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Amtsgericht Menden·3 C 420/98·23.03.1999

Zahlungsklage aus abgetretenem Vertrag: Teilweise stattgegeben nach Kündigung wegen mangelhafter Funkleistung

ZivilrechtSchuldrechtDienstleistungsvertragTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagt auf Zahlungen aus abgetretenem Recht aus einem Mobilfunkvertrag; die Beklagte hatte den Vertrag fristlos wegen anhaltender Störungen (Partnertarif) gekündigt. Das Gericht erkennt eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund an und gewährt nur noch Teilforderungen. Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen und deaktivierungsbedingte Kosten sind zu leisten, Vorauszahlungen und temporäre Abschaltkosten entfallen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 149,50 DM nebst Zinsen; übrige Forderungen wegen berechtigter fristloser Kündigung und fehlender Substantiierung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist gerechtfertigt, wenn die geschuldete Dauerleistung dauerhaft und nicht nur zeitweilig so beeinträchtigt ist, dass der Vertragszweck vereitelt wird.

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Eine AGB-Klausel, die Störungen der Funkdienstleistung privilegieren will, greift nur bei unvorhersehbaren, zeitweiligen außergewöhnlichen Umständen; dauerhafte Beeinträchtigungen fallen nicht hierunter.

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Nach wirksamer Kündigung sind die bis zur Kündigung geschuldeten Leistungen zu vergüten; im Gegenzug entfallen Vorschuss- oder Vorausgebühren für Zeiträume nach Vertragsende.

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Der Anspruch auf Zahlung von Neben- oder Aktivierungs-/Deaktivierungskosten setzt eine substantiiert vorgetragene und beweisbare Grundlage des Gläubigers voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 288 BGB§ 92 BGB§ 313a ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 149,50 DM nebst 6 Zinsen seit dem 16.10.97 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7/10, die Beklagte 3/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten nur noch teilweise Zahlungen aus abgetretenem Recht verlangen.

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Diese Zahlungen schuldet die Beklagte noch aufgrund des zwischen der Beklagten und der Firma F Service GmbH geschlossenen Vertrages.

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Dieser F Service Vertrag wurde am 30.10.96 abgeschlossen. Aufgrund des Vertrages wurden Funkdienstleistungen geschuldet, welche bezahlt werden mussten.

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Der Vertrag ist jedoch wieder bereits am 24.03.97 von der Beklagten gekündigt worden. Aufgrund der rechtmäßigen Kündigung hat der Vertrag inzwischen seine Erledigung gefunden. Der Vertrag kam zu den Bedingungen der F-Service GmbH zustande. Dort ist in § 5 Punkt 3 niedergelegt, daß das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Mithin bestand für die Beklagte aus wichtigem Grund die Möglichkeit, das Dauerschuldverhältnis vorzeitig zu kündigen.

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In der Beweisaufnahme hat das Gericht festgestellt, dass ein ausreichender wichtiger Grund zur Kündigung vorhanden ist.

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Die Beklagte wohnt in Menden. Ihr Ehemann wohnt in Zeitz, südlich von Leipzig. Aus diesem Grunde hatte die Beklagte den so genannten Partnertarif gewählt, damit sie mit einem Handy ihren Ehemann in Z. jederzeit erreichen konnte.

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Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass ein ordentliches Telefonieren mit dem Handy zwischen den Ehepartnern nicht möglich war. Insoweit hat der Zeuge C. eine glaubhafte Aussage gemacht. In vielen Fällen kam überhaupt keine Verbindung auf-grund des Partnertarifs zustande. Wenn eine Verbindung zustande kam, war sie stark gestört und brach nach kurzer Zeit wieder ab. Bei einer solchen Sachlage kann von einem ordentlichen Telefonieren nicht die Rede sein. Deshalb war bereits am 24.02.97 in einem Schreiben an die Firma F-Service GmbH um Abhilfe gebeten worden. Weil eine solche jedoch nicht erfolgte, wurde dann Ende März die Kündigung ausgesprochen.

