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Amtsgericht Menden·4 C 165/02·02.07.2002

Klage wegen verschwiegener Unfallschäden beim Händler‑Händler‑Geschäft abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ein Gebrauchtwagenhändler, verlangt Schadensersatz bzw. Minderung wegen nicht angegebener Unfallschäden an einem gebrauchten Mercedes. Das AG Menden weist die Klage ab. Es stellt fest, dass die Aussage „nichts von einem Unfall bekannt“ keine zugesicherte Unfallfreiheit begründet und Arglist nicht nachgewiesen wurde. Zudem unterließ die Klägerin als fachkundige Händlerin die übliche Sichtprüfung bei Abholung.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz/Minderung wegen verschwiegener Unfallschäden abgewiesen; Arglist nicht nachgewiesen und Klägerin unterließ die übliche fachliche Prüfung.

Abstrakte Rechtssätze

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Die bloße Erklärung des Verkäufers, er wisse nichts von einem Unfall, stellt keine Zusicherung der Unfallfreiheit im Sinne von § 463 BGB a.F. dar.

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Schadensersatz wegen arglistiger Verschweigung einer Eigenschaft setzt voraus, dass der Verkäufer Kenntnis des Mangels und Vorsatz zur Verheimlichung nachgewiesen wird.

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Bei Händler‑Händler‑Geschäften trägt der fachkundige Käufer das Risiko offensichtlicher Mängel, die bei einer üblichen Sicht‑ und Funktionsprüfung erkennbar gewesen wären, wenn er diese Prüfung unterlässt.

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Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss sowie das Unterlassen ersichtlicher Prüfungen schließen Minderungs‑ oder Schadensersatzansprüche aus, sofern keine Arglist des Verkäufers nachgewiesen ist.

Relevante Normen
§ 459 ff. BGB a.F.§ 463 Satz 2 BGB a.F.§ 476 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht als Käuferin Schadensersatz - bzw. Minderungsansprüche hinsichtlich eines Gebrauchtfahrzeuges gegen die Beklagte als Verkäuferin geltend.

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Die Klägerin betreibt ein Autohaus, in welchem praktisch ausschließlich mit gebrauchten Fahrzeugen der Marke Mercedes-Benz gehandelt wird. Die Beklagte ist Vertragshändlerin der Daimler-Chrysler AG mit mehreren Niederlassungen. Aufgrund einer Internet-Offerte der Beklagten unterzeichneten die Parteien am 05.06.2001 eine "verbindliche Bestellung unter Ausschluss jeder Gewährleistung" über einen gebrauchten Daimler-Benz C 220 CDI, Baujahr 1994, KM-Stand 84.000 km, zu einem Kaufpreis von 22.000,00 DM. Der von dem Zeugen C, einem Autoverkäufer der Beklagten, ausgefüllte Vertrag beinhaltet zur Frage von Vorschäden folgende Vermerke: "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: nach Kenntnis des Verkäufers unfallfrei" und "dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt: nein". Hinsichtlich des weiteren Inhalts der "verbindlichen Bestellung" wird auf Blatt 8 d.A. verwiesen. Das Fahrzeug wurde am 27.06.2001 von der Klägerin bei der Beklagten ohne Untersuchung abgeholt.

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Die Klägerin hat bei dem Amtsgericht Landau hinsichtlich festgestellter Schäden an dem Fahrzeug ein selbstständiges Beweissicherungs-Verfahren durchgeführt. In dem eingeholten Gutachten wird festgestellt, dass sich das Fahrzeug nicht im unfallfreien Zustand befand, sondern am Kofferraumdeckel, Seitenteil hinten rechts sowie der Tür vorne rechts Reparaturdurchführungen feststellbar waren und in den entsprechenden Bereichen leichte, instandgesetzte Vorschäden vorlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Az: 3 H 50/01, Bezug genommen.

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Gestützt auf vorstehendes Gutachten hat die Klägerin zunächst die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.248,42 EUR als sogenannten großen Schadensersatz geltend gemacht. Nachdem sie das Fahrzeug jedoch weiterverkaufen konnte, hat sie noch vor Klagezustellung ihren Antrag dahin geändert, dass nunmehr nur noch ein sogenannter kleiner Schadensersatz bzw. Minderungsansprüche in Höhe von 1.022,58 EUR geltend gemacht werden.

