Klage abgewiesen: Linksabbieger kein Kreuzungsräumer – Alleinverschulden des Klägers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall beim Linksabbiegen. Streitpunkt ist, ob er als Kreuzungsräumer Vorrang hatte oder den Unfall allein verschuldet. Das Gericht verneint den Kreuzungsräumer-Status, weil der Kläger vor der Haltelinie angehalten hatte, und spricht ihm aufgrund unzureichender Beobachtung des Querverkehrs Alleinverschulden zu. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfalls als unbegründet abgewiesen; Kläger trifft Alleinverschulden
Abstrakte Rechtssätze
Als Kreuzungsräumer gilt nur, wer durch Stau oder andere Verkehrslagen im Bereich der Kreuzung innerhalb der durch Fluchtlinien umgrenzten Kreuzungsfläche aufgehalten wird; dieser Status begründet Vorrang nach § 11 Abs. 1 StVO.
Wer noch vor der Haltelinie anhalten muss, darf nicht in die Kreuzung einfahren, sondern hat die nächste Grünphase abzuwarten und den einfahrenden Querverkehr vorzufahren zu lassen.
Beim Linksabbiegen trifft den Abbieger eine gesteigerte Beobachtungs- und Sorgfaltspflicht; er muss auch den Querverkehr rechts beachten und sein Vorhaben zurückstellen, wenn Querverkehr möglich ist.
Ein Alleinverschulden kann sich aus der Unfallspurenlage und der übersichtlichen Örtlichkeit ergeben, wenn der Abbieger trotz Möglichkeit eines bereits einfahrenden Querverkehrs losfährt und dadurch den Zusammenstoß verursacht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 02.11.2000 gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVO, 3 Nr. 1 PflVG, 249 S. 2 BGB nicht verlangen.
Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger zwar bei Grünlicht die für ihn maßgebliche Ampel passiert hat. Er musste jedoch vor dem Linksabbiegen noch vor der auf der Fahrbahn markierten unterbrochenen Linie und damit nicht im eigentlichen Kreuzungsbereich sein Fahrzeug anhalten, um Fahrzeuge im Gegenverkehr durchfahren zu lassen. Während der Kläger auf eine Abbiegemöglichkeit wartete, wechselte die für die Beklagten zu 1 maßgebliche Lichtzeichenanlage auf grün. Die Beklagte zu 1 fuhr in den Kreuzungsbereich hinein. Als die Beklagte zu 1 das Fahrzeug des Klägers bereits passiert hatte, fuhr dieser an und stieß mit der Vorderfront seines PKW gegen die hintere linke Stoßstangenseite am Fahrzeug der Beklagten zu 1. Bei dieser Sachlage steht fest, dass der Kläger den Unfall allein schuldhaft verursacht hat.
Ihn würde allerdings ein Verschulden an dem Unfall nicht treffen, wenn er Kreuzungsräumer gewesen wäre.
Wenn ein Kraftfahrer bei für ihn grünem Ampelsignal in eine Kreuzung einfährt und durch einen Stau auf der Kreuzung oder durch andere Verkehrslagen gehindert wird, die Kreuzung zügig zu verlassen, so gebührt ihm als sogenannten Kreuzungsräumer der Vorrang vor dem jetzt in die Kreuzung einfahrenden Querverkehr. Dieser Vorrang lässt sich aus § 11 Abs. 1 StVO entnehmen, nach dem niemand trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen in die Kreuzung einfahren darf, wenn der Verkehr stockt und er auf der Kreuzung warten müsste. Nach herrschender Meinung (vgl. OLG Hamm VRS 57, 451; OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 97, 1251; OLG Koblenz NZV 98, 465)zählt allerdings zum Kreuzungsbereich nur die durch die Fluchtlinien der sich kreuzenden Fahrbahnen umgrenzte Fläche. Nur wer in diesem Bereich aufgehalten wird, ist bevorrechtigter Kreuzungsräumer. Wer hingegen noch vor den Bereichen dieses Kreuzungskernes anhalten muss, darf nicht weiterfahren, sondern muss die nächste Grünphase abwarten und den Querverkehr vorlassen.
Nach diesen Grundsätzen, denen das Gericht folgt, ist der Kläger als Kreuzungsräumer nicht anzusehen (so auch OLG Hamburg DAR 2001, 217). Denn er hat sein Fahrzeug, nachdem er bei Grünlicht angefahren ist, noch vor der unterbrochenen Haltelinie, die den Kreuzungsbereich begrenzt, angehalten, um Gegenverkehr passieren zu lassen. Der Kläger musste daher die nach zwischenzeitlichem Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahrene Beklagte zu 1 passieren lassen, ehe er sein Vorhaben, nach links abzubiegen, weiterführte.
Hinzu kommt eine andere Unaufmerksamkeit, die die Haftung des Klägers begründen würde, auch wenn er als Kreuzungsräumer angesehen werden könnte. Aus den Beschädigungen der an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge ergibt sich, dass der Kläger mit der Vorderseite seines PKW gegen die linke hintere Stoßstangenseite des Fahrzeugs der Klägerin gefahren ist, nachdem diese ihn schon beinah passiert hatte. Die von den Beklagten vorgelegten Lichtbilder zeigen, dass die Kreuzung vollkommen übersichtlich und auch weitläufig ist. Der Kläger hätte daher auch als Kreuzungsräumer vor dem Linksabbiegen in seine Erwägungen aufnehmen müssen, dass das Lichtzeichen für den Querverkehr zwischenzeitlich auf grün umgesprungen sein konnte. Er hätte daher sein Augenmerk nicht nur nach links, sondern auch nach rechts richten müssen. Hätte er vor den Anfahren und Abbiegen nach rechts geschaut, so hätte er das nahende Fahrzeug der Beklagten zu 1 wahrnehmen und seine Abbiegeabsicht hinten an stellen müssen. Dass er dieses nicht getan hat, gereicht ihm ebenfalls zum alleinigen Verschulden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11 ZPO.