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Amtsgericht Marl·36 F 83/17·02.05.2018

Nachehelicher Unterhalt bei Pflegebedürftigkeit: Bedarf, Leistungsfähigkeit und Befristung

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die pflegebedürftige geschiedene Ehefrau verlangte nachehelichen Unterhalt, Unterhaltsrückstände sowie Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten. Das Gericht sprach Unterhalt nach § 1572 BGB erst ab 01.03.2017 zu, da vorher kein Verzug eingetreten war. Der Bedarf wurde aus ungedeckten Pflegekosten zuzüglich Taschengeld abzüglich eigener Einkünfte sowie Pflegegeld und Pflegewohngeld ermittelt; nach Wegfall des Pflegewohngelds blieb der Bedarf wegen einzusetzenden Vermögens gleich. Der Unterhalt wurde nach § 1578b BGB bis 30.06.2024 befristet; Rückstände und Freistellung wurden abgewiesen, teils wegen fehlenden Titulierungsbedürfnisses.

Ausgang: Nachehelicher Unterhalt ab 01.03.2017 zugesprochen und bis 30.06.2024 befristet; weitergehende Anträge (Rückstand, höherer Unterhalt, Freistellung) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) setzt für rückständige Zeit Verzug oder Rechtshängigkeit voraus; ein vor Rechtskraft der Scheidung ausgesprochenes Zahlungsaufforderungsschreiben begründet keinen Verzug für nachehelichen Unterhalt.

2

Bei stationärer Pflegebedürftigkeit bestimmt sich der Unterhaltsbedarf aus ungedeckten Pflegeheimkosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für persönliche Bedürfnisse; bedarfsdeckend anzurechnen sind eigene Renteneinkünfte sowie Pflegegeld und Pflegewohngeld.

3

Fällt bedarfsdeckendes Pflegewohngeld wegen vorhandenen Vermögens weg, kann ein gleichbleibender Bedarf fortgeschrieben werden, wenn der Einsatz des Vermögens zur Deckung der Pflegekosten zumutbar ist und andernfalls voraussichtlich wieder ein Anspruch auf Pflegewohngeld entstünde.

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Bei der Leistungsfähigkeitsprüfung können ehebedingte Verbindlichkeiten (insbesondere negative Immobilienerträge aus Darlehensraten oberhalb der Mieteinnahmen) einkommensmindernd berücksichtigt werden; weitere Kredite bleiben unberücksichtigt, wenn ihre Berücksichtigung nach Billigkeit nicht angezeigt ist, weil sie aus Einmalzahlungen/Erstattungen gedeckt werden können.

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Nachehelicher Unterhalt kann nach § 1578b BGB befristet werden, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen und die Unterhaltspflicht im Wesentlichen auf nachehelicher Solidarität beruht; die Billigkeitsabwägung hat Ehedauer, wirtschaftliche Verflechtung, Versorgungsausgleich, vorhandenes Vermögen und weitere Unterhaltslasten einzubeziehen.

Relevante Normen
§ 1572 BGB§ 1578b BGB§ 33 SGB II§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB§ 243 S. 2 Nr. 1 ZPO§ 81 FamFG

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin monatlichen nachehelichen Unterhalt ab dem 01.03.2017 in Höhe von 425,83 € sowie ab dem 01.09.2017 in i.H.v. 426,89 € zu zahlen, wobei der Unterhalt für März 2017 bis März 2018 in Höhe von monatlich 225,83 €, ab September 2017 i.H.v. monatlich 226,89 € an den Kreis S zu zahlen ist. Die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt endet am 30.06.2024.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 80 % der Antragstellerin und zu 20 % dem Antragsgegner auferlegt.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ist die Entscheidung sofort wirksam.

