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Amtsgericht Marsberg·5 F 78/05·03.07.2005

Familiengerichtliche Genehmigung einer Umgangsvereinbarung mit festen Besuchszeiten

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eltern einigten sich vor dem Gericht auf eine Umgangsvereinbarung zugunsten des Sohnes E mit konkret festgelegten Besuchszeiten und Abhol-/Rückbringpflichten. Das Familiengericht erörterte die Sach- und Rechtslage und genehmigte die Vereinbarung familiengerichtlich. Die Kontakte sollen unbegleitet stattfinden. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben und das Verfahren als erledigt festgestellt.

Ausgang: Familiengericht genehmigt die zwischen den Eltern getroffene Umgangsvereinbarung; Verfahren erledigt; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung über das Umgangsrecht kann durch das Familiengericht familiengerichtlich genehmigt werden.

2

Die familiengerichtliche Genehmigung kann konkrete Modalitäten der Umgangsausübung (z. B. feste Besuchszeiten, Abhol- und Rückbringpflichten, Begleitregelungen) in die Entscheidung aufnehmen.

3

Mit der gerichtlichen Genehmigung einer Umgangsvereinbarung kann das Verfahren als erledigt gelten; das Gericht kann die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufheben.

4

Vereinbarungen der Eltern über unbegleiteten Umgang können Gegenstand der Genehmigung sein, sofern dies zwischen den Eltern einvernehmlich geregelt ist.

Tenor

Die Parteien schlossen sodann folgende Vereinbarung:

Dem Kindesvater steht das Recht zum Umgang mit seinem Sohn E zu folgenden Zeiten zu:

1.   Jeden 1. und 3. Sonntag des Monats von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.   Jeden 2. und 4. Freitag des Monats von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

3.   In den Monaten mit einem 5. Freitag: an diesem Freitag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Die Kindeseltern sind sich darüber einig, dass die Umgangskontakte nicht mehr in Begleitung dritter Personen stattfinden müssen.

E ist zu Beginn der Besuchszeiten in der Wohnung der Kindesmutter abzuholen und zum Ende des Besuchskontaktes wieder dorthin zu bringen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Damit ist das gesamte Verfahren erledigt.

Rubrum

1

Die Sach- und Rechtslage wurde zunächst ohne Anwesenheit von E erörtert.

2

Herr B erklärte: Soweit der Umgang in den letzte Wochen nicht im Kindergarten wahrgenommen wurde, habe ich trotzdem Kontakt mit E gepflegt. Ich habe ihn ein- bis zweimal wöchentlich besucht. Meines Erachtens ist der von mir beantragte Umfang des Kontaktes noch zu wenig. Ich bin allerdings der Ansicht, dass im Augenblick hier nicht mehr durchsetzbar ist. Aus diesem Grunde habe ich mich auf ein Umgangsrecht von drei Stunden wöchentlich beschränkt.

3

Frau C erklärte: Hiermit bin ich einverstanden.

4

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.

5

Die Parteien schlossen sodann folgende Vereinbarung:

6

Dem Kindesvater steht das Recht zum Umgang mit seinem Sohn E zu folgenden Zeiten zu:

7

1.   Jeden 1. und 3. Sonntag des Monats von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

8

2.   Jeden 2. und 4. Freitag des Monats von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

9

3.   In den Monaten mit einem 5. Freitag: an diesem Freitag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

10

Die Kindeseltern sind sich darüber einig, dass die Umgangskontakte nicht mehr in Begleitung dritter Personen stattfinden müssen.

11

E ist zu Beginn der Besuchszeiten in der Wohnung der Kindesmutter abzuholen und zum Ende des Besuchskontaktes wieder dorthin zu bringen.

12

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

13

Damit ist das gesamte Verfahren erledigt.

14

Laut diktiert und genehmigt.

15

beschlossen und verkündet:

16

Die soeben zwischen den Parteien vereinbarte Besuchsregelung wird familiengerichtlich genehmigt.