Eintragungsnachrichten an Nacherben nach §55 GBO – Versand beabsichtigt, bis Rechtskraft ausgesetzt
KI-Zusammenfassung
Notar S beantragt die Übersendung von Eintragungsnachrichten nach Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch. Zentral ist, ob Nacherben, die in Abteilung II vermerkt sind, nach §55 GBO zu benachrichtigen sind. Das Gericht sieht §55 GBO als anwendbar und legt den Begriff der rechtlichen Beeinträchtigung weit aus. Der Versand wird jedoch bis zur Rechtskraft des Beschlusses ausgesetzt, um Interessen zu wahren.
Ausgang: Antrag auf Übersendung von Eintragungsnachrichten an Nacherben bejaht, Versand jedoch bis zur Rechtskraft des Beschlusses ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nach §55 GBO ist jede Eintragung dem antragstellenden Notar, dem Antragsteller, dem eingetragenen Eigentümer sowie allen im Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt zu machen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen ist.
Der Begriff der „rechtlichen Beeinträchtigung“ i.S.d. §55 GBO ist weit auszulegen; eine Beeinträchtigung liegt bereits vor, wenn durch die bewilligte Eintragung unter Umständen eine ungünstigere Rechtsgestaltung eintreten kann.
Ein in Abteilung II eingetragener Nacherbenvermerk begründet grundsätzlich einen Benachrichtigungsanspruch der Nacherben nach §55 GBO, auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung nur als möglich oder unwahrscheinlich erscheint.
Das Grundbuchamt kann im Interesse der Beteiligten den Versand von Eintragungsnachrichten vorläufig bis zur Rechtskraft eines die Übersendung betreffenden Beschlusses aussetzen.
Tenor
ist beabsichtigt bezüglich des von Notar S am 27.05.2014 gestellten Antrags Eintragungsnachrichten an die Nacherben zu übersenden.
Gründe
Im Grundbuch von Stadt I wurde die Übertragung des Eigentums von der befreiten Vorerbin T an eine der Nacherben eingetragen.
Gemäß § 55 GBO soll jede Eintragung dem den Antrag einreichendem Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen ist.
Im Grundbuch ist in Abteilung II ein Nacherbenvermerk eingetragen.
Soweit die Schutzwirkungen des Nacherbenvermerks auch ohne die Übersendung einer Mitteilung gemäß § 55 GBO erhalten bleiben, ist dem Notar grundsätzlich zu folgen.
Das Grundbuchamt beabsichtigt dennoch, auch die Nacherben gemäß § 55 GBO von der erfolgten Eintragung zu informieren.
Der Begriff der „rechtlichen Beeinträchtigung“ ist im weitesten Sinne zu verstehen; eine solche liegt bereits dann vor, wenn das Recht durch die bewilligte Eintragung unter Umständen eine ungünstigere Gestaltung erfahren kann (BayObLG BayObLGZ 1981, 156, 158; Rpfleger 1985, 355; KG JFG 14, 146, 147 f – so: Kommentierung von Beck-Online § 55 GBO ).
Auch wenn die Wiederverheiratung unwahrscheinlich ist, so ist eine Beeinträchtigung unter Umständen möglich, d.h. die Nacherben erhalten eine Eintragungsnachricht.
Nach MittBayNot 1983, 155-159 ( juris ) müssen alle irgendwie betroffenen Personen alsbald Kenntnis haben.
Zur Wahrung der Interessen der Beteiligten werden hier Eintragungsnachrichten bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses nicht versandt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.