Gründe

2

Die Beteiligten heirateten am 16.02.1990. Aus der Ehe ist die inzwischen volljährige Tochter K und die am … geborene Tochter K1 hervorgegangen. Am 22.03.2012 erlitt die am … geborene Antragstellerin einen Schlaganfall. Sie ist seit dem stationär pflegebedürftig nach der Pflegestufe II und lebt in einer Pflegeeinrichtung. Für die Antragstellerin wurde eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Der Antragsgegner hat folgende Zahlungen auf die Pflegekosten erbracht:

3

2012:5006,740 €

4

2013:12.897,12 €

5

2014:3131,02 €

6

2015:9578,84 €

7

bis 30.06.2016: 5914,87 €

8

Im Januar 2014 trennte sich der Antragsgegner von der Antragstellerin (vergleiche Protokoll vom 15.04.2016, Bl. 37 sowie Protokoll vom 17.05.2016, Bl. 40 der Akte …). Mit Antrag vom 05.01.2015 beantragte der Antragsgegner Scheidung der Ehe. Der Antrag wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nach Erweiterung des Wirkungskreises der Betreuerin auf das Scheidungsverfahren am 16.04.2015 (vergleiche Empfangsbekenntnis Bl. 23 der Akte …) zugestellt. Mit Beschluss vom 17.05.2016, rechtskräftig am 01.07.2016, wurde die Ehe der Beteiligten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt (…). Mit Schreiben vom 16.06.2016 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunft und Zahlung von nachehelichem Unterhalt auf (vergleiche Schreiben Bl. 48 der Akte).

9

Seit dem 02.12.2016 lebt die nunmehr 15 Jahre alte Tochter K1 in einer Jugendhilfeeinrichtung. Hierfür zahlt der Antragsgegner für K1 einen monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 510 € sowie die Monatskarte für den öffentlichen Nahverkehr i.H.v. 34,65 € (vergleiche Widerspruchsbescheid der Stadt N vom 08.03.2018, Bl. 226 der Akte). Der Antragsgegner zahlt außerdem einen monatlichen Beitrag für eine Krankenzusatzversicherung für K1 in Höhe von 13,62 €. Er bezieht außerdem das staatliche Kindergeld.

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Die Beteiligten sind hälftige Miteigentümer von drei Eigentumswohnungen, die während der Ehe erworben wurde:

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Zur Finanzierung der Eigentumswohnung L-Straße in N1 nahmen die Beteiligten gemeinsam ein Darlehen bei der E Bank mit der Nr. … über 144.600 € auf, welches der Antragsgegner  ab dem 01.01.2017 mit monatlichen Raten i.H.v. 790 € zurückführte (vergleiche Bl. 238 FF sowie Kontoauszug Bl. 243 ff der Akte). Die monatlichen Mieteinnahmen betrugen 461 € (vergleiche Schreiben der Hausverwaltung vom 06.01.2016, Bl. 29 der Akte). Im November 2017 veräußerten die Beteiligten die Wohnung in N1, wobei der Veräußerungserlös hälftig geteilt wurde. Zum Zeitpunkt der Veräußerung valutierte das Darlehen noch mit 144.290,18 € (vergleiche Kontoauszug Bl. 246 der Akte).

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Zur Finanzierung der Eigentumswohnung I Allee in B nahmen die Beteiligten eine Darlehen bei der E Bank mit der Nr. … (Bl. 230  der Akte sowie Kontoauszug Bl. 249 der Akte) über 104.000 € auf, welches mit monatlich 494 € von dem Antragsgegner zurückgeführt wird. Das Darlehen valutiert noch in Höhe von 102.280,01 € (vergleiche Kontoauszug Bl. 254 der Akte). Die monatlichen Mieteinnahmen betragen 367,53 € (vergleiche Schreiben der Hausverwaltung Bl. 30 der Akte).

13

Zur Finanzierung der Eigentumswohnung S1 Straße in T nahmen die Beteiligten bei der E Bank ein Darlehen mit der Nr. … (vergleiche Bl. 234 der Akte) über 105.700 € auf, welches mit monatlich 520 € zurückgeführt wird (vergleiche Kontoauszug Bl. 255 der Akte). Das Darlehen valutiert noch in Höhe von 94.472,10 € (vergleiche Bl. 260 der Akte). Die Mieteinnahmen betrugen monatlich 380 € (vergleiche Bl. 31 der Akte), ab dem 01.01.2017 416 € (Bl. 78 der Akte).

