Übertragung der elterlichen Sorge auf Großmutter als Pflegerin (§1630 Abs.3 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Großmutter beantragte die Übertragung der elterlichen Sorge für ihr seit über zwei Jahren bei ihr lebendes Enkelkind; die alleinsorgeberechtigte Mutter stimmte schriftlich zu. Das Amtsgericht Marl übertrug die Personensorge nach § 1630 Abs. 3 BGB, da eine vollständige Übertragung der Kindesbetreuung und Handlungsfähigkeit der Pflegeperson dient. Das Jugendamt hatte keine Bedenken; eine Kindesanhörung unterblieb, um das Kind nicht zu belasten.
Ausgang: Antrag der Großmutter auf Übertragung der elterlichen Sorge als Pflegerin nach § 1630 Abs. 3 BGB stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1630 Abs. 3 BGB kann das Familiengericht bei längerer Familienpflege auf Antrag Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen; wird der Antrag von der Pflegeperson gestellt, ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.
Die Übertragung kann auch die gesamte Personensorge umfassen, wenn nur so eine umfassende, handlungsfähige Betreuung des Kindes gewährleistet werden kann.
Bei der Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge ist das Kindeswohl (§ 1697a BGB) maßgeblich; dauerhafte Betreuung in der Pflegefamilie und das fehlende Bedenken des Jugendamts sprechen für die Eignung der Pflegeperson.
Eine persönliche Anhörung des Kindes kann entfallen, wenn das Verfahren einvernehmlich beendet wird und die Anhörung dem Kind unzumutbare Belastungen ersparen würde.
Tenor
I.
Der Antragstellerin und Großmutter des Kindes M, geboren am ......, wird die elterliche Sorge für dieses als Pfleger übertragen.
II.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
III.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.000,00 € bestimmt.
Gründe
Das nunmehr 6 Jahre alte Kind M lebt seit dem ..... im Haushalt der Antragstellerin, seiner Großmutter. Im Mai 2012 forderte die gem. § 1626 a BGB allein sorgeberechtigte Kindesmutter und Antragsgegnerin M wieder von der Antragstellerin heraus. Mit einstweiliger Anordnung vom ..... (Az.: .....) übertrug das Amtsgericht Marl der Antragstellerin das Recht, öffentliche Hilfen für M, insbesondere die Einrichtung eines Pflegeverhältnisses bei dem Jugendamt der Stadt Marl zu beantragen, nachdem die Antragsgegnerin dies abgelehnt hatte.
Die Antragstellerin beantragt,
ihr die alleinige elterliche Sorge für M zu übertragen.
Nachdem die Antragsgegnerin im weiteren Anhörungstermin vom 19.12.2012 nicht erschienen ist, erklärte sie sich unter dem 27.12.2012 schriftlich damit einverstanden, dass die Antragstellerin die elterliche Sorge für M ausübt.
Das Jugendamt der Stadt Marl hat keine Bedenken gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin geäußert.
Die Übertragung des Personensorgerechts folgt aus § 1630 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB. Danach kann das Familiengericht, wenn Eltern ein Kind für längere Zeit in Familienpflege geben, auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Rahmen des § 1630 Abs. 3 BGB kann auch das Sorgerecht insgesamt übertragen werden. Denn die Regelung des § 1630 Abs. 3 BGB bezweckt, dass ein Kind, das sich auf Wunsch des Erziehungsberechtigten in Familienpflege befindet, von der Pflegeperson ordnungsgemäß betreut werden kann. Auf diese Weise kann den besonderen Bedürfnissen der Betreuung des Kindes Rechnung getragen werden, während für Angelegenheiten des täglichen Lebens bereits eine Vertretung nach § 1688 Abs. 1 BGB gewährleistet ist. Durch eine Übertragung nur von Teilbereichen der elterlichen Sorge wird eine umfassende Betreuung des Kindes nicht ermöglicht. Diese ist nur gewährleistet, wenn die Pflegemutter alle Fragen, die die Personensorge betreffen, regeln kann (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08.02.2006, Az.: 25 UF 74/05, FamRZ 2006, 1291). Eine lediglich teilweise Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge hätte zur Folge, dass die Antragstellerin bei einem konkreten Handlungsbedarf in Angelegenheiten, hinsichtlich derer ihr das Sorgerecht nicht übertragen ist, die Zustimmung der Mutter bräuchte. Da die Kindesmutter jedoch in der Vergangenheit häufig ihren Aufenthalt gewechselt hat und sowohl für das Jugendamt der Stadt Marl (vgl. mündliche Stellungnahme des Vertreters des Jugendamtes der Stadt Marl im Termin vom 27.06.2012, AG Marl, .......) sowie für das Jugendamt Aurich (vgl. Bericht des Jugendamtes des Landkreises Aurich vom 24.10.2012 – Bl. 78 ff d. A. -) nicht erreichbar war, dürfte die Kontaktaufnahme der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin auch in Zukunft nicht einfach sein. Es ist daher nicht auszuschließen, dass bei einem konkreten Regelungsbedarf weitere gerichtliche Verfahren erforderlich würden, wenn nur Teilbereiche der elterlichen Sorge übertragen werden. Dies entspräche nicht dem Zweck der Regelung in § 1630 Abs. 3 BGB (vgl. Kammergericht aaO).
Die Übertragung der Personensorge auf die Antragstellerin entspricht auch dem Wohl von M am besten, § 1697 a BGB. Die Antragstellerin ist nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts geeignet, die elterliche Sorge auszuüben, zumal M nunmehr seit über zwei Jahren bei der Antragstellerin wohnt. Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt von M bei der Antragstellerin sind durch das Jugendamt der Stadt Marl nicht geäußert worden. Von einer persönlichen Anhörung des Kindes M hat das Gericht abgesehen, um M angesichts der einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens nicht weiter mit einer gerichtlichen Anhörung zu belasten.