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Amtsgericht Marl·36 F 401/15·22.12.2015

Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, den das Amtsgericht zurückweist. Zentrales Problem ist die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§114 ZPO i.V.m. §§113,76 FamFG). Das Gericht verlangt zuvor die Inanspruchnahme kostenfreier Vermittlungsangebote des Jugendamtes und sieht diese nicht als ausgeschöpft an. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung und fehlender Inanspruchnahme von Jugendamtsangeboten zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist; Mutwilligkeit kann sich daraus ergeben, dass zumutbare, vorrangige außergerichtliche Hilfsangebote nicht ausgeschöpft wurden (§114 ZPO i.V.m. §§76,113 FamFG).

2

Vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in familiengerichtlichen Streitigkeiten sind die kostenfreien Vermittlungs- und Beratungsangebote des Jugendamtes vorrangig in Anspruch zu nehmen; deren Nichtinanspruchnahme kann die Annahme von Mutwilligkeit begründen.

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Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Verfahrenskostenhilfe ist gegeben; sie ist innerhalb eines Monats schriftlich bei dem Amtsgericht oder dem Oberlandesgericht einzulegen.

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Die pauschale Behauptung, die Gegenpartei werde sich an außergerichtlicher Vermittlung nicht beteiligen, ist ohne substantiierte Darlegung nicht geeignet, die Pflicht zur Vornahme außergerichtlicher Vermittlungsbemühungen zu entkräften.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 114 ZPO, §§ 76, 113 FamFG§ 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG

Tenor

wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 16.11.2015 zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Es sind zunächst die kostenfreie Angebote des Jugendamtes zur Vermittlung zwischen den Beteiligten in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschluss des OLG Hamm v. 10.11.2015, II-12 WF 150/15). Der Antragsteller kann einen Termin mit dem Jugendamt vereinbaren, zu dem auch die Antragsgegnerin durch das Jugendamt eingeladen wird. Dass die Antragsgegnerin  zu einem Gespräch im Jugendamt erscheinen und sich an der Beratung beteiligen wird, ist angesichts des Schriftsatzes vom 14.12.2015 nicht von vorneherein auszuschließen.

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3 oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Marl oder dem Oberlandesgericht Hamm  eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.