14

Im Februar 2015 nahmen eine Frau Q als erste Kreditnehmerin und der der Antragsgegner als zweiter Kreditnehmer einen Kredit bei der J Bank i.H.v. 20.000 € auf, welchen der Antragsgegner (?) in monatlichen Raten von 200 € zurückgeführt (vergleiche Kreditvertrag Bl. 88 der Akte). Am 25.02.2016 nahm der Antragsgegner einen Privatkredit bei der E Bank über 15.069,52 € netto auf, den er mit monatlich 267,71 € zurückgeführt (vergleiche Vertrag Bl. 84 der Akte). Seit November 2016 führte der Antragsgegner den Saldo seines Girokontos bei der E Bank in Höhe von seinerzeit 14.500 € mit monatlich 200 € zurück (vergleiche Schreiben der E Bank vom 15.11.2016, Bl. 261 der Akte).

15

Der Antragstellerin bezieht eine Rente der E1 i.H.v. 1013,99 € (vergleiche Rentenbescheid Bl. 10 der Akte) sowie der Firma in i.H.v. 191,45 € (vergleiche Bl. 13 der Akte), insgesamt i.H.v. 1205,44 €. Sie erhält außerdem Pflegegeld aus der Pflegekasse in Höhe von 1330 € sowie bis zum 31. Oktober2017 Pflege Wohngeld i.H.v. 647,64 € des Kreises S. Sodann wurde die Zahlung des Pflege Wohngelds eingestellt, weil die Antragstellerin aus der Veräußerung der Eigentumswohnung in N1 33.350 € erhalten hatte (vergleiche Bescheid des Kreises S vom 18.10.2017, Bl. 213 der Akte). Seit dem 01.07.2016 sind folgende ungedeckte Pflegekosten entstanden (vergleiche Rechnungen Bl. 191 der Akte) :

16

Juli 2016: 548,88 €

17

August 2016: 357,43 €

18

September 2016: 243,42 €

19

Oktober 2016: 357,43 €

20

November 2016: 243,22 €

21

Dezember 2016: 428,11 €

22

Januar 2017 August 2017: 225,83 €

23

September bis Oktober 2017: 226,89 €

24

ab November 2017: 874,53 €

25

Der 54/85 Jahre alt Antragsgegner ist Chemiefacharbeiter. Er zahlt einen monatlichen Gewerkschaftsbeitrag i.H.v. 20,80 €. Mit Bescheid vom 06.10.2016 erhielt der Antragsgegner eine Steuererstattung für das Jahr 2014 i.H.v. 10.547,85 € (Bl. 93 der Akte). Im Februar 2017 erhielt Antragsgegner einen Abfindungsbetrag i.H.v. 35.851,60 € brutto, wobei sich einschließlich des Tarifentgelts ein Auszahlungsbetrag i.H.v. 20.004,50 € ergab (vergleiche Verdienstabrechnung vom 17.02.2017, Bl. 67 der Akte). Durch die Abfindung werden die in der Vergangenheit gewährten Zulagen für die Zukunft abgegolten, da der Antragsgegner als Vertreter der Schwerbehinderten freigestellt ist. Mit Bescheid vom 15.07.2017 erhielt der Antragsgegner eine Steuererstattung für das Jahr 2015 i.H.v. 7229,96 € (vergleiche Bl. 136 der Akte).

26

Die Antragstellerin behauptet, bei dem Kredit bei der J Bank handele sich es um einen gemeinsamen Konsumkredit mit der Lebensgefährtin des Antragsgegners.

