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Amtsgericht Marl·26 F 86/12·10.01.2013

Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter wegen Kooperationsunfähigkeit der Eltern

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für beide Kinder wegen andauernder, konfliktbeladener Kommunikation mit dem Antragsgegner. Das Gericht hörte die Kinder, das Jugendamt und den Verfahrensbeistand und stellte eine andauernde Kooperationsunfähigkeit der Eltern fest. Zur Wahrung des Kindeswohls wurde ihr das Sorgerecht unter Berufung auf §1671 Abs.2 Nr.2 BGB allein übertragen; Kosten wurden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für beide Kinder stattgegeben; Kosten werden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Übertragung der Alleinsorge nach §1671 Abs.2 Nr.2 BGB ist geboten, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, im Interesse des Kindes miteinander zu kooperieren und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist.

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Zur Beurteilung der Kindeswohlgefährdung sind wiederholte, nicht gelöste Elternkonflikte und gescheiterte Vermittlungsbemühungen (z.B. Jugendamtsberatung) erheblich.

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Ist die Kooperationsfähigkeit der Eltern grundsätzlich nicht gegeben, kann die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge sinnvoller sein als die Beschränkung auf Teilbereiche, da auch geteilte Sorgenbereiche weiter Anlass zu Konflikten bieten können.

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Das Familiengericht hat bei Sorgerechtsentscheidungen die Kinder persönlich anzuhören und das Jugendamt sowie den Verfahrensbeistand zu berücksichtigen, um das Kindeswohl substanziiert festzustellen.

Relevante Normen
§ BGB § 1671§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 1696 BGB§ 80 FamFG§ 81 Abs. 1 FamFG

Tenor

Das Sorgerecht für die Kinder Q (geb. am 00.00.0000) und Q1 (geb. am 00.00.0000) wird der Antragstellerin unter Ausweitung des Beschlusses des Amtsgerichts Marl vom 14.09.2007 (Az. 26 F 93/07) zur alleinigen Ausübung übertragen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder Q und Q1 hervorgegangen. Es gab sowohl vor dem Amtsgericht Marl als auch früher vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen mehrere Verfahren im Hinblick auf das Umgangs- und das Sorgerecht. Auch fanden in der Vergangenheit Erziehungsberatungsgespräche für mindestens ein Jahr beim Jugendamt der Stadt H statt. Am 14.09.2007 wurde der Antragstellerin mit Zustimmung des Antragsgegners das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die vorgenannten Kinder übertragen.

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Die Antragstellerin begehrt das alleinige Sorgerecht mit der Begründung, dass zwischen den Parteien eine Kommunikation nicht mehr möglich sei. Es gebe ständig Konfliktpunkte zwischen den Parteien, die zu Streitereien führen. Der Antragsgegner belästige sie telefonisch und auch per E-Mail und benutze insbesondere Q, um über Q1 Auskünfte zu erhalten. Auch könne über Belange der Kinder nicht geredet werden, da der Antragsgegner kein echtes Interesse daran zeige. Sie selbst sei psychisch angeschlagen und könne die Konflikte mit dem Antragsgegner nicht mehr bewältigen.

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Die Antragstellerin und der Verfahrensbeistand beantragen,

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der Antragstellerin das Sorgerecht für Q1 und Q unter Erweiterung des bisherigen Beschlusses zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass Gründe für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts nicht bestünden. Er sei bereit, mit der Antragstellerin zu kommunizieren. Allerdings nehme es die Antragstellerin mit der Wahrheit nicht all zu genau.

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Das Gericht hat die Kinder im Termin vom 11.01.2013 persönlich angehört. Auch wurden in diesem Termin das Jugendamt der Stadt N und der Verfahrensbeistand angehört.

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II.

