Erinnerungen zurückgewiesen: Getrennte Führung von Sorge‑ und Umgangsverfahren zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Erinnerungen in den Verfahren 10 F 43/11 und 10 F 49/11 werden zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob die getrennte Führung von Sorge‑ und Umgangsverfahren mutwillig oder unzulässig ist. Das Gericht hält getrennte Verfahren bei unterschiedlichen kindbezogenen Aspekten für sachdienlich und nicht mutwillig; Kosteninteressen können über die Verfahrenswertfestsetzung berücksichtigt werden.
Ausgang: Erinnerungen gegen getrennte Führung von Sorge‑ und Umgangsverfahren als unbegründet/abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die getrennte Führung von Sorge‑ und Umgangsverfahren für mehrere Kinder ist zulässig, wenn unterschiedliche kindbezogene Aspekte eine getrennte Ermittlung der Sachverhalte erfordern.
Sorge‑ und Umgangsverfahren sind primär durch psychologische und emotionale Faktoren geprägt; dies kann die getrennte Verfahrensführung sachdienlich machen.
Das bloße Vorhandensein mehrerer verwandter familienrechtlicher Verfahren begründet nicht ohne weiteres den Vorwurf mutwilliger Prozessführung.
Kosteninteressen der Staatskasse stehen einer getrennten Verfahrensführung nicht zwingend entgegen; sie sind durch angemessene Festsetzung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen.
Tenor
werden die Erinnerungen in den Verfahren 10 F 43/11 und 10 F 49/11 zurückgewiesen.
Gründe
Das Gericht schließt sich der Auffassung des Vertreters der Kindesmutter an und sieht die – getrennte - Verfahrensführung vorliegend nicht als mutwillig an.
Bei der gebotenen Wertung ist miteinzustellen, dass Sorge- und Umgangsverfahren – im Gegensatz zu den Familienstreitverfahren – nicht durch monetäre, sondern durch psychologische Aspekte geprägt und häufig hochemotional geführt werden.
Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, die sich durch eine Vielzahl von möglichen Aspekten (Alter des Kindes, Geschlecht, Geschwisterbeziehungen; Aufenthaltsort, Patchworkaspekte pp.) „auszeichnen“, sind die persönlichen Aspekte im Vordergrund. In der Regel ist es dementsprechend sachdienlich, bei mehreren Kindern mit verschiedenen Aspekten zunächst verschiedene Verfahren zu führen, die ggfls. später zusammengeführt werden können, damit im Vorfeld die Einzelaspekte des betroffenen Kindes ausermittelt werden können. Die geforderte gemeinsame Führung mit Abtrennungen wird demgegenüber von den Beteiligten und auch dem Kind als - positive oder negative – Sonderbehandlung oder auch als Verfahrensniederlage gewertet und führt bei dynamischen Familienverhältnissen zu Folgeproblemen (Positionsverhärtung der Eltern / Wiedereinbeziehung notwendig bei neuer Familienkonstellation).
Dem Kosteninteresse der Staatskasse kann ohnehin durch Beachtung des jeweiligen Aufwandes und des Ergebnisses des Verfahrens bei der Verfahrenswertfestsetzung Genüge getan werden.