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Amtsgericht Menden·4 C 141/04·20.09.2005

Kasko: Keine Haftungsbefreiung wegen grober Fahrlässigkeit beim Greifen nach Kaugummi

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Leistungen aus seiner Vollkaskoversicherung nach einem Unfall, als er nach einem Kaugummi auf der Mittelkonsole griff. Die zentrale Frage war, ob grobe Fahrlässigkeit im Sinne des §61 VVG vorliegt und den Versicherer von der Leistung befreit. Das Gericht verneint grobe Fahrlässigkeit, folgt dem Sachverständigengutachten und gewährt 1.524,04 € abzüglich Selbstbeteiligung; die übrige Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 1.524,04 € nebst Zinsen; der Rest der Klage wird abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des §61 VVG liegt nur vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde.

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Der Versicherer trägt darlegungs- und beweisbelastend die Verantwortung für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers.

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Bei geübten, nicht außergewöhnlichen Handlungsabläufen (z.B. mit ausgestreckter Hand erreichbare Bedienung der Mittelkonsole) ist regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit gegeben.

4

Der Geschädigte hat bei Abrechnung nach Gutachten und nach Veräußerung des Fahrzeugs eine Schadensminderungspflicht; er muss ortsübliche, günstigere markengebundene Werkstätten wählen, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen.

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Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen gemäß §§286, 288, 291 BGB zu gewähren.

Relevante Normen
§ VVG § 61§ AKB § 12 ABs. 1 II lit. e§ 61 VVG§ 286 BGB§ 288 BGB§ 291 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Menden

auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2005

durch den Richter am Amtsgericht C.

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.524,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 09.06.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 %, die Beklagte 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegen-seite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger hatte für seinen PKW Audi A 3 mit dem amtlichen Kennzeichen: X 113 bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit 300,00 € Selbstbeteiligung.

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Am 04.03.2004 befuhr der Kläger mit diesem Pkw die Autobahn A 40 von Dortmund in Fahrtrichtung Essen. Er befuhr den linken von drei Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von etwa 110 km/h. Als er mit der rechten Hand von der Mittelkonsole des Fahrzeuges ein Kaugummi nehmen wollte, geriet das Fahrzeug nach links an die Mittelleitplanke und wurde dadurch erheblich beschädigt.

4

Der Kläger behauptet, er habe ohne den Blick von der Fahrbahn zu wenden, gezielt nach einem losen Kaugummi-Dragee in der offenen Packung auf der Mittelkonsole gegriffen. Durch den Unfall sei ein Schaden in Höhe von 2.480,44 € netto (Reparaturkosten) abzüglich 300,00 € Selbstbeteiligung entstanden.

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Vorstehenden Betrag macht der Kläger auf Gutachtenbasis geltend. Das Fahrzeug ist zwischenzeitlich veräußert worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.180,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-

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punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.046,60 € seit dem 09.06.2004

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und aus weiteren 133,84 € seit dem 20.12.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, eine Haftung scheide gemäß § 61 VVG aufgrund grober Fahrlässigkeit seitens des Klägers aus und behauptet hierzu, der Kläger habe - entsprechend seiner Unfallanzeige - nach dem Kaufgummi nicht lediglich gegriffen, sondern gesucht. Daneben wird die Schadenshöhe bestritten, welche nach dem Vortrag der Beklagten lediglich 1.823,72 € netto betragen soll.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Augenscheinseinnahme eines entsprechenden Pkw Audi A 3 sowie durch Einholung eines schriftlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2005 sowie auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 11.05.2005 nebst Ergänzungen vom 19.07.2005 und 20.09.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Kasko-Versicherungsvertrag einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung in Höhe von 1.824,04 € abzüglich 300,00 € Selbstbeteiligung, mithin 1.524,04 €.

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Das Bestehen einer Vollkaskoversicherung sowie das schadensverursachende Unfallereignis sind zwischen den Parteien unstreitig, so dass die Beklagte grundsätzlich aus dem Versicherungsvertrag zur Leistung verpflichtet ist.

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Die Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit:

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Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

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Eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls liegt nicht vor.

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Dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat, läßt sich ebenfalls mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen.

