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Amtsgericht Marl·20 F 111/10·24.03.2010

VKH-Antrag in Sorgeverfahren wegen Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin stellte Verfahrenskostenhilfe (VKH) in einem Sorge-/Umgangsverfahren; das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Begründet wurde die Entscheidung mit fehlender Aussicht auf Erfolg und Mutwilligkeit. Es sei bereits eine Umgangsvereinbarung vorhanden und im laufenden Sorgerechtsverfahren sei erörtert, dass ein vorübergehend reduzierter Kontakt des Kindes zur Elternschaft geboten sein könne. Zudem habe die Antragstellerin das Jugendamt nicht zuvor konsultiert. Die sofortige Beschwerde ist möglich.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Ein Verfahrenskostenhilfeantrag ist mutwillig und abzuweisen, wenn der Antragsteller ohne vorherige Inanspruchnahme einschlägiger behördlicher Hilfe (z. B. Jugendamt) sofort gerichtliche Maßnahmen ergreift.

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Bestehende Umgangsvereinbarungen und bereits laufende Sorgerechtsverfahren können die Erfolgsaussichten weiterer gerichtlicher Anträge mindern und einen VKH-Antrag als aussichtslos erscheinen lassen.

4

Bei der Unterbringung eines Kindes in einer neuen Einrichtung kann eine vorübergehende Reduzierung des elterlichen Kontakts sachlich geboten sein; daraus folgt regelmäßig keine Erfolgsaussicht für entgegenstehende Anordnungen.

Tenor

wird der VKH-Antrag zurück gewiesen.

Gründe

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Der VKH-Antrag bietet keine Aussicht auf Erfolg und ist mutwillig.

3

Zum einen existiert bereits eine Umgangsvereinbarung (Az. …). Überdies liegt auf der Hand und ist in dem Sorgerechtsverfahren …, derzeit in der Beschwerdeinstanz, bereits erörtert worden, dass K in der ersten Zeit, in der er sich in der neuen Einrichtung – Wohngruppe oder Pflegeeltern oder Heimeinrichtung – befindet, zu beiden Eltern zunächst weniger Kontakt als zuvor hat, um sich einzugewöhnen.

4

Zum anderen ist der Antrag mutwillig, weil die Antragstellerin wieder einmal nicht zuvor das Gespräch mit dem Jugendamt gesucht hat, sondern sogleich Anträge bei Gericht stellt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.