Antrag auf Kostenauferlegung (§ 307 FamFG) zurückgewiesen wegen Fristversäumnis und fehlendem Interesse
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene stellte einen Antrag auf Kostenauferlegung auf die Staatskasse nach § 307 FamFG. Das AG wies den Antrag zurück, weil bereits mit Beschluss vom 06.02.2019 eine Kostenentscheidung ergangen war, die nicht fristgerecht angefochten wurde und nach § 15 Abs. 2 FamFG drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen gilt. Ein Ergänzungsantrag nach § 43 FamFG war verspätet und es fehlt aufgrund nachträglich bewilligter ratenfreier Verfahrenskostenhilfe an einem schutzwürdigen Interesse.
Ausgang: Antrag auf Kostenauferlegung auf die Staatskasse nach § 307 FamFG als unbegründet/abgewiesen zurückgewiesen wegen bereits ergangener, nicht angefochtener Kostenentscheidung, Fristversäumnis und fehlendem Interesse.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 307 FamFG ist zurückzuweisen, wenn bereits eine Kostenentscheidung ergangen ist und gegen diese kein fristgerechtes Rechtsmittel eingelegt wurde.
Wird eine Entscheidung nach § 15 Abs. 2 FamFG durch Aufgabe zur Post bekanntgegeben, gilt sie im Hinblick auf übliche Postlaufzeiten spätestens drei Kalendertage nach Aufgabe als zugegangen (widerlegbare Fiktion).
Ein Antrag auf Ergänzung der Entscheidung nach § 43 FamFG muss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe gestellt werden; nach Ablauf der Frist kommt eine Ergänzung nicht in Betracht.
Fehlt dem Antragsteller nach Abschluss des Verfahrens aufgrund der Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe ein schutzwürdiges Interesse, kann ein Antrag auf Kostenauferlegung auf die Staatskasse abgewiesen werden.
Tenor
Der Antrag auf Kostenauferlegung auf die Staatskasse vom 07.09.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag nach § 307 FamFG ist zurückzuweisen, da eine Kostenentscheidung bereits mit Beschluss vom 06.02.2019 ergangen ist, gegen die auch kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Die Zustellung der Kostenentscheidung, die zusammen mit der Hauptsacheentscheidung ergangen ist, erfolgte durch Aufgabe zur Post an den Betroffenen selbst, da zu diesem Zeitpunkt eine Vollmacht eines Rechtsanwalts in diesem Verfahren nicht vorgelegen hat. Bei einer Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 FamFG gilt die Entscheidung gemäß der widerlegbaren Fiktion des Abs. 2 S. 2 im Hinblick auf die üblichen Postlaufzeiten spätestens drei (Kalender-) Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Der Beschluss wurde am 06.02.2019 zur Post gegeben und gilt damit spätestens seit dem 09.02.2019 als zugestellt. Der Antrag nach § 307 FamFG wurde durch den Verfahrensbevollmächtigten erstmals mit Schreiben vom 17.05.2019 (Blatt 37 der Akte) gestellt. Mit Schreiben vom 08.08.2019 wurde dieser zurückgenommen und mit weiterem Schreiben vom 07.09.2019 erneut gestellt. Selbst wenn man den Antrag als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des o.g. Beschlusses auslegen würde, wäre dieser jedenfalls nicht binnen einen Monats, mithin nicht fristgerecht erhoben worden.
Darüber hinaus kommt auch eine Ergänzung der Entscheidung nach § 43 FamFG nicht in Betracht, da ein entsprechender Antrag binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe hätte gestellt werden müssen, § 43 Abs. 2 FamFG. Wegen Ablaufs dieser Frist scheidet auch eine Entscheidung von Amts wegen aus.
Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen wurde dem Betroffenen nach Abschluss des Verfahrens noch ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so dass es an einem schutzwürdigen Interesse an einer Kostenauferlegung auf die Staatskasse fehlt, da diese seine Auslagen dann ohnehin endgültig trägt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Marsberg, Hauptstr. 3, 34431 Marsberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht - Marsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.