27

Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr Bedarf umfasse auch die Pflegekosten, die  nicht von ihrer Rente und dem Pflegegeld gedeckt seien. Das Pflegewohngeld sei nicht bedarfsdeckend zu berücksichtigen, da dieses übergegangen sei. Die Antragstellerin verweist insoweit auf die Aufstellung der Firma über die ungedeckten Pflegekosten für die Jahre 2016 und 2017. Seit November 2017 ist die Zahlung des Pflegewohngeldes entfallen, da die Antragstellerin nunmehr aufgrund des Veräußerungerlöses für die Eigentumswohnung in N1 über Vermögen verfügt. Die offenen Pflegekosten betragen ab dem 01.01.2018  874,53 € monatlich. Des Weiteren sei der Antragstellerin für persönliche Bedürfnisse, die von der Leistung der Einrichtung nicht umfasst sind, ein Betrag von 200 € zuzugestehen.

28

Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,

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für die Antragstellerin für die Zeit vom 01.07.2016 bis Februar 2018 einen Unterhaltsrückstand von 11.217,75 € zu zahlen

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für die Antragstellerin ab dem 01.03.2018 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 874,53 € zu zahlen.

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die Antragstellerin von Forderungen der E Bank zu den Darlehenskonten Nr. …, … und … freizustellen.

32

Der Antragsgegner beantragt,

33

die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

34

Der Antragsgegner behauptet, er habe den Privatkredit bei der J Bank sowie den weiteren Kredit bei der E Bank wegen der Belastungen durch die Pflegekosten aufnehmen müssen. Aufgrund der hohen finanziellen Belastung habe der Kreis S als Sozialhilfeträger den Verkauf der seinerzeit im hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie T1 Straße … in N gefordert. Der Verkaufserlös habe keinen Überschuss für die Beteiligten erbracht. Das Konto des Antragsgegners sei wegen der Pflegekosten derart überzogen gewesen, dass die Bank damit drohte, die Kreditlinie zu kündigen. Der bei der J Bank aufgenommene   Kreditbetrag sei vollständig auf das überzogene gemeinsame Konto der Beteiligten überwiesen worden (vergleiche Umsatzanzeige der E Bank über das Girokonto mit der Nr. …, Bl. 107 der Akte). Darüber hinaus seien durch den Umzug aus der ehelichen Immobilie in eine neue Wohnung erhebliche Umzugskosten entstanden.

35

Der Gegner ist weiter der Auffassung, die Antragstellerin sei nicht aktiv legitimiert, da sie Pflege Wohngeld und Hilfe zur Pflege erhalte. Insoweit habe ein Anspruchsübergang stattgefunden.

36

Hinsichtlich des im Februar 2017 gezahlten Abfindungsbetrages ist der Antragsgegner der Auffassung, dieser sei bis zu seinem Renteneintrittsalter umzulegen. Das Renteneintrittsalter betrage aufgrund der Schwerbehinderung des am … geborenen Antragsgegners 64 Jahre und zehn Monate. Des Weiteren habe der Antragsgegner seit dem 01.02.2017 einen Karrieresprung gemacht, weil er vom gewerblichen Teil in den angestellten Teil des Unternehmens befördert worden sei. Er beziehe nunmehr die Tarif Entgeltgruppe K9. Die Einkommenssteigerung ab Februar 2017 sei daher nicht mehr eheprägend.

37

Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist in Höhe der ungedeckten Pflegekosten zuzüglich eines Betrages i.H.v. 200 € monatlich für ihre persönlichen Bedürfnisse aus § 1572 BGB seit dem 01.03.2017 begründet. Eine Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt vor diesem Zeitpunkt besteht nicht, da der Antragsgegner erst durch den Zugang des Verfahrenskostenhilfegesuchs vom 16.03.2017 in Verzug geraten ist. Zum Zeitpunkt des Zugangs des vorprozessualen Schreibens vom 16.06.2016 war der Scheidungsbeschluss noch nicht rechtskräftig, weshalb das Schreiben vom 16.06.2016 keine verzugsbegründende Wirkung hat.