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr erkennbare und bekannte Unfallschäden an dem Fahrzeug arglistig verschwiegen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe in dem schriftlichen Vertrag die Unfallfreiheit zugesichert. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, eine Untersuchungspflicht ihrerseits habe nicht bestanden.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.022,58 EUR nebst Zinsen

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in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

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23.04.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, auf technische und optische Mängel hingewiesen zu haben. Im Übrigen seien ihr unfallbedingte Vorschäden nicht bekannt gewesen. Auch hätte die Klägerin bei der Abholung des Fahrzeuges vor der Bezahlung -wie üblich- unter Nutzung der Werkstatteinrichtungen der Beklagten das Fahrzeug eingehend untersuchen können und müssen. Schließlich bestreitet die Beklagte die geltend gemachte Schadenshöhe.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Verwertung des Gutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts Landau in der Pfalz, Az: 3 H 50/01, sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. H und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 03. Juli 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatz- bzw. Minderungsansprüche gem. §§ 459 ff. BGB a.F. nicht zu.

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Schadensersatzansprüche gem. § 463 BGB a.F. wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft scheiden aus, weil die Beklagte die Unfallfreiheit des Fahrzeuges nicht im Sinne dieser Vorschrift zugesichert hat. Wer - wie hier -lediglich erklärt, er wisse nichts von einem Unfall, sichert damit die Unfallfreiheit des Fahrzeuges nicht zu (vgl. BGH, WM 1981, 323). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich zum ein um einen Händler-Händler-Geschäft gehandelt hat und zum anderen jede Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Zeuge Braungart bei der telefonischen Vorbesprechung des Kaufvertrages nach eigenem glaubhaften Bekunden ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich das Fahrzeug nicht in einem Topzustand befand und optische Mängel vorhanden waren.

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Ein Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 2 BGB a.F. kommt daher nur in Betracht, wenn die Klägerin nachgewiesen hätte, dass die Beklagte einen Fehler arglistig verschwiegen hat. Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen.

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Aus dem Beweissicherungs-Gutachten ergibt sich zwar zur Überzeugung des Gerichts, dass der Schaden an dem Außenschweller deutlich sichtbar war; die Reparaturarbeiten an dem Kofferraumdeckel waren nach Angaben des Gutachters nicht sauber ausgeführt; die Nachlackierung des Seitenteils hinten rechts Radhausbereich wich deutlich sichtbar in Struktur, Glanzgrad und Farbe von der Werkslackierung ab; die gesamte Türoberfläche der Tür vorn rechts war in der Lackierung dunkler als die angrenzenden originallackierten Teile. Aus den Feststellungen des Gutachters ergibt sich, dass jedenfalls für die Beklagte als Fachhändler mit angeschlossener Fachwerkstatt diese Fehler schon bei einer relativ oberflächlichen Betrachtung auffallen mussten. Der Zeuge Braungart hat auch bestätigt, dass bei der Klägerin ein- bzw. ausgehende Fahrzeuge in der Werkstatt geprüft werden und ein Prüfprotokoll angefertigt wird. Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass das Fahrzeug von der Beklagten bereits 6 Monate zuvor an den Zeugen Dr. H verkauft worden war und insoweit zumindest eine zweimalige Überprüfung stattgefunden haben muss. Nach allem ist für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Beklagte bzw. einer ihrer Mitarbeiter nichts von den Vorschäden gewusst haben will und auch die Prüfprotokolle keine entsprechenden Vermerke aufwiesen. Dies spricht entweder dafür, dass eine Überprüfung überhaupt nicht stattgefunden hat und insofern die Prüfprotokolle falsch sind oder aber die Schäden erkannt und gleichwohl verschwiegen wurden. Soweit die Beklagte vortragen lässt, es könne sich auch um andere als Unfallschäden handeln, zeigt sich darin eine mutwillige Verkennung der Rechtslage. Für das Vorliegen eines Unfalles ist es nicht erforderlich, dass Schäden durch Dritte verursacht wurden. Auch eine zufällige, plötzliche Beschädigung durch den Eigentümer selbst -etwa wenn dieser gegen einen Pfosten fährt- ist als Unfall zu bezeichnen, wenn dabei nicht nur unerhebliche Schäden verursacht werden. Dass hier aber nicht nur unerhebliche Schäden vorgelegen haben ergibt sich aus der ergänzenden Stellungnahme der DEKRA vom 17.01.2002 in dem selbständigen Beweisverfahren unter Bezugnahme auf das vorgelegte Schadensgutachten des TÜV Pfalz vom 24.07.2001. Nach allem ist im Hause der Beklagten entweder vorsätzlich verschwiegen worden, dass das Fahrzeug eben nicht unfallfrei war oder die Unfallfreiheit ist ins Blaue hinein vorgespiegelt worden, wenn das Fahrzeug angeschaut worden ist. In beiden Fällen wäre jedenfalls gegenüber einem privaten Endabnehmer ein arglistiges Verhalten der Beklagtenseite zu bejahen, denn der Endabnehmer darf ohne eigene Untersuchung darauf vertrauen, dass der Fachhändler das Gebrauchtfahrzeug einer eigenen Untersuchung unterzogen hat und sich die Angabe: "Nach Kenntnis des Verkäufers unfallfrei" auf eigene Untersuchungen stützt.

