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Amtsgericht Marsberg·1 C 169/05·20.12.2005

Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten durch Rechtsschutzversicherung wegen Integrationsamt-Antrag

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtRechtsschutzversicherungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte von der Beklagten Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 525,05 €. Streitpunkt war, ob nach §4 Abs.1 c der Versicherungsbedingungen ein Versicherungsfall bereits mit der Stellung eines Zustimmungsantrags des Arbeitgebers beim Integrationsamt eintritt. Das Amtsgericht gab der Klage statt und bejahte, dass die Antragstellung die Kündigungsabsicht hinreichend konkretisiert und damit einen möglichen Rechtsverstoß im Sinne der Versicherungsbedingungen begründet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten gegen Rechtsschutzversicherer in Höhe von 525,05 € stattgegeben; Beklagte trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versicherungsfall nach §4 Abs.1 c der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten begangen haben soll; hierfür genügt eine nach außen hinreichend konkretisierte Behauptung eines Rechtsverstoßes.

2

Die Stellung eines Antrags auf Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung beim Integrationsamt durch den Arbeitgeber übersteigt die bloße Vorbereitungshandlung und konkretisiert die Kündigungsabsicht so, dass sie aus Sicht des Arbeitnehmers als möglicher Rechtsverstoß anzusehen ist.

3

Für das Vorliegen des Versicherungsfalls kommt es nicht auf die Identität des (mutmaßlichen) Täter bzw. Versicherungsnehmers an; maßgeblich ist allein, dass ein möglicher Rechtsverstoß hinreichend nach außen konkretisiert wurde.

4

Ein Erstattungsanspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten gegen den Rechtsschutzversicherer besteht, wenn nach den Versicherungsbedingungen ein Versicherungsfall vorliegt und die angefallenen Gebühren (hier: Terminsgebühr) in der geltend gemachten Höhe nicht bestritten sind.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 1 Abs. 1 VVG§ 288 BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Marsberg

im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO

nach dem Sachstand vom 09.12.2005

durch

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 525,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2005 zu zah-len.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

3

Die Klage ist begründet.

4

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 1 Abs. 1 VVG, 4 Abs. 1 c der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 525,05 € verlangen.

5

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 c der Allgemeinen Bedingungen für den Anspruch auf Rechtsschutz erfüllt.

6

Der Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach dieser Vorschrift von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Das Gericht folgt der Rechtsprechung, die es für das Eintreten des Versicherungsfalles als ausreichend ansieht, wenn der Arbeitgeber für seine beabsichtigte, als nicht mehr vermeidbar angesehene Kündigung den Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt stellt.

7

Mit diesem Antrag verläßt der Arbeitgeber den Bereich der Vorbereitungshandlung und konkretisiert seine Absicht einer betriebsbedingten Kündigung.

8

Dieses Vorgehen des Arbeitgebers ist aus Sicht des Arbeitnehmers als möglicher Rechtsverstoß im Sinne des § 4 Abs. 1 c der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung anzuerkennen.

9

Dieser Tatbestand erfüllt auch für den rechtsschutzversicherten Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 c der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherungsfall eingetreten, wenn unter anderem der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) einen Rechtsverstoß begangen haben soll. Der mögliche Rechtsverstoß kann im Fall des rechtsschutzversicherten Arbeitnehmers nicht anders als im Fall des rechtsschutzversicherten Arbeitgebers gesehen werden. Es kommt allein auf den möglichen (= von der Gegenseite behaupteten) Rechtsverstoß an, der sich schon hinreichend nach außen konkretisiert hat.

10

Das ist vorliegend der Fall.

11

Die Forderung ist auch der Höhe nach berechtigt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 21.10.2005 unter III. ist auch die Terminsgebühr entstanden.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288 BGB, 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.