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Der Bedarf der Antragstellerin ist durch die Pflegekosten zuzüglich eines Taschengeldanspruches vorgegeben. Abzuziehen sind die eigene Einkünfte sowie das Pflegegeld und Pflegewohngeld (vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.08.2001, Az. 1 UF 63/01). Damit ergibt sich ab dem 01.03.2017 ein Bedarf der Antragstellerin in Höhe von (225,83 € + 200 € gleich) 425,83 € sowie ab September 2017 i.H.v. 426,89 €. Dieser ist auch nach Wegfall des Pflegewohngeldes im November 2017 weiterhin zugrunde zulegen, weil die Antragstellerin nunmehr über Vermögen i.H.v. 33.350 € verfügt, welches sie anstelle des Pflegewohngeldes einsetzen kann. Dies ist der Antragstellerin zumutbar, weil davon auszugehen ist, dass auch bei bestehender Ehe die Vermögenswerte zur Abdeckung der Pflegekosten verwendet worden wären. Selbst wenn das Vermögen demnächst aufgebraucht ist, erhöht sich der Bedarf der Antragstellerin nicht, weil ihr sodann wieder ein Anspruch auf Pflege Wohngeld zusteht.

39

Der Antragsgegner ist in Höhe des Bedarfs von gerundet 426 monatlich auch leistungsfähig. Ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen für das Jahr 2017 Bl. 120 der Akte sowie Bl. 172 der Akte sind dem Antragsgegner - ohne Berücksichtigung der im Februar 2017 gezahlten Abfindung - folgende Beträge ausbezahlt worden:

40

Januar 2017: 2904,78 €

41

Februar 2017: 2673,19 €

42

März 2017: 2670,75 €

43

April 2017: 5561,07 €

44

Mai 2017: 2673,19 €

45

Juni 2017: 2673,19 €

46

Juli 2017: 2663,19 €

47

August 2017: 2673,19 €

48

September 2017: 2673,19 €

49

Oktober 2017: 2727,24 €

50

November 2017: 4939,94 €

51

Dezember 2017: 2831,13 €

52

insgesamt: 37.674,05 €

53

monatsdurchschnittlich: 3139,50 €

54

Hiervon ist für das Kind K1 der Kostenbeitrag i.H.v. 510 € abzüglich des an den Antragsgegner gezahlten Kindergeldes i.H.v. 192 € abzuziehen. Auf den Kindesunterhalt ist das volle Kindergeld anzurechnen, da der Antragsgegner keine Betreuungsleistungen erbringt. Abzugsfähig ist weiter das Ticket für den öffentlichen Nahverkehr i.H.v. 34,56 € sowie der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung i.H.v. 13,62 €.

55

Abzuziehen sind weiter die Zins und Tilgungsbeiträge für die gemeinsamen Eigentumswohnungen, soweit sie die Mieteinkünfte übersteigen:

56

Eigentumswohnung L Straße in N1:

57

Mieteinkünfte: 461 €

58

Darlehensraten: -790 €

59

ehebedingte Verbindlichkeit: -329 €

60

Eigentumswohnung I Allee B:

61

Mieteinkünfte 367,53 €

62

Darlehensraten: -494 €

63

ehebedingte Verbindlichkeit: -126,47 €

64

Eigentumswohnung S1 Straße T:

65

Mieteinkünfte: 416 €

66

Darlehensraten: -520 €

67

ehebedingte Verbindlichkeit: -104 €

68

Ehebedingte Verbindlichkeiten insgesamt: - 559,47 €

69

Von den weiteren Kreditverbindlichkeiten des Antragsgegners ist lediglich die Rückführung des Girokontos mit monatlich 200 € zu berücksichtigen. Zwar hat der Antragsgegner die bei der J Bank sowie der E Bank aufgenommenen Kredite über 20.000 € sowie 15.000 € vor Rechtskraft der Ehescheidung aufgenommen, so dass diese grundsätzlich als eheprägend anzusehen sind. Ihre Berücksichtigung entspricht jedoch nicht der Billigkeit, weil der Antragsgegner diese aus dem dem Februar 2017 gezahlten Abfindungsbetrag in Höhe von rund 17.000 € netto sowie den Steuer Erstattungen i.H.v. 10.547,85 € für 2014 sowie i.H.v. 7229,96 € für 2015 sowie aus dem Veräußerungserlös für die Eigentumswohnung in N1 bestreiten kann. Demnach ist der Antragsgegner wie folgt leistungsfähig:

