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Amtsgericht Marl·36 F 317/20·25.01.2021

Entzug der elterlichen Sorge: Gericht erklärt sich unzuständig und Antrag unzulässig zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtInternationales FamilienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Jugendamt beantragte den einstweiligen Entzug der elterlichen Sorge, nachdem die Eltern mit den Kindern nach Rumänien zurückgekehrt waren. Das Amtsgericht Marl erklärte sich für unzuständig, da die Kinder zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien begründet hätten (Art. 8, 17 EuEheVO). Der Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen; die zentrale Behörde wird zur Mitteilung an das zuständige rumänische Gericht informiert.

Ausgang: Antrag des Jugendamtes auf Entzug der elterlichen Sorge mangels Zuständigkeit unzulässig zurückgewiesen; Gericht erklärt sich für unzuständig und informiert die zentrale Behörde.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sind für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; fehlt diese Zuständigkeit, hat das Gericht sich für unzuständig zu erklären.

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Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist nach der sozialen und familiären Integration des Kindes zu bestimmen; maßgeblich sind insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit und Umstände des Aufenthalts, Gründe des Umzugs, Besuch von Betreuungseinrichtungen oder Schule, Sprachkenntnisse sowie familiäre und soziale Bindungen.

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Wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Eingang des Antrags in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, ist ein vor dem nicht zuständigen nationalen Gericht gestellter Antrag auf Maßnahmen der elterlichen Verantwortung unzulässig zurückzuweisen.

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Erfordern Schutzmaßnahmen das Eingreifen, hat das nationale Gericht die nach Art. 53 EuEheVO bestimmte zentrale Behörde zu unterrichten, damit das zuständige Gericht des anderen Mitgliedstaats von der Gefährdung in Kenntnis gesetzt und Schutzmaßnahmen geprüft werden können.

Relevante Normen
§ Art. 17 VO (EG) Nr. 2201/2203§ Art. 17 EuEheVO§ Art. 8 EuEheVO§ Art. 15 Abs. 1 KSܧ Art. 18 KSܧ Art. 17 EuEhevO

Tenor

I.

Das Amtsgericht Marl erklärt sich für die Entscheidung über den Antrag des Jugendamtes der Stadt N vom 26.10.2020 für unzuständig.

II.

Der Antrag des Jugendamtes der Stadt N vom  26.10.2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.

III.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Die Beteiligten sind die Eltern des 5 Jahre alten Kindes N1 sowie des 3 Jahre alten Kindes N2. Diese hielten sich im September 2020 in der Wohnung des Bruders des Beteiligten zu eins W-Straße … in N3 auf. Weder die Beteiligten noch die Kinder waren beim Einwohnermeldeamt der Stadt N gemeldet.

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Die Beteiligten und ihre Kinder sind rumänische Staatsangehörige.

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Am 23.. September 2020  beobachtete die Angestellte einer Tankstelle, die sich gegenüber der Wohnung W-Straße … befindet, wie der Beteiligte zu eins eine 0,2 cl Flaschen Schnaps der Marke „L“ erwarb und sie dem Kind N1 zu trinken gab. Daraufhin beantragte das Jugendamt der Stadt N am 30.09.2020 den Entzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung, wobei sich der Antrag allerdings auf die unter der Anschrift W-Straße … gemeldeten Kinder des Bruders des Beteiligten zu eins bezog (vergleiche die Sache Amtsgericht N4, Az. …). Am 30.09.2020 nahm das Jugendamt die Kinder N1 und N2 zusammen mit den drei Kindern des Bruders des Beteiligten zu eins in Obhut und stellte sie der ärztlichen Kinderschutzambulanz der W1 Kinder- und Jugendklinik E vor. Diese stellte bezüglich des Kindes N1 einen stabilen Allgemeinzustand und adäquaten Ernährungszustand, jedoch einen reduzierten Pflegezustand, insbesondere lange und verschmutzte Fingernägel sowie einen sehr kariösen Zahnzustand fest.

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Bezüglich des Kindes N2 stellten die Ärzte der W1 Kinder- und Jugendklinik E  zahlreiche Rötungen und Hautabschürfungen am ganzen Körper fest. Im Gesicht waren Hämatome zu erkennen, die vermutlich auf einen Schlag auf die Wange zurückzuführen sind ( vergleiche Arztbrief vom 23.10.2020 der W1 Kinder- und Jugendklinik E).

