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Amtsgericht Marl·36 F 400/14·07.04.2015

Abänderung Unterhalt: Berufspraktikum nach Fachhochschulreife keine Schulausbildung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragt die Abänderung eines Unterhaltsbeschlusses, nachdem die Tochter die schulische Fachhochschulreife erworben und ein 24-Stunden/Monat-Praktikum begonnen hat. Streitpunkt ist, ob das Praktikum eine allgemeine Schulausbildung i.S.v. §1603 Abs.2 BGB darstellt. Das Gericht verneint dies, weil das Praktikum Zulassungsvoraussetzung, nicht schulisch geregelt und zeitlich nicht überwiegend ist. Folge: Wegfall der Unterhaltspflicht ab 01.11.2014; Kosten der Antragsgegnerin.

Ausgang: Antrag des Vaters auf Abänderung des Unterhaltsbeschlusses: Wegfall der Unterhaltspflicht ab 01.11.2014 wurde stattgegeben; Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufspraktikum, das als Zugangsvoraussetzung für ein Fachhochschulstudium dient, ist nicht ohne weiteres Bestandteil der allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB.

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Bei der Abgrenzung der allgemeinen Schulausbildung sind insbesondere Ausbildungsziel, zeitliche Beanspruchung und Organisationsstruktur heranzuziehen.

3

Praktische Tätigkeiten, die nicht durch schulische Ausbildungsbestimmungen inhaltlich festgelegt sind, sind keiner geordneten Schulausbildung gleichzusetzen.

4

Eine Schulausbildung liegt nur vor, wenn sie die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt, so dass eine Erwerbstätigkeit zur eigenen Lebensführung nicht möglich oder zumutbar ist.

Relevante Normen
§ 1603 Abs. 2 BGB§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 238 FamFG§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Bafög§ 2 Abs. 4 Satz 1 Bafög§ 243 FamFG

Leitsatz

Ein Berufspraktikum im Anschluss an die Fachhochschulreife ist keine allgemeine Schulausbildung, auch wenn der Zugang zur Fachhochschule das Absolvieren eines Praktikums voraussetzt.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts N vom 17.04.2013, Aktenzeichen …, wird mit Wirkung ab dem 01.11.2014 dahingehend abgeändert, dass der Antragssteller der Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegnerin, welche am das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Bis Juli 2014 besuchte die Antragsgegnerin die zweijährige Berufsfachschule für Medientechnik des I-Berufskollegs in I1, womit sie die sogenannte  schulische Fachhochschulreife erwarb. Damit erhält die Antragsgegnerin die Zugangsberechtigung zur Fachhochschule, wenn sie anschließend ein Praktikum oder eine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert (vgl. Bescheinigung des Berufskollegs vom 27.03.2015). Seit August 2014 macht die Antragsgegnerin ein Praktikum in einem Fotostudio mit 24 Stunden pro Monat. Sie erhält eine Vergütung in Höhe von 150,00 Euro, ab dem 01.01.2004 in Höhe von 204,00 Euro. Die Mutter der Antragsgegnerin ist erwerbstätig.

3

Der Antragsteller bezieht eine Rente der in Höhe von 816,22 Euro sowie eine Unfallrente in Höhe von 335,54 Euro.

4

Mit Schreiben vom 23.10.2014 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Herausgabe des Beschlusses des Amtsgerichts N vom 08.05.2013 (Az.: …), mit dem der Antragsteller zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt i.H.v. 317 Euro an die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, auf.

5

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 08.05.2013 (Amtsgericht N …) dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab dem 01.11.2014 für die Antragsgegnerin keinen Unterhalt mehr schuldet.

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Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass es sich bei dem derzeit von ihr absolvierten Praktikum um eine allgemeine Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt. Schließlich sei das Praktikum zum Erwerb der vollen Fachhochschulreife erforderlich.

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Der Antrag des Antragstellers ist gem. § 238 FamFG zulässig und begründet, da der Antragsteller lediglich Einkünfte i.H.v. 1147,76 Euro hat und daher nicht leistungsfähig ist. Maßgeblich ist der gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern geltende Selbstbehalt in Höhe von 1.300,00 Euro, weil sich die Antragsgegnerin nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB befindet.

9

Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bafög entwickelten Grundsätze auszulegen. Danach hat eine Eingrenzung des Begriffs in drei Richtungen zu erfolgen: Nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und nach der Organisationsstruktur der Schule (BGH NJW 2002,2026). Das von der Antragsgegnerin derzeit ausgeübte Praktikum ist der sogenannte berufsbezogene Teil der Qualifikation für das Studium an einer Fachhochschule. Zusätzlich zu dem Abschluss der zwölften Klasse ist noch ein Praktikum oder eine Berufsausbildung Zugangsvoraussetzung für das Studium an einer Fachhochschule. Dies macht das Praktikum jedoch nicht zum Bestandteil der allgemeinen Schulausbildung. Derartige praktische Tätigkeiten sind zwar als Zulassungsvoraussetzung erforderlich, weil sie der allgemeinen Einführung in die Arbeitswelt dienen, sind aber selbst keiner geordneten Ausbildung vergleichbar (vgl. Beschluss vom 28.07.2009 des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, AZ: 12 S 753/08, zu § 2 Abs. 4 Satz 1 Bafög). Anders als das in der Schulordnung des Berufskollegs für den Bildungsgang Medientechnik enthaltene vierwöchige Betriebspraktikum wird das Praktikum der Antragsgegnerin im Fotostudio durch keinerlei Ausbildungsbestimmungen inhaltlich festgelegt. Damit handelt es sich nicht um eine Schulausbildung im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Im Übrigen setzt diese voraus, dass die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, so dass eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der Schuldausbildung nicht möglich ist. Angesichts des zeitlichen Umgangs von nur 24 Stunden pro Monat wäre der Antragsgegnerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar, wodurch sie ihren Bedarf selbst decken könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Marl eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

14

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

15

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.