Klage auf Schadensersatz und Gutachterkosten bei Bagatellschaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte restlichen Schadensersatz und Erstattung von Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Reparaturkosten (1.042,65 DM) die Bagatellgrenze von etwa 1.500 DM nicht überschritten und ein schriftliches Gutachten nicht erforderlich war. Der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verletzt; vorab wäre eine Werkstattvorführung geboten gewesen.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz und Erstattung von Gutachterkosten als unbegründet abgewiesen; Kläger verletzt Schadensminderungspflicht bei Bagatellschaden
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein schriftliches Sachverständigengutachten besteht nur, wenn dessen Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Bei Bagatellschäden ist der Geschädigte gehalten, von der Einholung eines schriftlichen Gutachtens abzusehen; eine praktische Bagatellgrenze liegt typischerweise bei rund 1.500,00 DM.
Die bloß durch Augenschein feststellbaren geringfügigen Blech‑ und Lackschäden begründen keine Vermutung für weitergehende, nicht sichtbare Schäden; daher reicht in der Regel die Augenscheinsaufnahme.
Verletzt der Geschädigte durch sofortige Beauftragung eines Gutachters seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB, sind die hierdurch entstandenen Gutachterkosten nicht ersatzfähig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 31.07.2001 weder unbedingt noch Zug um Zug gegen Rückabtretung von Regressansprüchen verlangen. Der Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 . 2 BGB.
Die Beklagten sind nicht verpflichtet, die vom Kläger aufgewandten Kosten für die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Bewertung des Schadens an seinem Kraftfahrzeug in Höhe von 595,66 DM zu erstatten. Bei den durch das Sachverständigengutachten festgestellten Reparaturkosten von 1.042,65 DM hat der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Die Einholung des Gutachtens war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.
Bei Bagatellschäden hat der Geschädigte von der Einholung eines Gutachtens abzu- sehen. Diese Bagatellgrenze, die heute bei mindestens 1.500,00 DM angesiedelt ist, ist mit Reparaturkosten von 1.042,65 DM nicht überschritten.
Die durch einfache Augenscheinseinnahme feststellbaren Schäden am Fahrzeug des Klägers ließen auch nicht der Vermutung Raum, über die sichtbaren Schäden hinaus seien weitere nicht sichtbare Schäden vorhanden. Ausweislich der dem Gutachten beigefügten Fotos handelte es sich bei den Schäden lediglich um geringfügige Blech- und Lackierungsschäden.
Darüberhinaus waren keine Umstände vorhanden, aus denen der Kläger eine Berechtigung ziehen konnte, sofort ein schriftliches Sachverständigengutachten erstatten zu lassen. Er war daher im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, sein Fahrzeug zunächst einer Werkstatt vorzuführen. Erst wenn diese ihm bestätigt hätte, dass der Schaden möglicherweise über der Bagatellgrenze liegen könnte, hätte er die Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlassen dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vor- läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11 ZPO.