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"Grobe Fahrlässigkeit" ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist. Das wäre hier der Fall, wenn der Unfall darauf zurückzuführen wäre, dass der Kläger schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat und das nicht bedacht hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben:

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Nach seinem eigenen unwiderlegten Vortrag ist der Kläger mit dem Pkw von der linken Fahrspur der BAB 40 nach links abgekommen und gegen die Mittelleitplanke gestoßen, als er nach einem Kaugummi auf der Mittelkonsole gegriffen hat. Dass der Kläger dabei den Blick von der Fahrbahn abgewendet und zu lange ins Wageninnere gerichtet hat, ist nicht nachgewiesen. Insofern hat sich der Kläger unwiderlegt dahin eingelassen, er habe den Blick nicht von der Fahrbahn abgewendet und lediglich mit der rechten Hand nach unten zur Mittelkonsole gegriffen. Auch die Formulierung in seiner Unfallanzeige, er habe nach einem Kaugummi "gesucht" widerlegt diese Version nicht, denn man kann auch - ohne den Blick von der Fahrbahn abzuwenden - mit der Hand und den Fingern "suchend" zur Mittelkonsole greifen. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme eines vergleichbaren Fahrzeuges Audi A 3 seitens des Gerichtes ergeben, dass ohne jede Änderung der Körperhaltung und Sitzposition und ohne Abwenden des Blickes nach vorne auf die Fahrbahn auf der Mittelkonsole abgelegte Gegenstände - wie hier eine Kaugummischachtel - leicht mit ausgestrecktem Arm erreicht werden können. Handelt es sich aber um einen geübten und nicht außergewöhnlichen Handlungsablauf, bei dem ohne große Veränderung der Körper- und Sitzhaltung auf der leicht erreichbaren Mittelkonsole mit der ausgestreckten Hand ein Gegenstand, der dort immer liegt, gegriffen wird oder etwa das dort befindliche Autoradio bedient wird, so liegt in der Regel eine "grobe Fahrlässigkeit" im Sinne des § 61 VVG nicht vor. Besondere Umstände, welche hier eine abweichende Beurteilung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

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Vergleich zum Ganzen: OLG Hamm DAR 2001, 128; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 1999, 210; OLG Hamm, NZV 1991, 234; OLG Bamberg, Urteil vom 30.09.1983, AZ: 6 U 31/83 (grobe Fahrlässigkeit jeweils verneint). Zur Abgrenzung vergleiche: OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 1368; OLG Rostock, DAR 2004, 707; OLG Zweibrücken, RuS 1999, 406; OLG Stuttgart, RuS 1999, 56; OLG Nürnberg, NJW-RR 1992, 360; LG Köln, Schaden-Praxis 2001, 209 (grobe Fahrlässigkeit jeweils bejaht).

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Hinsichtlich der streitigen Schadenshöhe hat der Gerichtssachverständige Schumann einen ersatzfähigen Gesamtschaden in Höhe von 1.824,04 € netto ermittelt. Auf den Inhalt seines Gutachtens nebst zweier Ergänzungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Gericht hat sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung dem Ergebnis der Begutachtung angeschlossen. Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, dass entgegen der klägerischen Ansicht die Auswechslung eines Reifens nicht zwingend erforderlich war. Bei der Kalkulation der Reparaturkosten hat der Sachverständige durchschnittliche ortsübliche Stundenverrechnungssätze zu Grunde gelegt. Bei den Lackierkosten liegen die Stundensätze der Audi-Vertragswerkstätten H und S zwar über diesen durchschnittlichen ortsüblichen Verrechnungssätzen. Gleichwohl ändert dies am Gesamtergebnis entsprechend der Kalkulation des Sachverständigen vom 20.09.2005 für die Audi-Vertragswerkstatt H nichts, weil die anderen Stunden-Verrechnungssätze zum Teil niedriger liegen und die Gesamtkalkulation damit noch deutlich im Rahmen der durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze und der Gesamtkalkulation von 1.824,04 € netto liegt. Auf die höheren Stunden-Verrechnungssätze der Audi-Vertragswerkstatt S kann sich der Kläger nicht berufen. Unter Schadensminderungsgesichtspunkten ist der Geschädigte gehalten, von zwei ortsansässigen markengebundenen Vertragswerkstätten diejenige auszuwählen, welche die Reparatur günstiger durchführt; es sei denn, es sind besondere Umstände vorgetragen, welche für die Auswahl der teureren Werkstätte sprechen. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dieser Grundsatz ist ganz besonders bei der bloßen Abrechnung auf Gutachtenbasis nach Verkauf des unfallgeschädigten Fahrzeuges zu berücksichtigen, so dass insgesamt ein über den vom Gerichtssachverständigen kalkulierten Betrag von 1.824,04 € hinausgehender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht besteht. In Abzug zu bringen sind unstreitige 300,00 € Selbstbeteiligung, so dass die Klage lediglich in Höhe von 1.524,04 € Erfolg hat und im Übrigen als unbegründet abzuweisen war.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.