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Amtsgericht Medebach·12 M 126/21·24.04.2022

Erinnerung gegen Abzug von Gerichtsvollzieherkosten bei Einziehung von Wertersatz zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft erhob Erinnerung gegen die Praxis des Obergerichtsvollziehers, von Teilleistungen eines Schuldners eigene Kosten abzuziehen und nur den Mehrerlös auszukehren. Streitgegenstand war, ob die Anrechnungsreihenfolge des §459b StPO bei Einziehung von Wertersatz gilt oder der Gerichtsvollzieher nach §15 GVKostG vorab entnehmen darf. Das Amtsgericht Medebach wies die Erinnerung als unbegründet ab und entschied, dass für Wertersatzzahlungen die Regelungen der §§459 ff. StPO (vgl. §459g Abs.2) maßgeblich sind und §459b StPO nicht anwendbar ist; buchhalterische Einwände der Erinnerungsführerin können dem nicht entgegenstehen.

Ausgang: Erinnerung der Staatsanwaltschaft gegen Abzug von Gerichtsvollzieherkosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Teilzahlungen auf Anordnung der Einziehung von Wertersatz sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 459, 459a und 459c StPO entsprechend anzuwenden (§ 459g Abs.2 StPO); die besondere Anrechnungsreihenfolge des § 459b StPO findet insoweit keine Anwendung.

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§ 459n StPO führt die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften (u. a. § 459h Abs.2, §§ 459k, 459m) für Zahlungen bei Einziehung von Wertersatz aus und schließt damit die selbständige Anwendung von § 459b StPO aus.

3

Nach § 15 GVKostG ist der Gerichtsvollzieher grundsätzlich berechtigt, ihm entstandene Kosten bei Ablieferung von Geld vorab zu entnehmen; Ausnahmen nach §15 Abs.3 GVKostG greifen nur in den dort genannten Fällen und nicht allgemein bei Einziehungsanordnungen des Wertersatzes.

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Rechnerische oder buchhalterische Probleme der Erinnerungsführerin begründen keinen Vorrang der Auskehrung gegenüber den gesetzlich geregelten Einbehaltungsbefugnissen des Gerichtsvollziehers; die vorzulegenden Abrechnungen gewährleisten Nachvollziehbarkeit.

Relevante Normen
§ 15 GVKostG§ 459n StPO i.V.m. § 459h Abs. 2 StPO§ 6 EBAO§ 15 Abs. 3 GVKostG§ 459b StPO§ 15 Abs. 1, 2 GVKostG

Tenor

die Erinnerung der Staatsanwaltschaft N wird auf deren Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Mit Vollstreckungsauftrag vom 06.02.2021 beauftragte die Erinnerungsführerin als zuständige Vollstreckungsbehörde den zuständigen Obergerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Beitreibung eines sonstigen Geldbetrages i.H.v. 301 Euro Hauptforderung zzgl. 5 Euro Nebenkosten beim Schuldner. Bei der Hauptforderung handelt es sich um die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten (Einziehung von Wertersatz).

4

Zu dem auf den 19.02.2021 anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschien der Schuldner nicht, sodass gegen ihn am 17.03.2021 in der Folge Haftbefehl erlassen wurde.

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Zum 19.04.2021 waren für die Zwangsvollstreckung Kosten und Gebühren i.H.v. 102,82 € entstanden, sodass insgesamt ein Betrag von 408,82 € zu vollstrecken war.

6

Auf eine mit dem Obergerichtsvollzieher geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung zahlte der Schuldner am 19.04.2021 einen Teilbetrag i.H.v. 50 € an diesen.

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Von diesem vereinnahmten Betrag setzte der Obergerichtsvollzieher 35,80 € eigene (weitere) Kosten ab und kehrte den Restbetrag i.H.v. 14,20 € an die Erinnerungsführerin aus.

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Mit undatiertem Schreiben, das beim Obergerichtsvollzieher am 03.05.2021 einging, verlangte die Erinnerungsführerin auch die Auskehrung des einbehaltenen Betrages von 35,80 €. Zur Begründung verwies sie darauf, dass eine Vorabentnahme nach § 15 GVKostG hinsichtlich entstandener Gerichtsvollzieherkosten nicht zulässig sei. Gemäß § 459 n StPO i.V.m. § 459h Abs. 2 StPO sei der Erlös aus der Einziehungsanordnung an die Verletzten, denen ein Anspruch auf Wertersatz erwachsen sei, auszukehren. Es komme § 6 EBAO zur Anwendung, der auf § 459b StPO verweise. Hieraus ergebe sich die Reihenfolge für die Befriedigung. Die Gerichtsvollzieherkosten seien Verfahrenskosten, sodass § 15 GVKostG in diesem Falle nicht zur Anwendung komme, § 15 Abs. 3 GVKostG. Die Gerichtsvollzieherkosten müssten vielmehr gegenüber dem Schuldner zum Soll gestellt werden.

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In der Folge hat der Obergerichtsvollzieher von weiteren Teilzahlungen jeweils eigene Kosten einbehalten und lediglich einen überschießenden Mehrerlös an die Erinnerungsführerin ausgekehrt.

