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Amtsgericht Marl·36 F 340/12·08.01.2013

Zurückweisung von Verfahrenskostenhilfe für Unterhaltsantrag eines Volljährigen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe für einen Unterhaltsantrag seines volljährigen Kindes; das Amtsgericht Marl wies den Antrag zurück. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller bei den Großeltern lebt und keinen eigenständigen auswärtigen Haushalt bildet, sodass der höhere Bedarf für Auswärtsunterbringung nicht gilt. Ferner zahlt der Antragsgegner regelmäßig 304 €; daher bestehe kein Titulierungsbedarf und keine aussichtsreiche Rechtsverfolgung.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Unterhaltsantrag des Volljährigen wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlenden Titulierungsbedarfs zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Das Leben des volljährigen Kindes im Haushalt der Großeltern begründet keinen eigenständigen auswärtigen Haushalt und rechtfertigt nicht ohne weiteres den erhöhten Bedarfssatz für auswärts untergebrachte Studierende.

3

Leistungen von Verwandten, die selbst unterhaltspflichtig sind, sind nicht zwangsläufig als freiwillige Zuwendungen Dritter zu qualifizieren, sondern können bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen sein.

4

Regelmäßig geleistete Unterhaltszahlungen und das Fehlen eines Titulierungsbegehrens sprechen gegen ein Bedürfnis für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Relevante Normen
§ 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII§ 2 Abs. 1 a) Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz§ 1601 BGB§ 1606 BGB

Tenor

1.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag vom 07.11.2012 in der Fassung vom 03.12.2012 wird zurückgewiesen.

2.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.098,00 € bestimmt.

Gründe

2

Der am 00.00.0000 18 Jahre alt gewordene Antragsteller lebt bei seinen Großeltern mütterlicherseits. Die Mutter des Antragstellers bezieht Hartz IV-Leistungen. Der Antragsgegner hat nach dem Vortrag des Antragstellers ein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen i. H. v. 1.894,38 €. Er ist einem weiteren minderjährigen Kind i. H. v. 241,00 € unterhaltspflichtig, so dass 1.653,38 € für den Volljährigenunterhalt zur Verfügung stehen. Am 20.11.2012 überwies der Antragsgegner auf den Unterhalt für September, Oktober und November 2012 den Betrag von 912,00 € unter Vorbehalt der Rückforderung (vgl. Kontoauszug Bl. 33 d. A. 36 F 341/12). Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 in der Sache Amtsgericht Marl: 36 F 341/12 legte der Antragsgegner erstmals eine Schulbescheinigung des L-Berufskollegs vom 19.11.2012 vor (vgl. Amtsgericht Marl: 36 F 341/12, Bl. 21/22 d. A.). Seit Dezember 2012 zahlt der Antragsgegner fortlaufend monatlichen Unterhalt i. H. v. 304,00 €.

3

Der Antragsteller ist der Auffassung, es sei nicht der Bedarf nach der 1. Einkommensgruppe und 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle maßgeblich, sondern der Bedarf eines auswärts untergebrachten volljährigen Studenten i. H. v. 670,00 € abzüglich des Kindergeldes i. H. v. 184,00 €, also monatlich 486,00 €.

4

Die Rechtsverteidigung verspricht keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller keinen eigenständigen auswärtigen Haushalt hat, sondern in dem der Großeltern mütterlicherseits lebt. Diese Lebenssituation ist vergleichbar mit der, in der das volljährige Kind bei dem anderen Elternteil – hier der Mutter – wohnt. Die Entscheidung OLG Düsseldorf, NJW- RR 2007, 794 ist nicht einschlägig, weil dort die zusätzlichen Leistungen der Pflegeeltern als freiwillige Zuwendungen eines Dritten gewertet worden sind, die im Zweifel nicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen zu dienen bestimmt sind. Soweit hier die Großeltern mütterlicherseits dem Antragsteller Kost und Logis sowie Unterstützung bei der Haushaltsführung gewähren, handelt es sich jedoch nicht um freiwillige Leistungen, da die Großeltern selbst anstelle der Kindesmutter gem. § 1601 BGB unterhaltspflichtig sind. Zwar trifft sie hinsichtlich des Barunterhalts keine Ausfallhaftung (vgl. Palandt, § 1606 BGB, Rn. 5). Da die Kindesmutter jedoch nicht nur keinen Barunterhalt, sondern auch keinerlei Naturalunterhalt leistet, geht zumindest dieser auf die Großeltern mütterlicherseits über. Dem entspricht auch die Wertung des Gesetzgebers in § 39 Abs. 4 S. 4 SGB VIII, wonach die Leistungen in einem Pflegeverhältnis mit Verwandten in gerader Linie gekürzt werden können, wovon die Leistungsträger auch Gebrauch machen. Im Übrigen hätte der Antragsteller im Falle einer auswärtigen Unterbringung einen den Antragsgegner entlastenden Anspruch auf Leistungen gem. § 2 Abs.1 a) Nr.1 Bundesausbildungsförderungsgesetz, was vorliegend ausweislich des Bescheides des Kreises S vom 10.10.2012 nicht der Fall ist.

5

Auch hinsichtlich des unstreitigen Unterhalts i. H. v. 304,00 € monatlich war keine Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, da dieser Betrag von dem Antragsgegner regelmäßig gezahlt wird und der Antragsteller den Antragsgegner insoweit weder zur Titulierung aufgefordert noch die Übernahme der Kosten für ein notarielles Anerkenntnis angeboten hat. Zudem ist ohnehin zweifelhaft, ob angesichts der regelmäßigen Zahlungen ein Bedürfnis für die Titulierung besteht. Dem Antragsgegner ist auch nicht vorzuwerfen, dass er den Unterhalt für September, Oktober und November 2012 erst Mitte November 2012 gezahlt hat, weil der Antragsteller bis dahin die geforderte Schulbescheinigung nicht vorgelegt hatte.

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Rechtsbehelfsbelehrung

7

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Marl oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.