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Nachdem die Eltern  zugesagt hatten, sich an einem ambulanten Schutzkonzept zu beteiligen, gab das Jugendamt die Kinder den Eltern zurück. Mitte Oktober 2020 kehrten die Beteiligten zu eins und zwei mit den Kindern  ohne Kenntnis des Jugendamtes nach Rumänien zurück. Die Familie des Bruders des Beteiligten zu eins kehrte ebenfalls nach Rumänien zurück.  Nach den Angaben der in H  lebenden ehemaligen Lebensgefährtin des Bruders des Beteiligten zu eins halten sie sich dort in ihrem Elternhaus unter folgender Anschrift auf:

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Rumänien

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Das Jugendamt der Stadt N beantragt mit am 29.10.2020 bei dem Amtsgericht N4 eingegangenen Antrag, den Beteiligten zu eins und zu zwei die elterliche Sorge zu entziehen, da diese sich durch ihre Rückkehr nach Rumänien dem geplanten Schutzkonzept des Jugendamtes entzogen haben. Wegen der erheblichen Kindeswohlgefährdung durch Alkoholkonsum und körperliche Gewalt solle der Kinderschutz über die Landesgrenzen erfolgen. Sofern das Amtsgericht N4 sich für unzuständig halte, solle es das Verfahren an ein rumänisches Gericht abgeben.

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Gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr.2201/2203 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (EuEheVO) hat sich das Amtsgericht N4 für unzuständig zu erklären, weil es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit hat und das Gericht eines anderen Mitgliedstaats - hier Rumänien - aufgrund dieser Verordnung zuständig ist. Nach Art. 8 der EuEheVO sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der ein Schulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen(EuGH, Beschluss v.02.04.2009, C-523/07) . Vorliegend war die Familie nach der Auskunft des Bundesverwaltungsamts, Bl. 36 d.A., von unbekannt zugezogen und nach unbekannt weggezogen. Eine Anmeldung bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt N erfolgte nicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, wie lange sich die Familie in N3 aufgehalten hat. Die Familie war in Deutschland nirgendwo gemeldet (vgl. Auskunft des Bundesverwaltungsamtes, Blatt 36 d. A.).Beide Kinder haben hier keine Betreuungseinrichtung besucht. Zu dem Jugendamt der Stadt N bestand bis zum 30.09.2020 kein Kontakt. Die Familie hatte keine eigene Wohnung angemietet sondern sich in der Wohnung des Bruders des Beteiligten zu eins W-Straße … in N3 aufgehalten. Einzige soziale Beziehung war die Familie des Bruders, die sich inzwischen ebenfalls in Rumänien aufhält. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, die Kinder hätten in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls vor Eingang des Antrages des Jugendamtes der Stadt N in Deutschland aufgegeben und in Rumänien einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. So hat der Bruder des Beteiligte zu eins telefonisch gegenüber dem Jugendamt erklärt, dass beide Familien aus familiären Gründen in Rumänien seien. Eine schnelle Rückkehr nach Deutschland sei nicht geplant. Nach den Angaben der in H lebenden ehemaligen Lebensgefährtin des Bruders des Beteiligten zu eins lebt die Familie in Rumänien in ihrem Elternhaus. Damit haben die Kinder derzeit ausschließlich in Rumänien ihre schon seit langem bestehenden familiären und sozialen Beziehungen, weshalb ihr gewöhnlicher Aufenthalt nunmehr in Rumänien anzunehmen ist. Für Schutzmaßnahmen nach Art. 15 Abs. 1, 18 KSÜ sind deshalb die rumänischen Gerichte international zuständig.

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Eine Verweisung des bei dem Amtsgericht N4 anhängigen Verfahrens an ein rumänisches Gericht kommt nicht in Betracht (vergleiche Zöller-Geimer, ZPO,Anhang II A, Art. 17 EuEhevO, Rn. 4). Soweit es der Schutz des Kindeswohls erfordert, muss allerdings das nationale Gericht, das sich von Amts wegen für unzuständig erklärt hat, direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art. 53 der EuEheVO, Verordnung Nr.2201/2203, bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats hiervon in Kenntnis setzen (EuGH, Beschluss v.02.04.2009, C-523/07). Da angesichts des dem Kind N1 verabreichten Alkohols und der Spuren von Schlägen im Gesicht des Kindes N2  Schutzmaßnahmen für die Kinder erforderlich sind, wird das Amtsgericht N4 das Bundesamt für Justiz, welches gemäß § 3 IntFamRVG v. 06.02.2019  die zentrale Behörde im Sinne von Art. 53 der EuEheVO, Verordnung Nr. 2201/22003 ist, über diesen Beschluss informieren  mit der Bitte, das zuständige Gericht in Rumänien hiervon Kenntnis zu setzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

17

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.