Abänderung: Kein Ausbildungsunterhalt für 36‑jährigen Sohn bei unangemessenem Studium
KI-Zusammenfassung
Die Mutter beantragte die Abänderung eines Vergleichs, um die Zahlung von monatlich 90 € Unterhalt an ihren inzwischen 36‑jährigen Sohn wegfallen zu lassen. Fraglich war, ob das neu aufgenommene Studium einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt begründet. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt: Ein Studium in diesem Alter und mit langjähriger Unterbrechung ist keine angemessene Ausbildung; bei Erwerbsminderung kommen Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Abänderung des Vergleichs; Wegfall der Unterhaltspflicht der Mutter wurde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Ausbildungsunterhalt volljähriger Kinder besteht nur für eine angemessene, auf einen Beruf vorbereitende Ausbildung, die den Begabungen, Neigungen und Leistungsfähigkeiten des Unterhaltsberechtigten entspricht.
Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, die Ausbildung unverzüglich, mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu betreiben; langjährige Unterbrechungen oder fehlende Perspektiven können den Anspruch ausschließen.
Kann der Volljährige seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern, besteht keine Bedürftigkeit gegenüber den Eltern.
Bei krankheitsbedingter Erwerbsminderung sind vorrangig Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII heranzuziehen; diese mindern bzw. ersetzen gegebenenfalls die elterliche Unterhaltspflicht.
Leitsatz
Ein 36 Jahre alter Volljähriger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, weil ein Studium keine angemessene Ausbildung darstellt. Er muss seinen Bedarf entweder durch eine Erwerbstätigkeit oder durch Grundsicherungsleistungen gem. § 41 ff SGB XII decken, sofern ihm krankheitsbedingt eine Erwerbstätigkeit nicht möglich sein sollte.
Tenor
1.
Der Vergleich vor dem Amtsgericht – Familiengericht – S vom 09.02.2005 (Aktenzeichen: …) wird dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner nicht mehr zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 90,00 Euro verpflichtet ist.
2.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
4.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 1080 Euro bestimmt.
Gründe
Der am geborene Antragsteller hat 1994 Abitur gemacht. Anschließend studierte er in C vier Semester Anglistik und Philosophie. Ausweisliche der Studienbescheinigungen der Universität N vom 14.01.2010 (Blatt 36 der Akte) war der Antragsgegner erstmalig im Sommersemester auch im Sommersemester 1997 an der X-Universität N immatrikuliert. Mit Bescheid vom 27.01.2003 stellte das Versorgungsamt H eine 50 Prozentige Erwerbsminderung des Antragsgegners fest (Blatt 32 der Akte). Seit dem Wintersemester 2009/10 studiert der Antragsgegner Ur- und Frühgeschichte sowie Landschaftsgeschichte. Der Antragsgegner, welcher bislang von der Antragstellerin sowie seinem Vater unterhalten wurde, bezieht nunmehr seit dem 01.08.2010 Leistungen nach §§ 19 ff. SGB XII (Blatt 38 der Akte).
Am 09.02.2005 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht S (AZ: …) einen Vergleich, in dem die Antragstellerin sich verpflichtete, an den Antragsgegner monatlichen Unterhalt in Höhe von 90,00 Euro zu zahlen. Grundlage des Vergleichs war ein Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.245,00 Euro. Seit dem 01.01.2010 hat die Antragstellerin, welche inzwischen verheiratet ist, ein monatliches Einkommen in Höhe von nur noch 400,00 Euro.
