Abweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe in Umgangssache wegen Mutwilligkeit und fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein neues Umgangsverfahren. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, weil die Verfolgung mutwillig erscheint und keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen; zudem wurde kein Versuch einer außergerichtlichen Einigung dargelegt. Ein gleichlautender, gerichtlich billigerter Umgangsvergleich besteht bereits und rechtfertigt keine Abänderung.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Umgangssache wegen Mutwilligkeit und fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist oder keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (vgl. § 114 ZPO i.V.m. FamFG-Regelungen).
Vor Einleitung eines familiengerichtlichen Umgangsverfahrens kann von den Eltern erwartet werden, dass sie zumindest einen Versuch einer außergerichtlichen Einigung über den Umgang unternehmen; das Unterlassen kann die Versagung von Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen.
Ein bereits in einem Verhandlungstermin umfassend geregelter und gerichtlich billigerter Umgangsvergleich, der dem nunmehr gestellten Antrag entspricht, schließt im Regelfall ein erneut begründetes Erfolgsaussichtsrecht aus, sofern keine dargelegten Änderungen gemäß § 1696 Abs. 1 BGB vorliegen.
Ein Feststellungs- oder Androhungsantrag ist unbegründet, wenn die begehrte Rechtsfolge bereits in einem vorherigen Billigungsbeschluss enthalten ist und keine neue Rechtsgrundlage ersichtlich ist.
Tenor
wird der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 10.01.2020 zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig und bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war bereits deshalb zu verwehren, weil nicht ersichtlich ist, dass es einen irgendwie gearteten Versuch der Kindsmutter gegeben hat, eine außergerichtliche Einigung hinsichtlich des Umgangs mit der gemeinsamen Tochter mit dem Kindsvater herbeizuführen. Es wird hierbei zwar nicht verkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm die Anrufung des zuständigen Jugendamtes der Durchführung eines familiengerichtlichen Umgangsverfahrens nicht zwingend vorausgehen muss (OLG Hamm, Beschl. v. 3. 3. 2011 − 8 WF 34/11). Es kann von den Kindeseltern aber vor Einleitung eines Umgangsverfahrens erwartet werden, dass sie versuchen, den Umgang mit dem gemeinsamen Kind außergerichtlich zu regeln. Dies vor dem Hintergrund, dass kein wirtschaftlich denkender Mensch, der die Kosten des Verfahrens selber tragen würde, auf den Versuch einer außergerichtlichen Einigung verzichten würde.
Zudem bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Das Umgangsrecht der Kindsmutter mit der gemeinsamen Tochter … wurde in dem Umgangsverfahren … in dem über zwei Stunden dauernden Verhandlungstermin am 10.10.2019 umfassend geregelt. Die hier unter III. getroffene reguläre Umgangsregelung entspricht exakt dem nunmehr gestellten Antrag. Anlass oder die Notwendigkeit für ein erneutes Umgangsverfahren besteht daher nicht. Dies unabhängig von dem Umstand, dass keinerlei Gründe dargelegt werden, die eine Abänderung des gerichtlich gebilligten Vergleichs vom 10.10.2019 nach § 1696 Abs. 1 BGB rechtfertigen würden.
Eine Rechtsgrundlage für den gestellten Feststellungsantrag ist nicht ersichtlich. Die begehrte Androhung von Ordnungsmitteln ist bereits in dem Billigungsbeschluss 21.10.2019 enthalten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht
1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.