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Amtsgericht Marsberg·5 F 186/05·20.11.2005

Zwangsgeld wegen teilweiser Vereitelung des Umgangsrechts; Erzwingungshaft abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kindesvater begehrt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen mehrfacher Vereitelung courtlich geregelter Umgangstermine. Das Gericht setzt ein Zwangsgeld von 40 € gegen die Kindesmutter fest, da eine vollstreckbare Umgangsregelung bestand, die schuldhaft verletzt wurde. Erzwingungshaft kann nach §33 FGG nicht angeordnet werden. Ein Schadensersatzanspruch durch Anordnung eines Ersatzterminangebots wird abgelehnt.

Ausgang: Zwangsgeld gegen die Kindesmutter in Höhe von 40 € festgesetzt; übrige Anträge des Kindesvaters zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG i.V.m. § 1684 BGB ist eine vollstreckbare gerichtliche Anordnung mit hinreichend bestimmter Bestimmung von Art, Zeit und Ort des Umgangs, eine Androhung des Zwangsgeldes und eine schuldhafte Pflichtverletzung erforderlich.

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§ 33 Abs. 1 FGG erlaubt nicht die Umwandlung eines nicht beitreibbaren Zwangsgeldes in Erzwingungshaft; Zwangshaft nach § 33 FGG ist auf Fälle der Herausgabe einer Person nach § 1632 Abs. 1 BGB beschränkt.

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Ein Anspruch auf Schadensersatz durch gerichtliche Bestimmung eines Ersatzterminangebotes für ausgefallene Umgangskontakte besteht nicht ohne eine entsprechende Anspruchsgrundlage und ist nicht ohne weiteres anordnungsfähig.

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Bei der Bemessung des Zwangsgeldes sind Schwere und Umfang der Pflichtverletzung, die tatsächlichen Kontakte, die wirtschaftliche Lage der Verpflichteten sowie das Kindeswohl abzuwägen; bei erstmaliger bzw. teilweiser Vereitelung kann ein mäßiges Zwangsgeld zur Einwirkung ausreichend sein.

Relevante Normen
§ 33 FGG§ 1684 BGB§ 888 Abs. 1 ZPO§ 33 Abs. 1 FGG§ 33 Abs. 1 Satz 2 FGG§ 1632 Abs. 1 BGB

Tenor

Gegen die Kindesmutter wird ein Zwangsgeld in Höhe von 40,00 € festgesetzt.

Im Übrigen werden die Anträge des Kindesvaters zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 80,00 € festgesetzt.

Gründe

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I. 

3

Es geht um Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des Umgangsrechtes des Kindesvaters mit seinem Sohn D.

4

Das Amtsgericht Marsberg hat den Umgang zwischen dem Kindesvater und seinem Sohn durch Beschluss vom 30.09.2005 wie folgt geregelt:

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I) Der Kindesvater, B, hat das Recht zum Umgang mit seinem Sohn D, geboren am 00.00.0000, zu folgenden Zeiten:

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a) jeden ersten und dritten Sonntag des Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

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b) jeden zweiten und vierten Freitag des Monats von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

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c) in dem Monat mit einem fünften Freitag: an diesem Freitag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

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d) jeden zweiten hohen Feiertag (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) von  10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

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II) Der Kindesvater hat das Kind jeweils zu Beginn der Besuchszeiten aus der Wohnung der Kindesmutter abzuholen und es spätestens am Ende der Besuchszeit dorthin zurückzubringen.

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III) Die Kindesmutter hat das Kind jeweils zu den für die Abholung festgesetzten Zeiten dem Kindesvater zum Ausgang angekleidet zu überlassen.

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IV) Ist der Kindesvater nicht in der Lage, sein Recht zum Umgang mit seinem Sohn an einem der dafür festgesetzten Tage auszuüben oder die festgesetzten Zeiten einzuhalten, so hat er dieses der Kindesmutter so schnell und rechtzeitig wie möglich mitzuteilen.

