05.2010, in der Klinik operativ versorgt worden ist. Es wurde in Lokalanästhesie eine Trommelfell-Schienung vorgenommen. Dies war an einem Freitag. Der Kläger konnte bereits in der darauf folgenden Woche – wobei der Wochentag offen geblieben ist – die Schule wieder besuchen. Weiter ist durch das Attest des Herrn G belegt, dass bei der Kontrolle am 14.09.2010 noch ein wechselnder Pfeifton auf dem linken Ohr angegeben wurde, der vom Kläger zwischen 2 – 3 kHz schwellennah empfunden wurde. Der Kläger hat zudem angegeben, er höre immer noch einen solchen Pfeifton.
Aufgrund des danach feststehenden Sachverhaltes liegt zweifelsohne eine vorsätzliche Körperverletzung seitens des Beklagten durch das bewusste Austeilen einer Ohrfeige und die dadurch verursachte Trommelfellperforation vor. Damit ist der Haftungstatbestand der §§ 823 BGB, 223 StGB erfüllt.
Der Beklagte hat nicht in Notwehr gehandelt. Die gegenseitige Rangelei war zunächst durch das Hinzukommen eines Autofahrers unterbrochen worden. Danach hat der Beklagte dem Kläger unvermittelt die Ohrfeige verpasst, ohne in diesem Moment noch einen Angriff des Klägers abwehren zu müssen.
Bei der Höhe des zu bemessenden Schmerzensgeldes muss jedoch Berücksichtigung finden, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger den Beklagten zuvor zu einer tätlichen Auseinandersetzung ausdrücklich aufgefordert hatte. Insofern liegt hier eine Provokation des Vorfalls durch den Kläger vor.
Nicht erwiesen hat sich hingegen der Vortrag des Beklagten, der Kläger sei bereits am nächsten Tag wieder beschwerdefrei in der Schule erschienen. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der HNO-Klinik befand sich der Kläger vielmehr am Tag nach der Auseinandersetzung dort in Behandlung. Allerdings konnte der Kläger bereits in der darauf folgenden Woche die Schule wieder besuchen, ohne dass erhebliche Schmerzen oder sonstige Beeinträchtigungen vorgetragen sind.
Unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender Umstände erscheint dem Gericht – auch in Anbetracht der finanziellen Situation der beiden minderjährigen Schüler – das ausgeurteilte Schmerzensgeld von 600 € erforderlich, aber auch ausreichend und damit angemessen i. S. d. § 253 Abs. 2 BGB zu sein.
Dabei orientiert sich das Gericht auch an nachfolgenden Entscheidungen:AG Fürstenwalde, Urteil vom 29.07.1999, AZ: 12 C 613/98, zitiert nach Slizyk, Schmerzensgeldtabelle, Nr. 4290 (1.789,52 €); LG Passau, Urteil vom 21.10.1994, AZ: 4 O 520/94, zitiert bei Hacks Ring Böhm, 23. Auflage, Nr. 361 (750 €); LG Aschaffenburg, Urteil vom 05.12.1996, AZ: 2 S 173/96, zitiert wie vor, Nr. 544 (1.250 €) sowie LAG Nürnberg, Urteil vom 30.11.1999, AZ: 2 SA 828/98 (1.000 €).
Vorliegend war abweichend von diesen Urteilen insbesondere zu berücksichtigen, dass hier eine Auseinandersetzung zwischen minderjährigen gleichaltrigen Schülern mit vorhergehender Provokation seitens des Geschädigten zugrunde liegt und aufgrund der modernen Operationsmethodik eine schnelle Wiederherstellung der körperlichen Gesundheit des Geschädigten erreicht werden konnte.
Daneben kann der Kläger eine angemessene Schadenspauschale für Fahrtkosten etc. in Höhe von 20 € verlangen.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.