70

Nettoeinkommen: 3139,50 €

71

Kostenbeitrag K1: -510 €

72

zuzüglich Kindergeld: 192 €

73

Ticket: -34,56 €

74

Zusatzversicherung: -13,62 €

75

Gewerkschaftsbeitrag: -20,80 €

76

negative Mieteinkünfte: -559,47 €

77

Darlehensrate: -200 €

78

verbleiben: 1953,05 €

79

angemessener Selbstbehalt: 1300 €

80

Differenz: 693,05 €

81

Dadurch wird auch nicht der Halbteilungsgrundsatz verletzt, weil dem Antragsgegner auch nach Zahlung eines Unterhaltsbetrages von 426 Euro mehr als vier/siebtel seines Einkommens verbleibt.

82

Gemäß § 1578 b BGB war der nacheheliche Unterhalt auf die Dauer von acht Jahren nach dem Datum der Rechtskraft der Scheidung am 01.07.2016 zu befristen, da ehebedingte Nachteile nicht erkennbar sind. Bei der Erkrankung der Antragstellerin handelt es sich um einen schicksalhaften Verlauf und nicht um einen ehebedingten Nachteil. Die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ergibt sich somit allein unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität. Insoweit fällt auf der einen Seite die dauernde Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin sowie die durch die Ehedauer von 25 Jahren gegebene wirtschaftliche Verflechtung der Ehepartner, auf der anderen Seite der Umstand ins Gewicht, dass der Antragstellerin ein erheblicher Teil der Altersversorgung des Antragsgegners im Wege des Versorgungsausgleichs und außerdem mit den gemeinsamen Eigentumswohnungen weitere Vermögenswerte zugeflossen sind. Darüber hinaus ist zu Gunsten des Antragsgegners die weitere Belastung mit Unterhaltszahlungen für die in einer Wohngruppe untergebrachte Tochter K1 zu berücksichtigen. Des Weiteren hat der Antragsgegner seit 2012 bereits erhebliche Zahlungen für die Pflege der Antragstellerin erbracht. Angesichts dessen erschiene eine unbefristete Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt als unbillig.

83

Soweit die Antragstellerin nach Rechtshängigkeit Leistungen des Kreises S erhalten hat, ist wegen des Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II der Unterhalt an den Kreis S zu zahlen.

84

Für die Titulierung eines Freistellungsanspuchs der Antragstellerin besteht kein Bedürfnis, da der Antragsgegner regelmäßig Zahlungen auf die gemeinsamen Verbindlichkeiten leistet. Zwischen den Beteiligten ist daher unstreitig, dass im Innenverhältnis allein der Antragsgegner zur Zahlung der Darlehensraten verpflichtet ist. Eine gerichtliche Entscheidung ist deshalb nicht erforderlich. Im Übrigen hat auch die Antragstellerin im Falle der Veräußerung der Immobilien als Miteigentümerin gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB die Darlehensschulden ebenfalls hälftig zu tragen.

85

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243 Satz  S. 2 Nr. 1,81 FamFG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin hinsichtlich des geltend gemachten Unterhaltsrückstands i.H.v. 7244,40 € vollständig unterlegen und bezüglich des laufenden Unterhalts nur teilweise obsiegt hat. Des weiteren hat die Antragstellerin gemäß § 81 FamFG die Kosten für den geltend gemachten Freistellungsanspruch zu tragen, da sie insoweit ebenfalls vollständig unterlegen ist.

86

Rechtsbehelfsbelehrung:

87

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

88

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

89

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

90

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

91

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.