Fiktive Schadensabrechnung: Verweis auf günstigste örtliche Marken-Vertragswerkstatt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Unfall und rechnet fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Zentrale Frage ist, welche Werkstattkosten als erforderlich anzusetzen sind. Das AG Menden legt die Kosten der günstigsten örtlichen Marken-Vertragswerkstatt zugrunde, da der Kläger keine besonderen Gründe für eine teurere Werkstatt darlegt. Daraus ergibt sich ein Anspruch in Höhe von 65,77 €.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf fiktive Reparaturkosten in Höhe von 65,77 € zuerkannt, weitergehende Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis können die Reparaturkosten einer Marken-Vertragswerkstatt zugrunde gelegt werden.
Erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind Kosten, die nach der Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 BGB) notwendig erscheinen.
Der Geschädigte ist bei mehreren örtlichen Marken-Vertragswerkstätten auf den günstigsten Preis zu verweisen, soweit die Inanspruchnahme einer anderen Werkstatt ihm nicht aus besonderen Gründen unzumutbar ist.
Zinsansprüche auf Schadensersatz können bei Verzug nach den §§ 286, 288, 291 BGB geltend gemacht werden.
Leitsatz
Bei der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis muss sich der Geschädigte auf die günstigste von mehreren örtlichen Marken-Vertrags-Werkstätten verweisen lassen.
Tenor
hat das Amtsgericht Menden (Sauerland)
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 28.02.2006
durch den Richter am Amtsgericht Sauer
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 59 %, die Beklagte 41 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang als Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 249 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG begründet und war im Übrigen als un- begründet abzuweisen.
Die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Der Kläger ist zu einer fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis berechtigt. Dabei sind nach der zur Zeit noch geltenden BGH-Rechtssprechung die in einer Marken-Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten zugrunde zu legen. Unter dem Gesichtspunkt der "Erforderlichkeit" im Sinne des § 249 BGB sowie der den Geschädigten treffenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB kann der Geschädigte bei der fiktiven Schadensabrechnung jedoch nicht die Preise der teuersten Marken-Vertragswerkstatt am Ort zugrunde legen, sondern muss sich auf den günstigeren Preis einer anderen örtlichen Marken-Vertragswerkstatt verweisen lassen, soweit ihm dies nicht aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Der Kläger hat nichts vorgetragen, aus welchem Grunde für ihn allein die Inanspruchnahme der Vertragswerkstatt AVG in N in Betracht kommt und andere Marken-Vertragswerkstätten am Ort ausscheiden. Demgemäß muss sich der Kläger auf die günstigste Reparaturkalkulation einer örtlichen Marken-Vertragswerkstatt verweisen lassen. Dies ist hier die Firma H in N. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 09.01.2006 kalkulieren sich die Reparaturkosten (netto) unter Zugrundelegung der dortigen Stundenverrechnungssätze und sonstige Kosten auf insgesamt 906,28 €. Dieser Betrag ist "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB und damit als Schadensersatz von der Beklagten zu leisten. Abzüglich bereits gezahlter 840,51 € ergibt sich danach ein restlicher Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 65,77 € und war die weitergehende Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.