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Amtsgericht Menden·15 F 272/22·27.02.2023

Aufhebung der Zugewinngemeinschaft – Antrag stattgegeben, Kosten zu Lasten der Antragsgegnerin

ZivilrechtFamilienrechtEhegüterrecht (Zugewinngemeinschaft)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Menden hat dem Antrag auf Aufhebung der zwischen den Parteien bestehenden Zugewinngemeinschaft stattgegeben. Die Entscheidung wurde sofort wirksam angeordnet und der Verfahrenswert auf 5.000 EUR festgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil kein sofortiges Anerkenntnis vorlag. Gegen die Kostenentscheidung steht unter den genannten Wertgrenzen die sofortige Beschwerde offen.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft stattgegeben; Kostenentscheidung der Antragsgegnerin auferlegt, Entscheidung sofort wirksam

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aufhebung einer Zugewinngemeinschaft kann durch gerichtlichen Beschluss erfolgen; das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

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Trifft kein sofortiges Anerkenntnis der Antragsgegnerin ein, werden ihr im Antragsverfahren die Kosten des Verfahrens auferlegt.

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Das Gericht setzt den Verfahrenswert zur Bestimmung der Kostenfolgen und zur Prüfung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln fest.

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Gegen eine Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig, wenn die gesetzlichen Wertgrenzen der Hauptsache und des Beschwerdegegenstands überschritten sind.

Relevante Normen
§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, II-7 WF 87/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, da kein sofortiges Anerkenntnis vorliegt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist, soweit nur die Entscheidung über die Kosten angefochten werden soll, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600 Euro übersteigt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Menden (Sauerland), Heimkerweg 7, 58706 Menden (Sauerland) oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm in deutscher Sprache schriftlich oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Menden (Sauerland) oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.