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Amtsgericht Marl·36 F 219/11·14.10.2012

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter wegen fehlender Kooperation

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mutter beantragt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind K; der Vater beantragt entgegenstehend, ihm die Sorge zu übertragen. Kernfrage ist, ob die anhaltende Unfähigkeit der Eltern zur Kooperation das Kindeswohl beeinträchtigt. Das Gericht überträgt die alleinige Sorge auf die Mutter (§1671 Abs.2 Nr.2 BGB) und weist den Antrag des Vaters zurück, da die fehlende Zusammenarbeit und frühere familiengerichtliche Feststellungen gegen die Eignung des Vaters sprechen. Aktuelle Defizite der Mutter werden durch sozialpädagogische Familienhilfe ausgeglichen; eine Kindeswohlgefährdung i.S.d. §§1666,1671 Abs.3 BGB liegt nicht vor.

Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stattgegeben; Antrag des Vaters abgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt in Betracht, wenn eine gemeinsame Ausübung der Sorge wegen andauernder Unfähigkeit zur Zusammenarbeit der Eltern dem Wohl des Kindes abträglich ist.

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Bei der Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge sind frühere familiengerichtliche Feststellungen, einschlägige Gutachten und jugendamtliche Erkenntnisse zur Erziehungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen.

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Erziehungsmängel einer sorgeberechtigten Person können durch geeignete Unterstützungsmaßnahmen (etwa sozialpädagogische Familienhilfe) so gemindert werden, dass die Übertragung der alleinigen Sorge dem Kindeswohl entspricht.

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Maßnahmen nach § 1671 Abs. 3 BGB bzw. § 1666 BGB sind nur zulässig, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung vorliegen und nicht bereits durch bestehende Hilfen ausgeglichen werden können.

Relevante Normen
§ 1626 a BGB§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 1671 Abs. 3 BGB§ 1666 BGB§ 81 FamFG

Tenor

1.

Der Antragstellerin und Mutter des Kindes K, geboren……, wird die alleinige elterliche Sorge für dieses übertragen.

Der Antrag des Antragsgegners auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3000,00 Euro bestimmt.

Gründe

2

Die Beteiligten haben am 09.09.2009 geheiratet und sind Eltern des nunmehr 2 Jahre und 8 Monate alten Kindes K.

3

Die 36 Jahre alte Antragstellerin hat 3 weitere ältere Kinder T, T1 und B. Die Antragstellerin war ursprünglich mit ihren älteren Kindern im Landkreis L ansässig und war mit diesen nach N verzogen, nachdem sie den Antragsgegner kennengelernt hatte.

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Der 40 Jahre alte Antragsgegner hat zwei weitere Kinder T1, geboren am ….., und L1, geboren …….. Mit Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 07.04.2003 (Aktenzeichen……) wurde dem Antragsgegner zusammen mit der Kindesmutter die elterliche Sorge für T1 entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Marl übertragen. Bezüglich des Kindes L1 übertrug das Amtsgericht Marl die elterliche Sorge auf die Kindesmutter. In dem seinerzeit eingeholten Sachverständigengutachten heißt es bezüglich des Antragsgegners unter anderem, dieser habe eine dissoziale Störung des Erlebens und Verhaltens im Sinne einer haltschwachen Persönlichkeitsstörung. In Auseinandersetzungen mit bestehenden Problemlagen verhalte er sich wiederkehrend nicht zielgerecht steuernd, sondern passiv – vermeidend, in dem er seine Verantwortung oder Mitverantwortung leugne oder bagatellisiere. Ein Mangel ein Einfühlungsvermögen und Gefühlsbeteiligung trete auch in seinen Schilderungen der von ihm eingeräumten Misshandlungen des (Stief-)kindes N1 hervor (vgl. Seite 5 des Beschlusses des Amtsgerichts Marl vom 07.04.2003, Aktenzeichen……).

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Bis November 2010 lebten die Beteiligten mit K und den Kindern der Antragstellerin gemeinsam in der Wohnung I-straße … in…... Über das Familienleben heißt es in dem Bericht des Jugendamtes der Stadt Marl vom 03.08.2011 (Blatt 24 der Akte): „Der Alltag der Familie wurde bis zum Zeitpunkt des Auszugs durch die ständigen Streitigkeiten des Kindesvaters mit der Kindesmutter oder seinen Stiefkindern bestimmt. Mehrfach wurde die Polizei gerufen. Besonders schlimm ist und war die Situation für das gemeinsame Kind K, dieser lebte bisher in dem Spannungsfeld seiner Eltern und es kann befürchtet werden, dass er auch weiterhin als Machtobjekt zwischen seinen Eltern steht und dahingehend missbraucht wird.“ Im November 2010 trennten sich die Beteiligten (vgl. Antrag der Antragstellerin vom 03.11.2010 in der Sache Amtsgericht Marl……). Mit Beschluss vom 11.11.2010 übertrug das Amtsgericht Marl der Antragstellerin im Wegen der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für K und wies ihr mit weiterem Beschluss vom 11.11.2010 (Aktenzeichen……) die eheliche Wohnung zu. Daraufhin zog der Antragsgegner im Februar 2011 aus der ehelichen Wohnung I-straße … aus und nahm sich eine eigene Wohnung I-straße … gegenüber der vormals ehelichen Wohnung. Unter dem Aktenzeichen …… wurde eine Umgangsvereinbarung getroffen, nachdem der Antragsgegner zuvor weder im Gerichtstermin noch in den Gesprächen mit dem Jugendamt die Notwendigkeit von verbindlich geregelten Umgangskontakten eingesehen hatte (vgl. Bericht vom 03.08.2011, Blatt 25 der Akte). Seit dem 03.05.2011 wurde die Antragstellerin von einer sozialpädagogischen Familienhilfe, Frau T2, in N unterstützt, was zu einer positiven Entwicklung im Haushalt der Antragstellerin führte. Insbesondere war K nach dem Bericht des Jugendamtes der Stadt Marl vom 03.08.2011 durchweg fröhlich, altersgemäß entwickelt, immer gepflegt und gut versorgt. Er zeigte danach keinerlei Verhaltensauffälligkeiten und wurde kindgerecht ernährt. Einzig das Verhalten des Antragsgegners beeinträchtige noch das Familienleben. Zum Teil erscheine er mehrmals täglich und verlange K zu sehen. Dabei verschaffe er sich oftmals Zugang zu der Wohnung und beginne mit der Kindesmutter oder seinen Stiefkindern Streit. Die Antragstellerin befürchte, dass es nicht möglich sein werde, ein geregeltes Leben zu führen, solange sie im Umfeld des Antragsgegners lebe.

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Mitte 2011 verzog die Antragstellerin sodann mit ihren Kindern nach X in den Kreis L, wo sie zunächst bei einer Freundin lebte. Im Januar 2012 bezog sie eine 2-Zimmer Sozialwohnung. Nachdem eine Meldung der Polizei über den unsauberen Zustand der Wohnung sowie eine Mitteilung der Schule von B über Verwahrlosungstendenzen eingegangen war, erhielt die Antragstellerin seit Februar 2012 eine sozialpädagogische Familienhilfe durch den Landkreis L. Nachdem Bericht des Jugendamtes des Landkreises L vom 23.02.2012 ist von einer Kindeswohlgefährdung bezüglich K, welcher inzwischen den Kindergarten besucht, nicht auszugehen. Sowohl nach den Erfahrungen des Jugendamtes der Stadt Marl als auch denen des Landkreises L verläuft die Zusammenarbeit mit der  Antragstellerin gut (vgl. Protokoll vom 18.07.2012, Blatt 76 der Akte).

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Die Antragstellerin beantragt, die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für K, weil mit dem Antragsgegner keinerlei Absprachen möglich seien.

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Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen und vielmehr ihm die elterliche Sorge für K zu übertragen. Er behauptet, die Antragstellerin sei erziehungsungeeignet. Die Söhne T und T1 hätten ADHS und ein gestörtes Sozialverhalten. Das rüde Verhalten der älteren Kinder, an dem letztlich auch die Ehe gescheitert sei, wirke sich nachteilig auf K aus. Der Bericht des Jugendamtes Karlsruhe weise außerdem auf erhebliche Defizite der Antragstellerin bei der Versorgung ihrer Kinder hin.

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Das Jugendamt der Stadt Marl hat die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Antragstellerin befürwortet, da Absprachen bezüglich K zwischen den Beteiligten bisher nur schwer möglich waren, die Umsetzung immer problematisch und mit teilweise sehr unschönen Auseinandersetzungen verbunden war. Um K eine gesunde Entwicklung in einer streitfreien Umgebung zu ermöglichen und ihn vor den verbalen Auseinandersetzungen seiner Eltern zu schützen, solle der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht übertragen werden.

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Der Verfahrensbeistand hat die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ebenfalls befürwortet, da zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation möglich sei und der Antragsgegner alles daran setze, die Kindesmutter in ein schlechtes Licht zu setzen.

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Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB war die gemeinsame elterliche Sorge der Beteiligten aufzuheben und auf die Antragstellerin zu übertragen, da dies dem Wohl des Kindes K am besten entspricht. Das Gericht ist nach der Vielzahl von Beteiligten gefühlten familiengerichtlichen Verfahren davon überzeugt, dass zwischen den Beteiligten keinerlei Konsensmöglichkeit besteht. So war der Antragsgegner schon nicht in der Lage, eine angemessene Umgangsregelung mit K einzuhalten, als dieser noch mit der Antragstellerin in N lebte. Der Antragsgegner hat sich vielmehr seinerzeit der Beratung durch das Jugendamt völlig unzugänglich gezeigt. Da selbst zu Zeiten, als die Beteiligten noch im gleichen Ort wohnten, mit Hilfe des Jugendamtes keine zufriedenstellenden Lösungen für K gefunden werden konnten, wird dies voraussichtlich auch in Zukunft nicht der Fall sein.

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Es ist weiter davon auszugehen, dass die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Antragstellerin dem Wohl von K am besten entspricht. Zwar sind angesichts der Entwicklung der Kinder T1, T und B durchaus Defizite in der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin erkennbar. Auch neigt diese dazu, sowohl ihre Wohnung verwahrlosen zu lassen als auch ihre Kinder nicht angemessen zu versorgen. Dem wird jedoch derzeit durch die sozialpädagogische Familienhilfe und dem Kindergartenbesuch von K entgegengewirkt. Aus dem Wegzug der Antragstellerin aus N kann ihr angesichts des im Bericht des Jugendamtes vom 03.08.2011 beschriebenen destruktiven Verhaltens des Antragsgegners ebenfalls kein Vorwurf gemacht werden.

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Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, der Kindesvater und Antragsgegner sei besser als die Kindesmutter zur Erziehung und Versorgung von K in der Lage. Dagegen spricht bereits, dass der Antragsgegner im Zuge der Streitigkeiten mit der Kindesmutter keinerlei Rücksicht auf die Bedürfnisse von K genommen hat. Desweiteren war er bei der Gestaltung der Umgangskontakte nicht in der Lage nachzuvollziehen, wie wichtig ein strukturierter Tagesablauf für ein Kind im Alter von K ist. Da mehrfache Gespräche des Jugendamtes mit dem Antragsgegner vor dem Wegzug der Antragstellerin erfolglos geblieben sind, ist weiter zu befürchten, dass auch eine sinnvolle Zusammenarbeit mit einer zweifellos notwendigen sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Antragsgegners scheitern wird. Nicht zuletzt sprechen die in der Sache Amtsgericht Marl ……. getroffenen Feststellungen gegen die Erziehungsfähigkeit des Antragsgegners.

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Da die Antragstellerin derzeit erfolgreich mit der bei ihr angesetzten sozialpädagogischen Familienhilfe zusammen arbeitet, liegen jedenfalls derzeit keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vor, weshalb für eine anderweitige Regelung der elterlichen Sorge im Sinne von § 1671 Abs. 3 BGB, 1666 BGB kein Anlass besteht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

18

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

19

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.