Die Antragstellerin beantragt,
in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs des Amtsgericht / Familiengericht S zum Aktenzeichen – … – wird festgestellt, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner nicht mehr zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 90,00 Euro verpflichtet ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er behauptet, er habe mit 25 Jahren einen Zusammenbruch erlitten. Er leide an einer posttraumatischen Leistungsstörung sowie einer dissoziativen Störung. Hierzu hat der Antragsgegner ein Attest der Universitätsklinik vom 12.02.2009 (Blatt 30 der Akte) vorgelegt, in dem folgende Diagnose gestellt ist:
„Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Anteilen
Rezidivierende depressive Episoden
Nikotinabhängigkeit
Sexuelle Funktionsstörung“
Der Antragsgegner behauptet weiter, er habe die Zeit zwischen dem Abbruchs seines Studiums in den neunziger Jahren bis zu dessen Wiederaufnahme im Jahre 2009 mit Psychotherapien verbracht. Auf Grund seiner jahrelangen Krankheit sei er nicht in der Lage, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Außerdem befinde er sich derzeit in der Ausbildung und könne wegen seines Studiums keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin im Hinblick auf das Einkommen ihres Ehemannes und eines sich daraus möglicherweise ergebenden Anspruchs auf Familienunterhalt leistungsfähig ist. Denn der Antragsgegner ist im Alter von nahezu 36 Jahren nicht mehr bedürftig, also außerstande sich selbst zu unterhalten (§1602 Abs. 1 BGB). Vielmehr ist er im Stande, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicher zu stellen. Sollte ihm dies wegen einer psychischen Erkrankung nicht möglich sein, hat er gem. § 41 SGB XII einen – bedarfsdeckenden – Anspruch auf Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung. Diese sind gem. § Ziffer 2.9 der Hammer Leitlinien auf den Verwandtenunterhalt anzurechnen (vgl. auch § 43 Abs. 2 SGB XII, wonach ein Rückgriff gegen Eltern mit einem Einkommen von unter 100.000,00 Euro ausgeschlossen ist).
Der Antragsgegner wäre nur dann als bedürftig anzusehen, wenn es sich bei dem nunmehr aufgenommenen Studium der Ur- und Frühgeschichte um eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf handeln würde, §1610 Abs. 2 BGB. Daraus folgt ein Anspruch des Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seinen Begabungen, Neigungen und seinen Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung. Dem steht jedoch die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten gegenüber, die Ausbildung unverzüglich aufzunehmen und mit Fleiß sowie der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Daran fehlt es hier, weil das Abitur des Antragsgegners bei Beginn des nunmehr aufgenommenen Studiengangs schon 15 Jahre zurückliegt und der Antragsgegner seit dem keinerlei zielgerichteten Tätigkeit nachgegangen ist. Zwar behauptet der Antragsgegner, dass ihn dies wegen psychischer, behandlungsbedürftiger Probleme nicht möglich gewesen sei. Die Verzögerung des Studium auch durch eine Psychotherapie ist von den Eltern grundsätzlich hinzunehmen. Hier hat die therapiebedingte Verzögerung jedoch eine Dauer von mehr als 15 Jahren erreicht. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Antragsgegner wegen seiner psychischen Auffälligkeiten nicht in der Lage ist, ein Studium mit der nötigen Zielstrebigkeit erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Angesichts der Dauer der therapeutischen Behandlung ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner in seiner Studierfähigkeit ganz erheblich – nach dem Attest des Dr. vom 13.07.2010 (Blatt 37 der Akte) zu 70 % - eingeschränkt ist und es sich daher bei dem Studium nicht um eine angemessene Ausbildung für einen Beruf handelt. Denn dieses entspricht nicht den – durch eine psychische Erkrankung eingeschränkten – Fähigkeiten des Antragsgegners.
Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Antragsgegners, er habe seine psychische Erkrankung nunmehr überwunden. Denn wenn seine Erkrankung über 15 Jahre lang derart schwerwiegend war, dass sie jede Tätigkeit ausgeschlossen hat, ist nicht ersichtlich, warum sich dies nunmehr entscheidend geändert haben sollte. So hat auch der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Attest vom 13.07.2010 bestätigt, dass mit einer Verbesserung nicht zu rechnen ist, da die Erkrankung schon langfristig andauert.
Unerheblich ist die Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin sei die Ursache seiner Probleme. Denn abgesehen davon, dass sich die psychischen Auffälligkeiten des Antragsgegners objektiv nicht einer eindeutigen Ursache zuordnen lassen, sollte durch die Einführung der Grundsicherung eine lebenslange Unterhaltspflicht für volljährige Kinder, die in ihrer Erwerbsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt sind, entfallen, ohne dass es auf ein etwaiges Verschulden der Eltern ankommt.
Im Übrigen wird der Antragsgegner, der bei Abschluss seines Studiums über 40 Jahre alt sein wird, mit einem Abschluss in Ur- und Frühgeschichte keinerlei realistische Chancen auf den Arbeitsmarkt haben. Das nunmehr aufgenommene Studium wird den Antragsgegner daher nicht in die Lage versetzen, selbst für seinen Unterhalt sorgen zu können. Auch unter diesem Gerichtspunkt handelt es sich nicht um eine angemessene Ausbildung, die von den Eltern zu finanziere wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Nr. 1 FamFG.