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Das Sorgerecht war unter Erweiterung des bisherigen Beschlusses für die beiden Kinder insgesamt auf die Antragstellerin zu übertragen, da zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Da der bisherige Sorgerechtsbeschluss lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Gegenstand hatte (nur insofern wurden Anträge gestellt und nur insofern erging auch eine Entscheidung) ist Maßstab der Entscheidung nicht § 1696 BGB, sondern § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenngleich auch die Voraussetzungen des § 1696 BGB im Ergebnis zu bejahen wären.

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Voraussetzung für den Fortbestand des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts ist, dass die Eltern in der Lage sind, die Erziehung des Kindes weiterhin gemeinsam wahrzunehmen und dafür im Interesse der Kinder miteinander kommunizieren zu können und dadurch Verantwortung für das Kind übernehmen zu können. Ist dies nicht der Fall und entstehen ständige Konflikte und Streitigkeiten zwischen den Eltern, so ist davon auszugehen, dass sich dies nachhaltig auf das Kind auswirkt und das Kindeswohl gefährdet ist. Es kommt also darauf an, ob eine tragfähige soziale Beziehung besteht. Hierzu ist eine Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft erforderlich (vgl. Münchener Kommentar/Hennemann, 6. Aufl., § 1671 Rdn. 70 m.w.N.).

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Zumindest eine Kooperationsfähigkeit ist bei den Kindeseltern nicht mehr gegeben. Schon in der Vergangenheit haben die Kindeseltern ständig unter anderem auch über Kindesbelange gestritten. Es wurden sowohl beim Amtsgericht Gelsenkirchen als auch beim Amtsgericht Marl mehrere Sorgerechts- und Umgangsrechtverfahren geführt. Auch wurden Beratungsgespräche beim Jugendamt der Stadt H geführt. Im Termin vom 12.10.2012 im letzten Umgangsrechtsverfahren (Az.: 26 F 77/12) und insbesondere im Termin vom 11.01.2013 im hiesigen Verfahren wurde ein enormes Konfliktpotenzial zwischen den Kindeseltern deutlich. Dies zeigt sich in gegenseitigen Vorhaltungen und Beleidigungen, die Absprachen über Kindeswohlbelange ausschließen. Insbesondere war der Antragsgegner – trotz Bemühungen seines Verfahrensbevollmächtigten - im Termin nicht in der Lage, eine sachliche Ebene für eine Kommunikation mit der Antragstellerin auch nur ansatzweise zu finden.

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Nicht nur aufgrund der Heftigkeit dieser Auseinandersetzungen, sondern auch aufgrund der in der Vergangenheit bereits vergeblich versuchten Konfliktbewältigung  (z.B. durch die Erziehungsberatung), geht das Gericht davon aus, dass auch in absehbarer Zeit sich diese Situation nicht verbessern wird. Das Gericht ist mit dem Verfahrensbeistand der Auffassung, dass zwar durch die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts nicht sämtliche Konfliktpunkte zwischen den Eltern beseitigt werden, denn die Konflikte traten insbesondere im Rahmen der Ausgestaltung des Umgangsrechts auf. Jedoch wird für die Zukunft zumindest kein neuer Streit bei Sorgerechtsentscheidungen (wie z.B. der in einem Jahr anstehende Schulwechsel von Q) entstehen. Da die Kinder ohnehin unter der Konfliktsituation der Eltern leiden, ist es zum Wohl der Kinder zu vermeiden, dass noch weiteres Konfliktpotenzial entsteht.

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Aufgrund der grundsätzlichen Kooperationsunfähigkeit der Kindeseltern erschien es auch nicht angezeigt, nur Teile des Sorgerechts zur alleinigen Ausübung zu übertragen, denn auch Teilbereiche der gemeinsamen Elternsorge können bei ständigen, heftigen Auseinandersetzung unter den Eltern nicht aufrechterhalten bleiben (vgl. Münchener Kommentar/Hennemann, a.a.O., § 1671 Rdn. 71 a.E.).

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Im Hinblick auf den Aufenthalt der Kinder bei der Antragstellerin und der unbestrittenen Erziehungsgeeignetheit der Antragstellerin, war ihr das Sorgerecht zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 Abs. 1 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

21

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

22

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.