Einstweilige Anordnung: Umgangsherstellung, Umgangspflegerin und Jugendamtsprüfung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht verpflichtet den Kindesvater, unverzüglich das Jugendamt zur Prüfung einer möglichen Vernachlässigung des Kindes O. zu kontaktieren. Gleichzeitig wird dem Kind der Umgang mit der Mutter C. per einstweiliger Anordnung ermöglicht und eine Umgangspflegerin bestellt, die den Kontakt herstellt und begleitet. Ferner wird ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Ausgang: Einstweilige Anordnung stattgegeben: Verpflichtung zur Jugendamtskontaktaufnahme, Zulassung und Begleitung des Umgangs durch eine bestellte Umgangspflegerin sowie Gutachtenauftrag.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls kann das Gericht den Sorgeberechtigten verpflichten, Kontakt zum Jugendamt herzustellen, damit kinderschutzrechtliche Prüfungen erfolgen.
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung des Umgangs anordnen und eine Umgangspflegerin bestellen, die den Kontakt zwischen Kind und umgangsberechtigter Person herstellt und begleitet.
Die nähere Ausgestaltung des Umgangs kann im Rahmen der Bestellung einer Umgangspflegerin der Sachwalterin des Umgangs überlassen werden, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.
Das Gericht kann frühere Beschlüsse abändern und die Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens anordnen, wenn dies zur Klärung des Kindeswohls erforderlich ist.
Tenor
I. Dem Kindesvater wird aufgegeben, sich unverzüglich mit dem Jugendamt – Kinderschutz – in Verbindung zu setzen, damit die Kindesschutzkräfte des Jugendamtes F. überprüfen können, ob eine Vernachlässigung des Kindes O. vorliegt oder nicht.
II. Der Kindesvater wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Umgang des Kindes O. mit seiner Mutter C. zuzulassen.
Insoweit wird eine Umgangspflegschaft angeordnet.
Zur Umgangspflegerin wird Frau Y., bestellt.
Die Umgangspflegerin soll zunächst mit dem Kind O. in Kontakt treten und in der Folgezeit einen Umgang (etwa im 14tägigen Rhythmus) zwischen O. und seiner Mutter herstellen und begleiten.
Die nähere Ausgestaltung des Umgangs bleibt der Umgangspflegerin vorbehalten.
III. Der Leiter der G., Dr. Z., wird in Abänderung des Beschlusses vom 14.05.2009 (Bl. 112 in 5 F 205/08) und des Beschlusses vom 31.03.2011 (Bl. 135 in 5 F 198/09) mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragt.