Klage auf Auszahlung von Abrechnungsguthaben abgewiesen: Anspruch nur dem aktuellen Eigentümer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ehemaliger Eigentümer einer Wohnung, verlangt die Auszahlung eines Guthabens aus der Jahresabrechnung 2012. Er hatte die Wohnung vor der Beschlussfassung veräußert; die Jahresabrechnung wurde am 18.07.2013 beschlossen und weist ein Guthaben aus. Das Gericht weist die Klage ab, weil nur zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetragene Eigentümer Ansprüche gegen die WEG geltend machen können. Ein Ausgleich zwischen Veräußerer und Erwerber bleibt dem Innenverhältnis vorbehalten.
Ausgang: Klage des ehemaligen Eigentümers auf Auszahlung des Abrechnungsguthabens abgewiesen, da er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr Eigentümer war
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksam beschlossene Jahresabrechnung wirkt nur für und gegen die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetragenen Wohnungseigentümer.
Besteht der Eigentumsübergang vor der Beschlussfassung, kann der ehemalige Eigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft die Auszahlung eines Abrechnungsguthabens nicht verlangen.
Ansprüche aus dem Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber über Lasten und Nutzungen begründen keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Gemeinschaft.
Mangels Zahlungsanspruch bestehen keine Verzugszinsen nach §§ 280, 286 BGB.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auszahlung eines Guthabens aus einer Jahresabrechnung.
Der Kläger war als Erbe seines Vaters, Herrn pp., Eigentümer der Wohnung C-straße … in … N im 2. Obergeschoss rechts nebst Kellerraum, im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichnet, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 81/1000 an dem Grundstück G1 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Grundbuch von N1.
Der Kläger veräußerte seinen Miteigentumsanteil mit Kaufvertrag vom 11.04.2013 an die Eheleute pp. Der Kaufpreis war am 01.06.2013 fällig. Nach der Kaufpreiszahlung wurde das Eigentum des Klägers am 11.06.2013 auf die Erwerber übertragen.
In der Eigentümerversammlung vom 18.07.2013 beschlossen die Wohnungseigentümer der Beklagten die Jahresabrechnung 2012 sowie die daraus resultierenden Einzelabrechnungen. Aus der Jahresabrechnung 2012 für die Wohnung des Klägers ergab sich ein Abrechnungsguthaben in Höhe von 675,61 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abrechnung vom 26.02.2013, Bl. 52 ff. d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 31.10.2013 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14.11.2013 zur Auszahlung des Guthabens aus der Jahresabrechnung 2012 auf. Die Beklagte lehnte eine Auszahlung des Guthabens mit Schreiben vom 05.11.2013 ab.
Der Kläger begehrt nunmehr die Auszahlung des Guthabens aus der Jahresabrechnung 2012.
Er ist der Ansicht, ein Auszahlungsanspruch sei aus § 16 Abs. 2 WEG begründet. Als vormaliger Eigentümer sei er an dem Guthaben aus der Jahresabrechnung 2012 zu beteiligen, da er in der abgerechneten Wirtschaftsperiode zumindest anteilig Vorauszahlungen an die Beklagte erbracht habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 675,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger die Auszahlung des Guthabens aus der Jahresabrechnung 2012 nicht zustehe, da er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (unstreitig) nicht mehr Eigentümer gewesen ist. Vielmehr stehe das Abrechnungsguthaben allein den Erwerbern der streitgegenständlichen Wohnung zu. Ein Ausgleich zwischen dem Kläger und den Erwerbern erfolge ausschließlich im Innenverhältnis nach Maßgabe des im Kaufvertrag vereinbarten Lasten- und Nutzenwechsels, nicht aber im Verhältnis zu ihr im Außenverhältnis.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 675,61 € aus § 28 Abs. 3 WEG in Verbindung mit der Jahresabrechnung 2012 vom 26.02.2013.
Unstreitig weist die Jahresabrechnung vom 26.02.2013 für die ehemalige Wohnung des Klägers ein Guthaben in Höhe von 675,61 € aus. Die Jahresabrechnung ist wirksam in der Eigentümerversammlung vom 18.07.2013 beschlossen worden.
Allerdings ist der Kläger nicht berechtigt, die Auszahlung des Guthabens aus der Jahresabrechnung 2012 an sich zu verlangen, da er im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 18.07.2013 nicht mehr Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung war. Das Eigentum war nämlich unstreitig bereits am 11.06.2013 auf die Erwerber, die Eheleute pp, übergegangen. Insofern konnte der Kläger aus der am 18.07.2013 beschlossenen Jahresabrechnung 2012 weder berechtigt noch verpflichtet werden. Vielmehr wirkte die Jahresabrechnung 2012 nur für und gegen die im Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetragenen Wohnungseigentümer, mithin die Eheleute pp, sodass ihnen das Abrechnungsguthaben allein und in voller Höhe zusteht (vgl. Bärmann, WEG, 10. Aufl. 2008, § 28 Rz. 93). Dementsprechend können allein die Eheleute pp als Erwerber die Auszahlung des Guthabens in Höhe von 675,61 € gegenüber der Beklagten geltend machen.
Der Kläger hat sich dann ggf. im Innenverhältnis mit den Erwerbern wegen des Guthabens auseinander zu setzen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits.
Nach alledem besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens aus der Jahresabrechnung 2012 in Höhe von 675,61 €, da der Eigentümerwechsel bezüglich der streitgegenständlichen Wohnung bereits vor Beschlussfassung vollzogen war, sodass allein die Erwerber im Hinblick auf das Abrechnungsguthaben gegenüber der Beklagten berechtigt sind.
Mangels Zahlungsanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 675,61 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.