Altwagenrennen: Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters und Mitverschulden des Streckenpostens
KI-Zusammenfassung
Der als Streckenposten eingesetzte Kläger verlangte nach einem Unfall bei einem Altwagenrennen Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das Gericht bejahte eine Haftung des veranstaltenden Vereins wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da ausreichende Absperrungen/Schutzvorrichtungen (z.B. Leitplanke) fehlten. Wegen Mitverschuldens des Klägers durch Übernahme der Aufgabe trotz erkennbar unzureichender Sicherung kürzte es den Anspruch um 50 % und sprach 1.500 DM Schmerzensgeld sowie eine hälftige Feststellung zu. Gegen den Rennfahrer wurde die Klage mangels nachgewiesenen Verschuldens abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen den Veranstalter teilweise erfolgreich (Schmerzensgeld 1.500 DM und hälftige Feststellung), gegen den Fahrer abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Veranstalter eines besonders gefahrgeneigten Motorsportwettbewerbs trifft eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht, die auch Vereinsmitglieder und ehrenamtliche Helfer erfasst.
Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich nach der Gefährlichkeit der Veranstaltung; der Veranstalter muss im Rahmen des Zumutbaren wirksame Schutzmaßnahmen treffen, um das Abkommen von Fahrzeugen und die Gefährdung von Helfern zu verhindern.
Organisationsverschulden der verantwortlichen Vereinsorgane bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen ist dem Verein nach § 31 BGB zuzurechnen.
Ein Mitverschulden liegt vor, wenn ein Helfer eine gefährliche Tätigkeit übernimmt, obwohl für ihn erkennbar keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen bestehen; dies kann zu einer hälftigen Anspruchskürzung nach § 254 BGB führen.
Eine Vorschädigung des Verletzten entlastet den Schädiger nicht; das Risiko einer verschärften Schadensentwicklung trägt grundsätzlich der Schädiger.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn weitere Schadensfolgen möglich sind und die Ersatzpflicht dem Grunde nach feststeht.
Tenor
1.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.500,00 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger durch den Unfall vom 23.05.1988 zukünftig entstehenden Schaden zur Hälfte zu ersetzen, soweit dieser nicht auf die Sozialversicherung übergangen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu 1) zu ¼ zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) haben der Kläger zu ½ und der Beklagte zu 1) zu ½ zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.800,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300,00 und die des Beklagten zu 2) in Höhe von DM 700,00 abwenden, wenn nicht jeweils die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1) ist ein Rennsportverein, der alljährlich ein Altwagenrennen veranstaltet. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) war Fahrer eines Fahrzeuges des Rennens am 23.05.1988, der mit seinem Fahrzeug einen Unfall erlitt und dabei den Kläger verletzte.
Der Kläger war als Streckenposten eingeteilt und befand sich mit dem Zeugen C an einer Kurve hinter dem Hügel. Dieser Hügel befand sich dort deshalb, weil die Fahrbahn tiefer gelegt war und die Erde an die Seite geschüttet wurde. Die Höhe dieses Erdhügels betrug von der Fahrbahn aus gemessen etwa 1,50 Meter, vom dahinter liegenden Feld aus gemessen, war sie nicht so hoch. Man konnte, hinter dem Hügel auf einem Stuhl sitzend, über den Hügel hinwegschauen.
Die Aufgabe des Klägers als Streckenposten bestand darin, bei liegen gebliebenen Fahrzeugen den übrigen Fahrern durch Heben einer Fahne anzuzeigen, dass Gefahr besteht. Wenn ein Fahrzeug in Brand geraten sollte, hatte er mit einem Feuerlöscher den Brand zu bekämpfen und dem Fahrer Hilfe zu leisten.
Gegen 13:15 Uhr hatte der Beklagte zu 2) eine Kollision mit einem anderen Rennfahrer. Er kam von der Fahrbahn ab, durchbrach an der Seite aufgestellte Autoreifen, fuhr über den 1,5 Meter hohen Hügel und danach wieder auf die Fahrbahn zurück. Der Kläger sprang zur Seite, wurde aber noch vom Fahrzeug erfasst und verletzt. Der Kläger erlitt eine Infraktion der Tibia und einen Muskelfaserriss an der rechten Wade. Die Behandlung erwies sich als schwierig, weil eine noch nicht sicher verheilte Verletzung aus dem Jahre 1987 bestand. Der Kläger wurde im Krankenhaus X vom 23.05. bis 08.06.1988 stationär behandelt. Bis zum 31.07.1988 war er 100 % erwerbsunfähig und bis 31.08.1988 zu 50 % erwerbsunfähig. Eine weitere Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 20 % besteht noch.
Der Kläger behauptet, er habe an keinen Vorbesprechungen für die Einweisung teilgenommen. Es sei sein erstes Rennen gewesen. Er habe hinter dem Hügel gestanden und sei zur Seite gesprungen, nachdem er den anderen Streckenposten zur Seite geschubst hatte.
Er begehrt ein angemessenes Schmerzensgeld, das er ohne Bindung des Gerichts auf etwa DM 4.000,00 beziffert.
Ferner begehrt er Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, für den zukünftig entstehenden Schaden einzustehen.
Er beantragt,
I.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen;
II.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den durch den Unfall vom 23.05.1988 zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht auf die Sozialversicherung übergegangen ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kläger sei über seine Aufgabe informiert gewesen. Er habe schon in früheren Rennen als Streckenposten mitgewirkt. Im übrigen hätte er das Renngeschehen stehend beobachten sollen, er habe jedoch hinter dem Hügel gesessen. Er habe das Geschehen nicht aufmerksam beobachtet, da es ansonsten nicht zu diesem Unfall gekommen wäre. Im übrigen sei ein Verschulden der Beklagten nicht ersichtlich. Die Strecke sei von der Ordnungsbehörde abgenommen und entspreche den Bestimmungen für Altwagenrennen. Ein Verschulden des Beklagten zu 2) sei nicht ersichtlich, da weder ein Fahrfehler noch eine Verletzung der Rennvorschrift vorliege. Er sei bei einem Sprung über die Bodenwelle von einem gleich auf fahrenden anderen Teilnehmer nach rechts zur Fahrbahnbegrenzung hin abgedrängt worden.
Im übrigen sei dem Kläger die Gefährlichkeit bekannt gewesen.
Was die Verletzungen betrifft, so seien die Vorschäden zu berücksichtigen, ansonsten sei die Verletzung schneller verheilt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 10.09.1991 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 31, 847 BGB, jedoch nur in der zuerkannten Höhe von DM 1.500,00.
Die Haftung des Beklagten zu 1) ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Derjenige, der im allgemeinen Verkehr eine Gefahrenlage schafft, muss im Rahmen des Zumutbaren die ihm nötigen Vorkehrungen treffen, um andere vor Schaden zu bewahren (vgl. Palandt, § 823 Anm. 8 mit weiteren Nachweisen). Das gilt im besonderen für die Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen wo sich Gefahren für die beteiligten Personen, Zuschauer und Helfer geben können. Der Veranstalter hat die Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden. Art und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich sowohl nach der Gefährlichkeit der Sportart als auch nach der Leistungsfähigkeit des Veranstalters. Besonders strenge Anforderungen sich dem zu Folge an den Ausrichter eines Altwagenrennen, bzw. Auto-Cross-Rennen zu stellen. Diese Rennen werden auf nicht befestigten Rennbahnen, quasi auf dem Feld durchgeführt, wo im besonderen Maß damit zu rechnen ist, dass beteiligte Fahrzeuge ins Schleudern geraten und von der Fahrbahn abkommen können. Der Veranstalter ist hier zu äußersten Anstrengungen verpflichtet, um die Sicherheit von nicht am Rennen beteiligten Dritten zu gewährleisten, wobei die Sicherungspflicht nicht nur gegenüber den Zuschauern des Rennes (vgl. BGH in NJW 1975 Seite 533), sondern auch gegenüber Mitgliedern des Vereins (BGH, Versicherungsrecht 1960 Seite 421) besteht. Hiernach oblag dem Beklagten zu 1) auch dem Kläger als Mitglied und Helfer der Veranstaltung gegenüber die Pflicht, diesen vor gefahren zu schützen. Diese ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht hat der Beklagte schuldhaft verletzt.
Der Beklagte wäre gehalten gewesen, durch geeignete Absperrungen dafür Sorge zu tragen, dass die am Rennen beteiligten Fahrzeuge an Bodenwellen oder in Kurven nicht ohne weiteres von der Fahrbahn abkommen konnten. Jedenfalls wäre sicherzustellen gewesen, dass bei einem solchen Fall die in der Nähe postierten Helfer nicht durch die verunglückten Fahrzeuge gefährdet werden könnten.
Gegebenenfalls wäre eine Leitplanke anzubringen gewesen. Durch eine Leitplanke wäre der Beklagte zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von der Fahrbahn abgekommen und über den Hügel gefahren, wo er den Kläger verletzte. Bei der erforderlichen Sorgfalt und Planung hätte der Beklagte zu 1) die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen treffen können und müssen.
Die verantwortlichen Organe haben schuldhaft gehandelt, was gemäß § 31 BGB den Beklagten zuzurechnen ist.
Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Beklagten zu 1) um relativ kleinen Verein handelt. Das Anbringen von Leitplanken oder die Herstellung von ähnlich ausreichenden Sicherungsmaßnahmen sind auch einem kleinen Verein zumutbar. Es muss auch auf der anderen Seite berücksichtigt werden, dass sämtliche Helfer des Vereins ehrenamtlich tätig werden und bei den Rennen helfen. Das erfordert natürlich erhöhte Anstrengung des Vereins zur Sicherung ihrer Mitglieder und Helfer.
Nach all dem steht fest, dass der Beklagte zu 1) die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Wodurch Körper und Gesundheit des Klägers beeinträchtigt worden sind.
