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Amtsgericht Menden·17 Cs-120 Js 837/17-170/17·11.09.2017

Verurteilung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu Geldstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEigentumsdelikte/DiebstahlSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls geringwertiger Sachen verurteilt; das Amtsgericht setzte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 Euro fest. Strafmildernd wurden Geständnis und die geringe Wertigkeit des Diebesguts gewürdigt, strafverschärfend eine einschlägige Vorstrafe. Die Verfahrenskosten trägt der Verurteilte.

Ausgang: Angeklagter wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu 20 Tagessätzen à 20 € verurteilt; Kosten des Verfahrens auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Strafzumessung sind ein Geständnis und die geringe Werthaltigkeit des Tatobjekts als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen.

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Einschlägige Vorstrafen sind bei der Strafzumessung strafverschärfend zu würdigen und können eine Erhöhung der Tagessatzzahl rechtfertigen.

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Die Verhängung einer Geldstrafe bemisst sich in Tagessätzen; eine moderate Erhöhung gegenüber vorherigen Urteilen kann bei Vorstrafen ausreichend sein, wenn Einsicht erkennbar ist.

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Die Kosten des Verfahrens können dem Verurteilten gemäß § 465 StPO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 248a StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 248a StGB.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

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Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehlsantrag, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

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Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Diebesgut um geringwertigste Sachen.

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Straferschwerend wurde demgegenüber berücksichtigt, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist.

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Dennoch erachtet das Gericht eine nur maßvolle Steigerung der Tagessatzzahl gegenüber der vorherigen Verurteilung als ausreichend. Der Angeklagte musste sich erstmals einer Hauptverhandlung stellen und zeigte sich einsichtig. Aufgrund dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass er spätestens diese Verhandlung und Verurteilung ausreichend als Warnung versteht und zukünftig ohne weitere Straftaten leben wird.

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Bei weiteren Taten hat er, trotz des für Ersttäter hohen Alters, mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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Anliegender Strafbefehlsentwurf wurde erstellt (Vgl. Urteilsgründe):

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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft  wird gegen Sie

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 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen

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 - Vergehen nach §§ 242 Abs. 1, 248a StGB -

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 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 Euro (= 1.200,00 Euro) festgesetzt.

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 Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

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Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,

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am 08.05.2017 in N fremde bewegliche Sachen von geringem Wert einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen.

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Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

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Sie entwendeten am 08.05.2017 gegen 08:45 Uhr aus den Auslagen der Firma B, I- Str. x, xxxxx N, einen Frischkäse zum Kaufpreis von 0,85 Euro und eine Bildzeitung zum Kaufpreis von 0,90 Euro, indem Sie die Artikel aus dem Regal nahmen, sie in Ihrer inneren Jackentasche versteckten und die Kasse passierten ohne die Waren zu bezahlen, um diese für sich zu behalten.

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Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.

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Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.

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Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:

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Zeuge: O, xxxxx J.