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V) Kann das Kind aus wichtigen in seiner Person oder bei der Kindesmutter liegenden Gründen dem Kindesvater an einem der dafür vorgesehenen Besuchstage entweder überhaupt nicht oder nicht für den festgesetzten Zeitraum überlassen werden, so hat die Kindesmutter dieses dem Kindesvater unter Angabe der Gründe so schnell und rechtzeitig wie möglich mitzuteilen.

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VI) Findet ein gemäß Ziffer I) festgelegter Besuchstermin aus wichtigen in der Person des Kindesvaters liegenden Gründen oder aus Gründen in der Person der Kindesmutter oder des Kindes nicht statt, hat der Kindesvater ersatzweise das Recht zum Umgang mit dem Kind in der auf den entfallenden Besuchstermin folgenden Woche am gleichen Tag und zur gleichen Zeit.

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Der Kindesvater behauptet, die Kindesmutter halte sich bewußt nicht an diese Anordnung. Sie gewähre sonntags, wenn überhaupt, den Umgang nur in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Ersatztermine gewähre sie in der Regel auch nicht. Damit vereitele sie schuldhaft das ihm und seinem Sohn zustehende Umgangsrecht. Zudem unterbinde sie seit Kurzem die zuvor fast täglichen Telefonate zwischen ihm und dem Kind.

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Der Kindesvater beantragt,

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1. gegen die Kindesmutter ein Zwangsgeld festzusetzen von jeweils 150,00 € wegen der Vereitelung seines                        Umgangsrechtes am 23.10.2005, am 04.11.2005 und am 06.11.2005;

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2.  die Verhängung von Erzwingungshaft für den Fall, in dem das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann;

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3. die Kindesmutter zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen durch schriftliche Unterbreitung eines Ersatzterminangebotes für die unter Ziffer 1 genannten entgangenen Umgangskontakte.

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Die Kindesmutter hat sich zum Verfahren nicht geäußert. Sie ist auch zum Anhörungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht erschienen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Erklärungen des Kindesvaters im Anhörungstermin vom 21.11.2005 verwiesen.

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II.

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1.

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Gegen die Kindesmutter war gem. §§ 33 FGG 1684 BGB ein Zwangsgeld in Höhe von 40,00 € festzusetzen.

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a. Eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung, die genaue und erschöpfende Angaben über Art, Zeit und Ort des Umgangs zwischen dem Kindesvater und dem Kind enthält, liegt in Form des Beschlusses vom 30. September 2005 (Bl. 62 ff. d.A.) vor.

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b. Eine Androhung des Zwangsgeldes ist in Ziffer VII des Beschlusses vom 30.09.2005 enthalten.

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c. Die Kindesmutter hat die sich aus der gerichtlichen Umgangsregelung vom 30.09.2005 ergebenden Verpflichtungen teilweise nicht erfüllt.

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Nach der Entscheidung hätte der Umgang wie folgt stattfinden müssen:

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Am Sonntag, dem 16.10., dem 06.11. und dem 20.11.2005 jeweils in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Freitag, dem 14.10., 28.10. und dem 11.11.2005.

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Er ist lediglich gewährt worden am Freitag, dem 14.10.2005 und dem 11.11.2005 sowie am Sonntag, dem 23.10. als Ersatztermin für den 16.10. in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Sonntag, dem 06.11. in der Zeit vom 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

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Am Freitag, dem 28.10.2005, am Freitag, dem 04.11.2005 als Ersatztermin für den 28.10.2005 und am Sonntag, dem 20.11.2005 hat die Kindesmutter das Kind nicht herausgegeben.

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Dies folgt aus den glaubhaften und unbestrittenen Angaben des Kindesvaters sowie aus dem Inhalt der vorgelegten  Faxe der Kindesmutter vom 22.10.2005 (Bl. 142 d.A.), vom 27.10.2005 (Bl. 163 d.A.) und vom 30.10.2005 (Bl. 165 d.A.).