Allerdings trifft den Kläger an der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden (§ 254 BGB). Derjenige, der die Sorgfalt außer acht lässt, die nach der Lage der Sache erforderlich erscheint um sich selbst vor Schaden zu bewahren, muss die Kürzung oder den Verlust seines Schadensersatzanspruches hinnehmen.
Das Mitverschulden wird vom Gericht mit 50 % als angemessen angesetzt.
Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Rennverlauf nicht ordnungsgemäß beobachtet hat, weil er gesessen hat. Zwar ist in der Einweisung darauf hingewiesen worden, dass die Streckenposten möglichst stehen sollten. Das hat der Zeuge C bekundet. Diesen Hinweis müsste der Kläger auch gelten lassen, weil er zu spät kam und nicht an der Einweisung teilgenommen hat. Andererseits hat der erste Vorsitzende, der versehentlich als Zeuge vernommen wurde, darauf hingewiesen, dass es doch sehr lang sei, den ganzen Tag zu stehen. Offenbar werden die Helfer wohl darauf hingewiesen, dass sie möglichst stehen sollten, andererseits wird wohl stillschweigend geduldet, dass sich die Helfer zumindest abwechselnd auf einen Stuhl setzen. Andernfalls hätte der Beklagte zu 1) auch eingreifen müssen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger dadurch, dass er mit dem Rennverlauf blickte, gegen die Beobachtungspflicht des Rennens verstoßen hat. Wie der Zeuge C bekundet hat, haben sich der Kläger und er abgesprochen, dass einer gegen den Rennverlauf und einer mit dem Rennverlauf die Fahrbahn beobachtet. Auch wenn nur noch zwei Fahrzeuge im Rennen gewesen sind, was der Beklagte zu 2) gegen Ende der Sitzung ansprach, dann kann ein Verstoß des Klägers dahingehend noch nicht festgestellt werden.
Allerdings liegt auf jeden Fall ein Mitverschulden des Klägers darin, dass er die Tätigkeit als Streckenposten übernommen hat, obwohl auch für ihn erkennbar keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen vorhanden waren. Die Überlegungen, wie sie die Organe des Beklagten hätten anstellen müssen, hätte auch der Kläger vornehmen müssen. Auch für ihn war es bei entsprechendem Nachdenken erkennbar gewesen, dass sein Stammplatz bei einem Unfall nicht ausreichend abgesichert war. Er musste also auch mit der Möglichkeit rechnen, dass ein Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt und ihn verletzen könnte. Gleichwohl hat er die Tätigkeit des Streckenpostens angenommen und sich dabei in selbst vorwerfbarer Weise in Gefahr begeben, weshalb die Kürzung seines Anspruches gerechtfertigt ist. Bei der Abwägung des Maßes der beiderseitigen Verursachung und des beiderseitigen Verschuldens erscheint die Verursachung und das Verschulden auf beiden Seiten gleich zu sein, so dass der Kläger noch 50 % seines Schmerzensgeldes beanspruchen kann.
Auf Grund der vorgetragenen und nicht bestrittenen Verletzungen, der Dauer des stationären Aufenthaltes und der Erwerbsunfähigkeit wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 3.000,00 angemessen gewesen. Der Beklagte zu 1) kann sich nicht darauf berufen, dass bereits eine Vorschädigung vorgelegen habe. Das Risiko der Vorschädigung hat der Schädiger zu tragen, so dass auch eine unter Umständen längere Behandlungszeit und Arbeitsunfähigkeit zu Lasten des Beklagten zu 1) geht. Von diesem angemessenen Schmerzensgeldbetrag von DM 3.000,00 kann der Kläger die Hälfte verlangen, also DM 1.500,00.
Der begehrte Feststellungsantrag ist zulässig und ebenfalls insoweit begründet, als die Beklagte für die Hälfte der dem Kläger zustehenden Ansprüche haftet. Beim Kläger besteht noch eine Erwerbsminderung von 20 %. Es ist nicht auszuschließen, dass noch weitere Schäden eintreten. Soweit diese nicht auf die Sozialversicherung übergegangen sind, hat der Beklagte zu 1) dem Kläger insoweit zur Hälfte zu haften.
Was die Klage gegen den Beklagten zu 2) angeht, so ist diese unbegründet. Ein Verschulden des Beklagten zu 2) ist nicht dargetan worden. Der Beklagte zu 2) war als Rennfahrer Teilnehmer des Rennens. Er ist bei einem Sprung über die Bodenwelle von einem gleich auf fahrenden anderen Rennteilnehmer nach rechts abgedrängt worden. Diese von dem Beklagten aufgestellte Schilderung ist vom Kläger nicht substantiiert entgegengetreten worden, so dass von dieser Behauptung des Beklagten zu 2) auszugehen ist. Danach fällt dem Beklagten zu 2) weder ein Verstoß gegen Rennvorschriften oder Fahrfehler zur Last, so dass sich ein schuldhafte Verhalten seinerseits nicht feststellen lässt. Insoweit war die Klage gegen ihn abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 3.500,00
(Antrag zu 1): DM 3.000,00;
(Antrag zu 2): DM 500,00.