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Mit Schreiben vom 28.06.2021 wies der Obergerichtsvollzieher unter Bezugnahme auf Literatur zu § 15 GVKostG darauf hin, dass er weiterhin der Auffassung sei, zur Vorabentnahme seiner Kosten vor der Auskehrung von Teilzahlungsbeträgen berechtigt zu sein. Eine Sollstellung an den Schuldner sei nicht zulässig.

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Mit ihrem Schreiben vom 18.08.2021 hat die Erinnerungsführerin ihre Auffassung verteidigt. Ergänzend verweist sie auf ein buchhalterisches Problem. Bei Einbehalt durch den Gerichtsvollzieher seien die Beträge dort nicht im Buchungsverfahren erfasst und damit nicht nachvollziehbar.

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Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Arnsberg wurde beteiligt und nahm dahingehend Stellung, dass er die Erinnerung als unbegründet ansehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gelangten Eingaben Bezug genommen.

14

II.

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Das als Erinnerung auszulegende Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Obergerichtsvollzieher ist berechtigt, von den vom Schuldner erbrachten Teilzahlungen eigene Kosten vor Auskehrung an die Erinnerungsführerin in Abzug zu bringen.

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Im Rahmen von § 459b StPO gilt eine besondere Tilgungsreihenfolge: Bei Fehlen einer Tilgungsbestimmung durch den Schuldner werden Teilbeträge zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

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Streitig zwischen Erinnerungsführerin und Obergerichtsvollzieher ist die Anwendbarkeit dieser Norm – bei Fehlen einer Tilgungsbestimmung durch den zahlenden Schuldner –bei lediglich Teilzahlungen des Schuldners auf Wertersatzforderungen.

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Sie stellt eine Ausnahme dar, wie sich aus § 15 GVKostG ergibt: Der Gerichtsvollzieher ist nach § 15 Abs. 1, 2 GVKostG grundsätzlich berechtigt, ihm entstandene Kosten bei der Ablieferung von Geld an den Auftraggeber (vorab) zu entnehmen. Hiervon gilt nach § 15 Abs. 3 GVKostG eine Ausnahme u.a. in den Fällen von § 459 b StPO.

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Gemäß § 459n StPO gelten für Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes § 459h Abs. 2 sowie §§ 459k und 459m entsprechend. Damit wird die Regelung von § 459b StPO ausdrücklich nicht umfasst, auch nicht durch die in Bezug genommenen Vorschriften. Diese Regelung soll nach den Gesetzesmaterialien jedoch lediglich auf freiwillige Zahlungen Anwendung finden.

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Maßgeblich ist damit die – allgemeine – Regelung gem. § 459g Abs. 2 StPO, wonach für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, die §§ 459, 459a sowie 459c Abs. 1 und 2 StPO entsprechend gelten, also gerade nicht die Ausnahmeregelung der Anrechnung von Teilzahlungen des § 459b StPO.

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Es ist auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen: Die – abweichende – Anrechnungsreihenfolge bei Geldbußen bzw. Geldstrafen erfolgt zum Schutz des Schuldners. Durch den Einbehalt von Kosten soll nicht die Umwandlung in eine Freiheitsstrafe ermöglicht werden, § 459e Abs. 2 StPO. Dies ist hier jedoch erkennbar nicht der Fall.

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Das Rechtsinstitut der Einziehung von Wertersatz dient vielmehr – lediglich – der Verbesserung des Schutzes der von Straftaten Geschädigten, indem die Staatsanwaltschaften verpflichtet werden, beim Beschuldigten (Schuldner) entsprechende Beträge auf Antrag des Geschädigten einzuziehen und an diesen auszukehren. Der Anspruch besteht jedoch nur im Rahmen zivilrechtlicher Ansprüche. Auch aus diesem Grund ist kein Grund ersichtlich, den Schuldner bei Teilzahlungen privilegiert zu behandeln, indem vorrangig von Gesetzes wegen eine Anrechnung auf Geldstrafe erfolgt.

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Soweit zum Teil in der Literatur eine abweichende Ansicht dahin vertreten wird (BeckOK StPO, § 459g, Rn. 7), die Anwendbarkeit des § 459b StPO ergebe sich – ohne Notwendigkeit eines Verweises – aus sich selbst heraus, überzeugt dies aufgrund der Gesetzessystematik nicht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die allgemeineren Regelungen für die Vollstreckung nur für teilweise entsprechend anwendbar erklärt. Die Anwendung der nicht aufgezählten Vorschriften würde dieser gesetzgeberischen Anordnung zuwider laufen.

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Auf die ausfüllende Regelung in § 6 EBAO kann es angesichts dieser gesetzgeberischen Regelung in der StPO nicht ankommen.

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Gegenüber diesen Erwägungen müssen auch evtl. buchhalterische Probleme bei der Erinnerungsführerin zurückstehen, zumal diese angesichts der vom Obergerichtsvollzieher jeweils vorzulegenden Abrechnungen, die die einzelnen Beträge nachvollziehbar aufführen, nicht nachvollziehbar sind.

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Die Beschwerde wird auf den Antrag des Bezirksrevisors wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

28

Rechtsbehelfsbelehrung:

29

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Medebach, Marktstr. 2, 59964 Medebach, oder dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

30

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

31

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Medebach oder dem Landgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.