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Amtsgericht Marl·18 Ds-29 Js 279/25-235/25·20.11.2025

Freispruch wegen Nichterfüllens der Vermummungsmerkmale (§27 Abs.7 VersG NRW)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVersammlungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Verstoßes gegen §27 Abs.7 VersG NRW freigesprochen; das Gericht stellte fest, dass weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen. Objektiv waren wesentliche Gesichtszüge erkennbar und die Aufmachung war nicht geeignet, die Identitätsfeststellung zu verhindern. Subjektiv fehlte der Wille, die Identitätsfeststellung zu Zwecken der Strafverfolgung zu verhindern; ein Schutzmotiv vor rechtsradikalen Repressalien ist nicht tatbestandsmäßig. Kosten trägt die Landeskasse.

Ausgang: Angeklagter freigesprochen, da objektive Eignung zur Identitätsverhinderung und der erforderliche Vorsatz nach §27 Abs.7 VersG NRW nicht vorlagen; Kosten der Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine strafbare Aufmachung im Sinne des §27 Abs.7 VersG NRW setzt voraus, dass die Veränderung des Erscheinungsbildes durch Bekleidung oder kosmetische Maßnahmen objektiv geeignet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern; maßgeblich ist die Verdeckung wesentlicher Gesichtszüge.

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Erforderlich ist mehr als eine bloße Erschwernis der Identifizierung; die Aufmachung muss aus sich heraus ohne weitere Hilfsmittel geeignet sein, die Identitätsfeststellung zu vereiteln.

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Die subjektive Tatbestandsvoraussetzung verlangt Vorsatz (dolus directus 1. Grades), also das darauf Anlegen, die Feststellung der Identität zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhindern.

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Bei der Auslegung strafbegründender Vorschriften ist der Wortlaut vorrangig; eine darüber hinausgehende Erweiterung zuungunsten der Versammlungsfreiheit kommt nur in eng begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

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Die Motivation, die Identitätsfeststellung lediglich zum Schutz vor Gewalt oder Repressalien durch Dritte vorzunehmen, rechtfertigt keine Strafbarkeit nach §27 Abs.7 VersG NRW.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 7 VersG NRW§ 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW§ 27 VersG NRW§ 27 Abs. 7 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW§ 27 VersammlG§ 464 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Rubrum

1

Beglaubigte Abschrift
18 Ds-29 Js 279/25-235/25Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 02.03.2026 Marl, den 11.03.2026 D., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Marl IM NAMEN DES VOLKES Urteil
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In der Strafsache

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gegen U., geboren am 00.00.0000 in Q., C. Staatsangehöriger, wohnhaft V.-straße, L.,

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Verteidiger: Rechtsanwalt K., E.-straße, L.,

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wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz

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hat das Amtsgericht Marl aufgrund der Hauptverhandlung vom 20.11.2025, an der teilgenommen haben:

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Richter am Amtsgericht N.

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als Richter

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Rechtsreferendar F.

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als Vertreter der Staatsanwaltschaft Essen

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Rechtsanwalt K. aus O. als Verteidiger des Angeklagten U.

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Justizbeschäftigte Y.

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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für Recht erkannt:

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Der Angeklagte wird freigesprochen.

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Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in Q. geboren, ist C. Staatsangehöriger und ledig.

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II.

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Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 19.05.2025 wird dem Angeklagten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

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Der Angeschuldigte nahm am 04.01.2015 gegen 09:55 Uhr auf Höhe der Gräwenwolkstraße 85 in Marl an der Gegenversammlung zum AFD-Parteitag teil. Er trug einen grau, schwarz, rot und gelb gemusterten Schal, mittels dem er seinen Mund und seine Nase verdeckte. Des Weiteren trug er eine rote Mütze, die seine Haare und Ihre Ohren verdeckte. Dies tat er, um die Feststellung seiner Identität zu verhindern“

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Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte nach eingehender Prüfung der ihn belastenden und entlastenden Indizien und deren Würdigung - auch in ihrer Gesamtheit -

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aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen

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freizusprechen.

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III.

