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Amtsgericht Marl·36 F 230/12·22.01.2014

Anordnung einer Umgangspflegschaft und Regelung des Umgangs nach §1684 BGB

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater begehrt die gerichtliche Regelung des Umgangs mit seiner achtjährigen Tochter sowie die Bestellung einer Umgangspflegerin. Zentral ist, ob unbegleitete Kontakte dem Kindeswohl schaden und ob die Mutter den Umgang nachhaltig behindert. Das Gericht ordnet alle 14 Tage für drei Stunden Umgang an und bestellt befristet eine Umgangspflegschaft bis 31.03.2015, gestützt auf Gutachten und Berichte des Jugendamts. Ziel ist die Begleitung und Stabilisierung der Übergabesituation sowie die Befähigung der Eltern zu eigenverantwortlichem Umgang.

Ausgang: Antrag des Vaters auf Regelung des Umgangs und Bestellung einer befristeten Umgangspflegschaft bis 31.03.2015 vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Umgang eines Elternteils mit dem Kind ist gemäß § 1684 Abs. 3 BGB durch das Familiengericht zu regeln, wenn dies dem Kindeswohl dient.

2

Eine Umgangspflegschaft kann angeordnet werden, wenn ein Elternteil seine Pflicht zur Förderung des Umgangs wiederholt oder nachhaltig erheblich verletzt und dadurch der Kontakt zum anderen Elternteil gefährdet wird (§ 1684 Abs. 2, 3 BGB).

3

Bei Vorliegen von Loyalitätskonflikten des Kindes kann das Gericht begleitete Umgangskontakte anordnen; psychologische Gutachten und Berichte des Jugendamts sind für die Abwägung des Kindeswohls maßgeblich.

4

Die Umgangspflegschaft kann zeitlich befristet angeordnet werden und hat primär den Zweck, die Übergabesituation zu verbessern und die Eltern zur eigenverantwortlichen Gestaltung des Umgangs zu befähigen.

Relevante Normen
§ 1684 BGB§ 1684 Abs. 3 S. 1 BGB§ 1684 Abs. 3 S. 3 BGB§ 1684 Abs. 2 BGB

Tenor

1.

Der Umgang des Kindes L mit seinem Vater, dem Antragsteller, wird dahin gehend geregelt, dass dieser alle 14 Tage in Absprache mit der Umgangspflegerin für die Dauer von 3 Stunden stattfindet.

2.

Es wird Umgangspflegschaft für das Kind L, geboren …, angeordnet. Die Umgangspflegschaft endet am 31.03.2015.

Zur Umgangspflegerin wird Frau C, Bündnis für Familie, E-Str. …, … I bestimmt.

3.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

4.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3000,-- EUR bestimmt.

Gründe

2

Die nunmehr 8 Jahre alte L ist das Kind der Beteiligten. Der Antragsteller und Vater von L begehrt die gerichtliche Regelung des Umgangs.

3

Von Februar 2010 bis Juli 2012 fanden zwischen dem Antragsteller und L Besuchskontakte statt, die von dem „Bündnis für Familie“ in I begleitet wurden. Dabei zeichnete sich das Verhältnis der Beteiligten bei den Übergaben des Kindes dadurch aus, dass die Eltern grußlos aneinander vorbei gingen und nicht ein einziges Wort miteinander wechselten. Sodann sollten auf Empfehlung des Jugendamtes der Stadt I1 unbegleitete Besuchskontakte stattfinden. Diese wurden von der Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2012 abgelehnt. Nachdem der Antragsteller sodann das vorliegende Verfahren einleitete, schlug das Jugendamt der Stadt I1 weitere begleitete Besuchskontakte vor, um den Kontakt von L mit ihrem Vater nicht abreißen zu lassen. Diese sollten von dem Kinderschutzbund I2 ab September 2012 begleitet werden. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab mit der Begründung, sie habe nur am Wochenende Zeit. Im März 2013 schlug das Jugendamt der Stadt I1 eine weitere Begleitung von Umgangskontakten durch Herrn B, Jugendhilfeanbieter, vor, was die Antragsgegnerin jedoch wiederum ablehnte, weil-so die Begründung der Antragsgegnerin- L ihren Vater nicht sehen wolle.

4

Die Antragsgegnerin hat sich nunmehr lediglich mit begleiteten Besuchskontakten einverstanden erklärt. Der Antragsteller spreche übermäßig dem Alkohol zu und habe ständig wechselnde Beziehungen. Er sei deshalb nicht in der Lage, Umgangskontakte dem Kindeswohl entsprechend durchzuführen. Der Vater sei für L eine X beliebige Person. Außerdem habe der Vater Umgangstermine abgesagt.