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Anders sieht das Gericht die Situation jedoch im vorliegenden Händler-Händler-Geschäft. Im KFZ-Handel ist es heute allgemein üblich, einen Gebrauchtwagen vor der Händler-Hereinnahme einer Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen. Ein Händler, der auf diese selbstverständliche Vorsichtsmaßnahme verzichtet und damit seine eigene Sachkunde (die hier auf Klägerseite bestand, da die Klägerin fast ausschließlich mit Daimler-Benz-Fahrzeugen handelt) ungenutzt lässt, kauft das Fahrzeug so wie es ist. Ist- und Soll-Beschaffenheit fallen zusammen, soweit Mängel in Rede stehen, die bei einer Sicht- und Funktionsprüfung -wie hier- aufgefallen wären. Dies gilt vorliegend um so mehr, weil nach der glaubhaften Aussage des Zeugen C dieser zuvor telefonisch auf optische Mängel des Fahrzeuges und den fehlenden Topzustand ausdrücklich hingewiesen hat. Die Klägerseite hätte dies zum Anlass nehmen müssen, bei der Abholung des Fahrzeuges bei der Beklagten zunächst eine Sichtprüfung durchzuführen. Der Zeuge Braungart hat weiter bestätigt, dass bei solchen Geschäften vor der Übergabe und Bezahlung fast immer von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Werkstatt Gebrauch gemacht wird, soll heißen, die Fahrzeuge zunächst von dem Käufer noch genau besichtigt werden. Nach den Bedingungen der "verbindlichen Bestellung" vom 05.06.2001 kommt ein Kaufvertrag auch erst dann zustande, wenn entweder der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich bestätigt -was hier nicht der Fall war- oder die Lieferung ausgeführt ist. Die zweite Alternative wird den Normalfall darstellen, sodass erst mit der Abholung des Fahrzeuges bei der Beklagten letztlich der Kaufvertrag rechtsgültig zustande kommt und insofern die Klägerin als Käuferin noch die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug rechtzeitig zu untersuchen und Mängel geltend zu machen. Dadurch, dass die Klägerin die Untersuchung des Fahrzeuges unterlassen hat, hat sie stillschweigend auf jegliche Haftung hinsichtlich der erkennbaren Vorschäden verzichtet (vgl. Reinking/Eggert, der Autokauf 7. Auflage, Rd.-Nr. 1924). Die Beklagte konnte auch nicht damit rechnen, dass der Klägerin bei der zu erwartenden Sichtprüfung bei Abholung des Fahrzeuges die erkennbaren Schäden verborgen bleiben würden, insbesondere weil der Zeuge Braungart zuvor telefonisch bereits auf optische Mängel hingewiesen hatte. Unter diesen Umständen fehlt es an dem erforderlichen subjektiven Tatbestand der Arglist auf Beklagtenseite.

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Nach allem hat die Klägerin eine Arglist der Beklagten nicht nachzuweisen vermocht, sodass auch die hilfsweise geltend gemachte Minderung aufgrund des wirksamen (vgl. § 476 BGB) Gewährleistungsausschlusses nicht durchgreift und die Klage mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen war.