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Für erwiesen erachtet das Gericht folgenden Sachverhalt:

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Am 04.01.2025 gegen 09:55 Uhr nahm der Angeklagte an der Versammlung in der Gräwenkolkstraße 85 in Marl teil. Dabei handelte es sich um eine Gegendemonstration anlässlich des AfD-Parteitages. Neben Mitgliedern der AfD waren auch Personen aus der Neonaziszene vor Ort und machten Videoaufnahmen. Es herrschten Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt. Der Angeklagte trug eine rote Wollmütze, einen grau-, schwarz-, rot- und gelb gemusterten Schal, eine helle Jacke und einen schwarzen Rucksack. Der bunte Schal verdeckte zumindest zeitweise den Mund und Teile der Nase des Angeklagten. Die rote Wollmütze verdeckte Teile der Haare und den oberen Bereich der Ohren. Die Augenpartie des Angeklagten, die Augenbrauen, große Teile der Nase und der Ohren sowie Teile der Haare des Angeklagten waren durchgehend frei sichtbar. Der Angeklagte stand in unmittelbarer Nähe von Polizeibeamten und rief mittels eines Megaphons lautstark Ansagen in Richtung der Delegierten des AfD-Parteitages.

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IV.

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Die Feststellungen des Gerichts zur Sache und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf der aus Sicht des Gerichts glaubhaften schriftlichen Einlassung des Angeklagten, welche gestützt und ergänzt wird durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Blatt 5 und 6 der Gerichtsakte sowie der gerichtsbekannten Wetterverhältnisse in Marl am 04.01.2025.

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Die Vernehmung des Zeugen W. war unergiebig. Zwar bekundete der Zeuge, der Angeklagte sei „vermummt“ gewesen. Allerdings konnte er auf Nachfrage und auch nach Vorhalt der Lichtbilder keine Angaben zu von ihm wahrgenommenen Tatsachen machen, auf die er seine Bewertung einer Vermummung stützte. Vielmehr gab der Zeuge an, sich nicht zu erinnern. Die inhaltsleere Angabe, der Angeklagte sei „vermummt“ gewesen, kann nicht verwertet werden, da es sich dabei um einen Rechtbegriff handelt und der Zeuge nur als Beweismittel für Tatsachen, die seiner Wahrnehmung unterlagen, herangezogen werden kann.

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V.

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Damit hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht. Weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 27 Abs. 7 VersG NRW wurden durch den Angeklagten erfüllt.

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Gemäß § 27 Abs. 7 VersG NRW ist es strafbar, entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW an einer öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW enthält das Verbot des Mitführens von Gegenständen, die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern.

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Diese Voraussetzungen sind schon objektiv nicht erfüllt.

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Unter Aufmachung ist die Veränderung des natürlichen Erscheinungsbildes einer Person durch Bekleidung oder kosmetische Maßnahmen zu verstehen (NK-VersammlungsR/Brinsa VersammlG § 27 Rn. 35). Diese muss, in ihrer Gesamtheit betrachtet, aus sich heraus objektiv geeignet sein, die Feststellung der Identität zu verhindern. Maßgeblich ist dafür die Verdeckung der wesentlichen Gesichtszüge, nicht hingegen die Veränderung anderer körperlicher Merkmale (MüKoStGB/Tölle VersammlG § 27 Rn. 21; Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl VersammlG § 27 Rn. 14). Am Merkmal der Verhinderung fehlt es, wenn die Aufmachung die Identifizierung lediglich zu erschweren vermag oder sie die Eignung zur Verhinderung der Identitätsfeststellung erst durch weitere Umstände, wie das Verdecken des Gesichts mittels Schildern oder Händen, ergibt. Erforderlich ist insoweit die Verdeckung des Gesichts durch die Aufmachung (MüKoStGB/Tölle VersammlG § 27 Rn. 21; Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl VersammlG § 27 Rn. 14).

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Die Identifizierung des Angeklagten ist auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern auf Blatt 5 und 6 der Gerichtsakte weiterhin möglich. Die Augen, die Augenbrauen, große Teile der Nase und der Ohren sowie Teile der Haare sind weiterhin zu erkennen. Diese Gesichtsmerkmale reichen in ihrer Gesamtheit aus, um den Angeklagten zu identifizieren. Davon konnte sich das Gericht in der Hauptverhandlung durch Abgleich der Lichtbilder und des anwesenden Angeklagten zur vollen Gewissheit überzeugen.

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Überdies ist das Gesamtbild des Angeklagten und der Situation vor Ort nicht geeignet, die Identifizierung zu verhindern. Der Angeklagte trug einen auffälligen grau-, schwarz-, rot- und gelb gemusterten Schal und des Weiteren eine rote Mütze. Ferner trug er eine helle Jacke, einen schwarzen Rucksack und ein Megaphon, durch welches er lautstarke Ansagen in Richtung der Delegierten des AfD-Parteitages machte. Polizeibeamte standen in unmittelbarer Nähe des Angeklagten. Das Gesamtbild des Angeklagten war mithin in der konkreten Situation nicht geeignet, eine Feststellung der Identität zu verhindern. Vielmehr erleichterte er durch all diese Umstände eine Identifizierung.

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Auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 27 Abs. 7 i.V.m. 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW sind nicht erfüllt.

