Verfahrenskostenhilfe für Sorgerechtsübertragung wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für seinen fünfjährigen Sohn. Das Amtsgericht stellt fest, dass die Mutter nach § 1626a BGB alleinsorgeberechtigt ist. Das VKH-Gesuch wird als mutwillig im Sinne von §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht zuvor die kostenfreien Vermittlungsangebote des Jugendamtes wahrgenommen hat. Die Antragsgegnerin hat im VKH-Verfahren nicht Stellung genommen.
Ausgang: Verfahrenskostenhilfegesuch für den Antrag auf Sorgerechtsübertragung als mutwillig abgelehnt und daher zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist; Mutwilligkeit liegt unter anderem vor, wenn der Hilfsbedürftige zumutbare, kostenfreie außergerichtliche Maßnahmen, insbesondere Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes, nicht wenigstens versucht hat.
Bei Sorgerechtsangelegenheiten kann dem Antragsteller zugemutet werden, vor gerichtlicher Inanspruchnahme die kostenfreien Beratungs- und Vermittlungsangebote des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.
Die Feststellung der Alleinsorge nach § 1626a BGB beeinflusst die Beurteilung des Antragsgegenstands, ist aber für die Versagung von Verfahrenskostenhilfe nicht zwingend erforderlich; entscheidend ist die Frage der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung.
Das Fernbleiben einer Stellungnahme der Gegenpartei im Verfahrenskostenhilfeverfahren steht der Zurückweisung des VKH-Gesuchs wegen Mutwilligkeit nicht entgegen.
Tenor
wird das Verfahrenskostenhilfegesuch für den Antrag vom 16.11.2015 zurückgewiesen.
Gründe
Gemäß § 1626 a BGB ist die Antragsgegnerin des 5 Jahre alten G für diesen allein sorgeberechtigt.
Der Antragsteller beantragt die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dies widerspreche nicht dem Kindeswohl. Vielmehr nehme er am Leben seines Sohnes teil, sorge unterhaltsrechtlich für diesen und genieße die Umgangskontakte.
Die Antragsgegnerin hat im Verfahrenskostenhilfeverfahren keine Stellung genommen.
Der Antrag des Antragstellers war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 ZPO ist. Denn dem Hilfsbedürftigen kann zunächst abverlangt werden, dass er die ihm kostenfreien Angebote - insbesondere die Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes- zur Erreichung seiner Ziele wenigstens versuchsweise wahrnimmt, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 10.11.2015, II-2 WF 150/15). Da sich der Antragsteller vorliegend nicht an das Jugendamt gewandt hat, um mit Hilfe einer qualifizierten Beratung zu einer Einigung mit der Antragsgegnerin zu kommen, war das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3 oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Marl oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.