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d. Die Kindesmutter hat die gerichtliche Anordnung schuldhaft verletzt.

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Dies ergibt sich zum einen aus den glaubhaften und unbestrittenen Darlegungen des Kindesvaters sowie aus dem Inhalt der oben genannten Faxe der Kindesmutter.

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In den Faxen vom 22.10.2005 und vom 30.10.2005 hat die Kindesmutter ohne weitere Begründung mitgeteilt, sie übergebe das Kind an den kommenden Besuchssonntagen erst um 15.00 Uhr dem Kindesvater, obwohl ihm das Recht zum Umgang von 10.00 Uhr an zusteht. Im Fax vom 30.10.2005 kündigt sie ohne weitere Begründung den nächsten Umgangstermin für den 06.11.2005 an, obwohl dem Kindesvater ein Ersatztermin am Freitag, dem 04.11.2005 für den ausgefallenen Termin am 28.10.2005 zustand.

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Aus den vorbezeichneten Schreiben der Kindesmutter wird deutlich, dass diese sich nicht  an die gerichtliche Verfügung vom 30.09.2005 gebunden fühlt und nach eigenem Gutdünken und eigener Willkür Umgangstermine zulässt oder verweigert. So teilt sie dem Kindesvater im Fax vom 22.10.2005 sinngemäß mit, dass er D holen könne in dem Umfang wie sie ihn in den vorangegangenen Monaten gewährt habe und dass, falls ihm dies nicht passe, er sich beim Oberlandesgericht in Hamm beschweren könne.

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Das Gericht geht davon aus, dass die Kindesmutter sich auch in Zukunft nicht an die Anordnungen des Gerichtes halten werde. Hierfür spricht auch der Umstand, dass sie sich zum Verfahren weder schriftlich noch persönlich geäußert hat.

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist erforderlich, um diesem Verhalten Einhalt zu gebieten und die zukünftige Befolgung der gerichtlichen Verfügung zu erzwingen.

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Bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes hat das Gericht berücksichtigt, dass die Kindesmutter das gerichtlich angeordnete Umgangsrecht zwar empfindlich verletzt, die Kontakte aber nicht vollständig verwehrt. Zudem stellt sich die finanzielle Situation der Kindesmutter, die vom Kindesvater weder Kindes- noch Betreuungsunterhalt erhält, als beengt dar. Sie ist auf staatliche Leistungen angewiesen. Die Mittel, von denen das Zwangsgeld entrichtet werden muß, fehlen daher auch dem Kind, welches mit der Mutter zusammen „aus einem Topf“ wirtschaftet. Nach Abwägung aller Umstände hält das Gericht zur ersten Einwirkung auf die Kindesmutter ein Zwangsgeld in Höhe von 40,00 € für erforderlich und angemessen.

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Das Gericht weist darauf hin, dass ein erneutes Zwangsgeld bei weiteren Verstößen verhängt werden kann. Zudem sind bei weiterer beharrlicher Umgangsvereitelung

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sorgerechtliche Konsequenzen in Betracht zu ziehen.

42

2.

43

Die Anordnung von Erzwingungshaft kommt nicht in Betracht. Anders als § 888 Absatz 1 ZPO sieht § 33 Absatz 1 FGG die Umwandlung eines nicht beitreibbaren Zwangsgeldes in Zwangshaft nicht vor. Die Anordnung von Zwangshaft ist vielmehr gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 FGG auf die Vollstreckung von Entscheidungen beschränkt, welche die Herausgabe einer Person nach den Bestimmungen des § 1632 Absatz 1 BGB oder des SorgeRÜbkAG betrifft (vgl. BayObLG FamRZ 1993,823; Johannsen/Henrich, Eherecht § 33 FGG RZ 18; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, § 33 RZ 20) .

44

3.

45

Der Antrag auf Leistung von Schadensersatz durch Bestimmung eines Ersatztermines für die ausgefallenen Kontakte ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für dieses Begehren ist nicht ersichtlich.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 94 KostO, 13 a FGG.