5

Das Jugendamt der Stadt I1 lehnt eine weitere Begleitung von Umgangskontakten ab, da diese objektiv nicht notwendig sei. Im Laufe der zurückliegenden zweieinhalb Jahre habe sich zwischen Vater und Tochter eine Beziehung entwickelt. Der Vater habe gelernt, auf die Bedürfnisse von L ein zu gehen und sich mit ihr gut zu beschäftigen. Der Vater benötige dafür keine Unterstützung mehr. Seit Monaten finde die Begleitung der Kontakte nur noch durch bloße Anwesenheit eines Beraters statt, der sich vollkommen im Hintergrund halte. Der Vater gestalte den Besuchskontakt völlig selbstständig (vergleiche Bericht vom 17. 8. 2012, Bl. 37 der Akte). Der Mutter falle es schwer, die positive Entwicklung des Vaters zu sehen und den guten Beziehungsaufbau zwischen L und dem Vater wahrzunehmen. Die negative Einstellung der Mutter hinsichtlich der Person des Vaters, ihre tiefe Abneigung und manifestierten subjektiven Ängste verhinderten einen neutralen Umgang mit dem Vater und prägten ihr Handeln hinsichtlich der Besuchskontakte. In der jahrelangen Zusammenarbeit mit der Mutter sei die Erfahrung gemacht worden, dass diese in erster Linie nur auf gerichtliche Weisungen reagiere und außergerichtlich kaum einvernehmliche Absprachen möglich gewesen seien. Auch in den zurückliegenden Monaten habe die Mutter sich nicht darum bemüht daran mitzuwirken, dass L ihren Vater wieder sehen könne. Deshalb sei die Einrichtung einer Umgangspflegschaft notwendig. (Vergleiche Bericht vom 18.12.2013, Bl. 180 der Akte).

6

Das Gericht hat ein psychologisches Sachverständigengutachten über die Frage eingeholt, ob der Umgang des Antragstellers mit dem Kind L dessen Wohl gefährdet. Wegen des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens der Diplom-Psychologin H vom 03.06.2013 wird auf Bl. 95 ff der Akte verwiesen. Darin kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass L einen positiven Bezug zu ihrem Vater hat und das Zusammensein mit ihm genießt. Des Weiteren wünscht sich L, ihren Vater zu sehen. Der Arzt Dr. C1, der den Antragsteller seit 2012 wegen Gallensteinen behandele, habe keinerlei Anzeichen für einen übermäßigen Alkoholkonsum festgestellt. Gleichwohl empfiehlt die Gutachterin die weitere Begleitung von Besuchskontakten, weil andernfalls L einem erheblichen Loyalitätsdruck ausgesetzt wäre. Dieser sei auf die skeptische Haltung der Mutter gegenüber Besuchskontakten zurückzuführen. Unbegleitete Besuchskontakte würden zu einer Konfliktverschärfung und letztlich zu einem Kontaktabbruch führen, obwohl die Besuchskontakte für L wertvoll und wichtig seien.

7

Aufgrund der Weigerung des Jugendamtes der Stadt I1, die Besuchskontakte weiterhin zu begleiten, wandte sich der Antragsteller an 5 verschiedene Einrichtungen mit der Bitte, die Besuchskontakte zwischen ihm und L zu begleiten. Sämtliche Stellen lehnten eine Begleitung ab ( vergleiche Schriftsatz vom 19. 11. 2013, Bl. 177 der Akte).

8

Gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB war der Umgang des Kindes L mit dem Antragsteller dahingehend zu regeln, dass dieser alle 14 Tage für die Dauer von 3 Stunden stattfindet. Darüber hinaus war gemäß § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB ein Umgangspfleger zu bestellen. Denn die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 BGB). Wird diese Pflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Vorliegend ist sowohl nach den Berichten des Jugendamtes der Stadt I1 sowie nach dem eingeholten Sachverständigengutachten davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihre Pflicht zur Förderung des Umgangs erheblich verletzt. Denn sie hat weiterhin unbegründete und objektiv nicht nachvollziehbare Vorbehalte gegen einen unbefangenen Umgang von L mit ihrem Vater. So liegen keinerlei Anhaltspunkte für einen übermäßigen Alkoholkonsum des Antragstellers vor. Dieser lebt entgegen der Behauptungen der Antragsgegnerin mit einer festen Partnerin zusammen. Die Beziehung von L zu ihrem Vater wird von allen beteiligten Fachkräften sowie auch der Sachverständigen als positiv geschildert. Die Sachverständige hat allein deshalb begleitete Umgangskontakte empfohlen, weil die Antragsgegnerin ihre Vorbehalte gegenüber dem Antragsteller auch L vermittelt. L weiß daher, dass für ihre Mutter Umgangskontakte ohne „Aufsicht“ durch einen Dritten nicht tragbar sind. Nur wegen des sich daraus für L ergebenden Loyalitätskonfliktes zwischen ihren Eltern hat die Gutachterin die Begleitung der Besuchskontakte empfohlen. Damit kommt die Antragsgegnerin ihrer Pflicht, den Kontakt von L mit ihrem Vater im normalen und üblichen Umfang zu unterstützen, nicht nach, weshalb entsprechend der Empfehlung des Jugendamtes der Stadt I1 eine Umgangspflegschaft anzuordnen war.

9

Der Umgangspfleger mag die Umgangskontakte zunächst begleiten und im übrigen entsprechend der Empfehlung des Gutachtens auf eine Verbesserung der Übergabesituationen und eine Verstetigung der Umgangskontakte hinwirken. Da es sich bei der Umgangspflegschaft um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die die Eltern zu einer eigenverantwortlichen Gestaltung der Umgangskontakte befähigen soll, war die Umgangspflegschaft für die Dauer eines Jahres zu befristen.Rechtsbehelfsbelehrung:

10

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

11

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

12

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.