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Im Übrigen hat der Zeuge überwiegend versucht, seine Ehefrau, die Beklagte, aus seiner Privatwohnung in Zeitz. zu erreichen. Bei einem Partnertarif muss aber gewährleistet sein, dass die Partner in den jeweiligen Wohnungen angerufen werden können.

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Die weiteren Zeugen haben mit dem Handy selber nicht telefoniert, sie haben jedoch das Verhalten des Telefonierenden mitbekommen. So haben die Zeugen G. und D. U. das Verhalten ihrer Tochter, der Beklagten, mitbekommen. Als sie ihre Tochter besuchten, haben sie mehrmals beobachtet, wie das Gespräch plötzlich abbrach. Ein solches hat die Zeugin S. mitbekommen. Auch sie hat zumindest an zwei Tagen den Abbruch des Gespräches bemerkt.

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Der Zeuge P. hat einen Mitarbeiter beobachtet, welcher ein F-Netz Handy besaß. Er hat ausgesagt, von den F-Netz Geräten habe man von Menden aus nicht anrufen können.

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Diese Zeugenaussagen unterstützen die Aussage des Zeugen C. Das Gericht konnte deswegen durchaus von einer glaubhaften Aussage ausgehen.

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Die Klägerin hat jedoch eine mangelhafte Funkdienstleistung bestritten. Auf  § 3 Punkt 4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese Vereinbarung setzt voraus, dass die Funkdienstleistungen zeitweilig durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen beeinträchtigt werden, die trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Nach der Beweisaufnahme konnte das Gericht jedoch nicht vom Vorliegen dieser Voraus-setzungen ausgehen. Nach der Beweisaufnahme haben hier nicht zeitweilige und unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände vorgelegen. Nach der Aussage des Zeugen C. sind die Schwierigkeiten bei dem Telefonieren nicht nur zeitweilig, sondern ständig aufgetreten. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, warum im Einzelfall zeitweilig ein ordentliches Telefonieren nicht möglich gewesen ist. Gerade beim Abschluss eines Partnertarifs wird jedoch stillschweigend vorausgesetzt, dass der Partner jedenfalls in seiner Privatwohnung ständig erreicht werden kann. Insgesamt hält das Gericht hier die Kündigung aus wichtigem Grund für berechtigt. Die Kündigung ist Ende März 1997 erfolgt. Für den Monat März 1997 sind deswegen die Funkdienstleistungen noch zu bezahlen. Dies hat die Beklagte aber gemacht, weil sie 160,29 DM auf die Rechnung vom 03.04.97 bezahlt hat. Die weiteren 66,00 DM aus der Rechnung vom 03.04.97 müssen aber nicht mehr bezahlt werden. Es handelt sich dabei nämlich um die Grundgebühren, die im Voraus vom 03.04.97 bis zum 02.05.97 gezahlt werden sollten. Die 66,00 DM sind deswegen nicht mehr zu bezahlen. Dies gilt weiter für die Grundgebühren in Höhe von 66,00 DM für die Rechnungen vom 03.05.97, 03.06.97, 03.07.97 und 03.08.97. Die Beklagte muss jedoch die Rechnung vom 03.10.97 in Höhe von 149,50 DM noch bezahlen. Es handelt sich dabei um die Kosten für die Deaktivierung der zwei Karten. Diese Kosten sind von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Sie sind von der Beklagten ebenfalls zu bezahlen wie die Aktivierung der Karten zur Zeit des Vertragsbeginns.

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Die Rechnung vom 03.09.97 über 34,40 DM entfällt ebenfalls. Dabei handelt es sich um Kosten für ein temporäres Abschalten. Hins. der Berechtigung dieser Kosten hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Nach der Kündigung im März 1997 hätte die Klägerin bereits das Vertragsverhältnis beenden können. Für ein temporäres späteres Abschalten wäre deswegen keine Veranlassung mehr gewesen.

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Mithin war - wie erkannt - mit den Nebenfolgen aus den §§ 288 BGB, 92, 708 Ziffer 11, 713 ZPO zu entscheiden.