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Amtsgericht Marl·36 F 329/15·13.01.2016

Verfahrenskostenhilfe abgelehnt: Keine Erfolgsaussicht bei Kreditbeteiligung der Ex-Ehefrau

ZivilrechtSchuldrechtFamilienrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Verfahrenskostenhilfe zur Geltendmachung eines Anspruchs gegen die frühere Ehefrau auf Beteiligung an gemeinsamen Kreditraten. Das Amtsgericht wies den Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nach § 114 ZPO i.V.m. FamFG zurück. Es stellte fest, dass im Innenverhältnis eine konkludente Vereinbarung bestand, wonach der alleinverdienende Ehegatte die Raten trägt, und die Trennung die Billigkeit dieser Verteilung nicht durchbricht.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. FamFG).

2

Bei Gesamtschuldnerschaft richtet sich die Innenhaftung nach den getroffenen Vereinbarungen; in der Ehe bestimmt sich der Ausgleichsmaßstab nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

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Bestrittene oder einvernehmlich vom alleinverdienenden Ehegatten getragene Kreditraten begründen eine konkludente Vereinbarung, durch die dieser im Innenverhältnis allein haftet.

4

Der Wegfall der ehelichen Lebensgemeinschaft führt nicht automatisch zum Wegfall einer vertraglichen Ausgleichsregel; vor Anwendung der Hilfsregel des § 426 BGB ist eine Anpassung des Ausgleichsmaßstabs an die veränderten Verhältnisse zu prüfen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 446 Abs. 1 S. 1 BGB§ 426 BGB§ 850 Buchst. c ZPO

Tenor

wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.09.2015 zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

3

Die Beteiligten leben seit Ende März 2014 räumlich voneinander getrennt. Sie haben einen sieben Jahre alten gemeinsamen Sohn, der bei der Antragsgegnerin lebt.

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Der Antragsteller hat ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1700 €. Er zahlte hiervon der monatlichen Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn i.H.v. 272.

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Die Antragsgegnerin hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 700 €.

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Am 29.08.2013 nahmen die Beteiligten gemeinsam einen Kredit bei der U-Bank in Höhe von 33.192,85 € auf, welchen der Antragsteller seitdem mit monatlichen Raten i.H.v. 560 € zurückzahlt.

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Die Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsteller im Innenverhältnis allein für die Rückzahlung des Darlehens haftet. Gemäß § 446 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Danach kommt es in erster Linie darauf an, ob im Innenverhältnis eine Regelung der Haftungsanteile getroffen worden ist. In einer Ehe ergibt sich der Ausgleichsmaßstab aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Wenn nur ein Ehegatte eigenes Einkommen hat, während der andere den Haushalt versorgt, entspricht es dem Eherecht, dass die Raten für einen gemeinsam aufgenommenen Kredit aus dem Einkommen des verdienenden Ehegatten bestritten werden. Geschieht dies einvernehmlich, kann von einer dem Gesetz entsprechenden Vereinbarung der Ehegatten ausgegangen werden. Aufgrund dieser Vereinbarung haftet der allein verdienende Ehegatte auch im Innenverhältnis allein (OLG Hamm, NJW RR, 93,197).

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Eine solche Vereinbarung haben die Beteiligten auch hier getroffen. Die Kreditraten sind einvernehmlich von dem Antragsteller bezahlt worden, weil sein eigenes Einkommen deutlich höher ist als das der nur teilschichtig erwerbstätigen Antragsgegnerin.

9

Mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist zwar eine grundlegende Änderung der Verhältnisse eingetreten, die eine Überprüfung des Ausgleichsmaßstabes nahelegt. Bevor auf die Hilfsregel des § 426 BGB zurückgegriffen werden kann, muss geprüft werden, welche Ausgleichsmaßstab nach den geänderten Verhältnissen angemessen ist. Denn der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt nicht zum ersatzlosen Wegfall einer vertraglichen Regelung sondern nur zu deren Anpassung an die veränderten Verhältnisse (vergleiche OLG Hamm A. A. O.)

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Die Beteiligung der Antragsgegnerin an den auch nach der Trennung bezahlten Kreditraten entspricht nicht der Billigkeit. Zwar hat sich das Einkommen des Antragstellers durch die Veränderung der Steuerklasse verringert. Nach wie vor hat die Antragsgegnerin jedoch deutlich geringere Einkünfte, welche allein das Existenzminimum decken. Sie erhält von dem Antragsteller keinen Trennungsunterhalt. Damit sind die entscheidenden wirtschaftlichen Grundlagen auch nach der Trennung unverändert geblieben. Dies rechtfertigt es, den Antragstellerin weiterhin für die Kreditraten allein haften zu lassen. im Übrigen liegt in dem Umstand, dass der Antragsteller die Kreditraten nach der Trennung allein bezahlt  und die Antragsgegnerin keinen Trennungsunterhalt verlangt hat, obwohl ihr dieser dem Grunde nach zustünde, eine konkludente stillschweigende Vereinbarung dahingehend, dass der Antragsteller allein für die Kreditraten aufzukommen hat (vgl. BGH NJW 2005, 2307).

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Soweit die Antragsteller vorträgt, er sei zur Zahlung der Kreditraten nicht " leistungsfähig“, betrifft dies allein die Höhe seines pfändbaren Einkommens nach § 850 Buchst. c ZPO im Verhältnis zur U-Bank. Im Verhältnis zur Antragsgegnerin ist dies nur insoweit erheblich, als das Einkommen des Antragstellers auch nach Abzug des Kindesunterhalts deutlich über der Pfändungsfreigrenze liegt, während das Einkommen der Antragsgegnerin diese unterschreitet. Auch letzteres spricht dafür, dass der Antragsteller im Verhältnis zur Antragsgegnerin für die Kreditraten allein haftet.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

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Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.

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Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht ausschließlich

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1. die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder

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2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.

18

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3 oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

20

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.