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Amtsgericht Marl·36 F 52/21·16.02.2022

Sofortige Beschwerde gegen Verfahrenskostenhilfe: Zumutbarkeit der Immobilienveräußerung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner beanstandet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung und fordert Berücksichtigung seiner hohen Darlehens- und Nebenkosten. Das Amtsgericht hielt eine Veräußerung der Eigentumsimmobilie trotz möglicher Vorfälligkeitsentschädigungen für zumutbar, da die Ehe gescheitert ist und Immobilienpreissteigerungen Nachteile ausgleichen. Vermögensbildung rechtfertigt keine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Die sofortige Beschwerde wird nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Hamm vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde wird nicht abgeholfen; Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind nur solche Wohnkosten als angemessen anzuerkennen, die nicht durch eine zumutbare Veräußerung von Vermögensgegenständen vermieden werden können.

2

Die Veräußerung einer privat genutzten Immobilie kann dem Hilfebedürftigen zugemutet werden, wenn dadurch die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen vermieden werden kann und die eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft beendet ist.

3

Vorfälligkeitsentschädigungen begründen regelmäßig keine Unzumutbarkeit der Veräußerung, wenn ein Verkaufserlös und die Marktentwicklung die finanziellen Nachteile ausgleichen können.

4

Das Festhalten an einer Immobilie zur Vermögensbildung rechtfertigt nicht die Berücksichtigung überhöhter Wohnkosten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens für Verfahrenskostenhilfe.

Tenor

Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 04.11.2021 wird nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Mit Beschluss vom 04.11.2021 hat das Amtsgericht Marl dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig die Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 339 € angeordnet. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind angemessene Wohnkosten i.H.v. 1500 € berücksichtigt worden.

3

Der Antragsgegner will stattdessen die von ihm für die Hausfinanzierung gezahlten Darlehensraten i.H.v. 2756,56 € sowie Heizkosten i.H.v. 100 € sowie weitere Nebenkosten i.H.v. 260 €, insgesamt 3116 € monatlich berücksichtigt wissen. Er ist der Auffassung, eine Veräußerung des Hausgrundstückes U-Straße … in N, die ihn von den hohen Wohnkosten entlasten würde, sei ihm nicht zumutbar, weil dann Vorfälligkeitsentschädigungen zu zahlen wären.

4

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist ihm die Veräußerung des Hausgrundstückes zumutbar, um die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zu vermeiden. Denn die Beteiligten leben bereits seit April 2019 voneinander getrennt. Zwischen ihnen ist seit dem 00.00.0000 der Scheidungsantrag der Antragstellerin rechtshängig. Damit ist davon auszugehen, dass die Ehe der Beteiligten endgültig gescheitert ist.

5

Soweit die Antragsgegner vorträgt, die Veräußerung des Hausgrundstückes sei mit finanziellen Nachteilen verbunden, ist dies angesichts der erheblichen Wertsteigerungen von Immobilien in den letzten Jahren nicht nachvollziehbar. Durch den Anstieg der Kaufpreise werden die Vorfälligkeitsentschädigungen wieder aufgewogen. Angesichts der hohen Nachfrage nach Immobilien ist auch eine kurzfristige Veräußerung zu einem angemessenen Kaufpreis möglich. Wenn der Antragsgegner gleichwohl an der Immobilie festhält, so dient dies allein der Vermögensbildung und berechtigt nicht dazu, staatliche Leistungen zur Finanzierung des Scheidungsverfahrens in Anspruch zu nehmen.