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Denn die Aufmachung muss den Umständen nach darauf gerichtet sein, die Feststellung der Identität zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit zu verhindern. Die Zweckbindung an die Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass § 27 Abs. 7 VersG NRW nach seinem ausdrücklichen Wortlaut einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW fordert und dieser nach seinem Wortlaut die Beschränkung auf diesen Zweck enthält.

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Die Wortlautauslegung geht grundsätzlich allen anderen Auslegungsmethoden vor. Eine Auslegung einer Norm, die zu einem anderen Ergebnis als ihr Wortlaut führt, kommt nur in Betracht, wenn das Wortlautergebnis mit dem Sinn und Zweck der Norm derart unvereinbar ist, dass es diesen in sein Gegenteil verkehrt und daher aus Wertungsgesichtspunkten schlechterdings nicht hinnehmbar ist. Dies ist gerade bei einer Auslegung, die zur Begründung einer Strafbarkeit führen würde, schwerlich denkbar, da jedermann darauf vertrauen darf, dass nur das unter Strafe steht, was dem Wortlaut des Strafgesetzes ausdrücklich zu entnehmen ist. Auch im Hinblick auf die grundrechtlich verbürgte Versammlungsfreiheit ist eine dem Wortlaut der Normen zuwiderlaufende, weitergehende Einschränkung der Versammlungsfreiheit nicht zu rechtfertigen. Der Rechtsaufassung aus der staatsanwaltlichen Einleitungsverfügung vom 19.05.2025 (Bl. 16 der Gerichtsakte) kann daher nicht gefolgt werden. Dem stehen auch nicht die dort zitierte Rechtsprechung des OLG Dresden und Bundestagsdrucksachen entgegen, da sich diese nicht auf das hier einschlägige Landes-Versammlungsgesetz beziehen.

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Eine Veränderung des Erscheinungsbildes, um die Identifikation durch gewaltbereite Gegner der Versammlung zu verhindern, ist mithin nicht tatbestandsmäßig (so auch der Landesgesetzgeber in LT-Drs. 17/12423, 76; Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl VersammlG § 27 Rn. 17; Güven NStZ 2012, 425).

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Bei der Voraussetzung, dass die Aufmachung darauf gerichtet sein muss, die Feststellung der Identität zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit zu verhindern, handelt es sich um ein subjektives Merkmal, welches erfordert, dass der Täter absichtlich (dolus directus 1. Grades) zur Verhinderung dieser Identitätsfeststellung handelt (LT-Drs. 17/12423, 76; KG BeckRS 2013, 3999; NK-VersammlungsR/Brinsa VersammlG § 27 Rn. 38; Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl VersammlG § 27 Rn. 17; weitergehend, auch als objektives Merkmal, MüKoStGB/Tölle VersammlG § 27 Rn. 23, 30). Dieses Ziel kann auch Begleitmotiv sein, solange es dem Täter auch darauf ankommt (MüKoStGB/Tölle VersammlG § 27 Rn. 28; Dürig-Friedl/Enders/Dürig-Friedl VersammlG § 27 Rn. 17).

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Nach den festgestellten Gesamtumständen ist es zur Gewissheit des erkennenden Gerichtes ausgeschlossen, dass es dem Angeklagten vorliegend darauf ankam, nicht durch die Polizei identifiziert zu werden. Denn diese Annahme stünde in unvereinbarem Widerspruch zum ausfälligen und beharrlichen Auftreten des Angeklagten in unmittelbarer Nähe der Polizeibeamten. Vielmehr liegt der Grund dafür, dass der Angeklagte einen bunten Schal und eine rote Mütze trug in den herrschenden Wetterverhältnissen mit Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt.

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Wenn es dem Angeklagten überdies darauf angekommen sein sollte, mit der hierzu objektiv ungeeigneten Aufmachung seine Identität zu verschleiern, so steht fest, dass dies im konkreten Zusammenhang nur zum Schutz vor Repressalien der Rechtsextremisten beabsichtigt gewesen sein kann. Die Versammlung galt dem Parteitag der - was allgemein bekannt ist - durch den Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch" eingestuften AfD. Die Versammlung war mit filmenden Rechtsextremen konfrontiert. In einem solchen Kontext kann sich die Vermummung einer Person, die insgesamt auffällig gekleidet ist, sich in unmittelbarer Nähe der Polizeibeamten aufhält und mittels eines Megaphons lautstark die freiheitliche demokratische Grundordnung gegenüber dem wachsenden Einfluss der Rechtsextremen verteidigt, nur dem Schutz vor rechtsradikalen Repressalien dienen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

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N.

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Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Marl