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Amtsgericht Marl·16 C 424/94·08.08.1994

Klage auf restliche Reparaturkosten nach Verkehrsunfall stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall; die Beklagten rügen stattdessen Totalschaden- bzw. Restwertanrechnung. Das Gericht stellt fest, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, daher kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, und ersetzt die nach § 249 Satz 2 BGB geschuldeten Werkstattkosten. Unter Berücksichtigung vorprozessualer Zahlungen wird ein Betrag von 1.162,22 DM zuerkannt; die Nebenentscheidungen regeln Kostenverteilung.

Ausgang: Klage auf restliche Reparaturkosten in Höhe von 1.162,22 DM nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegen die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert, begründet dies keinen wirtschaftlichen Totalschaden; der Geschädigte kann die Reparatur verlangen und Ersatz der hierfür notwendigen Kosten verlangen.

2

Bei Eigenreparatur hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Erstattung der tatsächlich aufgewendeten Beträge, sondern auf den Geldbetrag, der für eine fachgerechte Reparatur durch eine Werkstatt erforderlich wäre (§ 249 Satz 2 BGB).

3

Die Anrechnung des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte den Ersatzbeschaffungsweg wählt; bei Reparatur ist der Restwert nicht zu berücksichtigen.

4

Vorprozessuale Zahlungen sind bei der Berechnung des restlichen Schadensersatzanspruchs anzurechnen; die Kostenverteilung richtet sich nach den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ BGB § 249§ 313a ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.162,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.1993 zu zahlen.

Die Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 15 % selbst, 85 % tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese 85 % selbst, 15 % trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 249, 823 BGB begründet. Die Haftung der Beklagten aufgrund des Unfalls vom 7. Juli 1993 ist zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitig. Der Kläger macht mit der Klage restliche Reparaturkosten in Höhe von 1.162,22 DM geltend, insoweit sind die Beklagten der Auffassung, dass eine Abrechnung auf Totalschadenbasis zu erfolgen habe und daher der Restwert des verunfallten Fahrzeugs des Klägers zu berücksichtigen ist. Diese Auffassung ist unzutreffend. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger seinen PKW privat repariert hat. Ausweislich des von ihm vorgelegten und von den Beklagten nicht bestrittenen Gutachten der H belaufen sich die Reparaturkosten auf 3.552,22 DM, der Wiederbeschaffungswert wurde mit 4.500,00 DM und der Restwert mit 2.100,00 DM in Ansatz gebracht. Da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen liegt kein Fall des wirtschaftlichen Totalschadens vor. Der Kläger war daher berechtigt, das Fahrzeug zu reparieren oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Er hat hier den Weg der Reparatur gewählt, die in dem Gutachten ausgewiesenen und von den Beklagten nicht bestrittenen Reparaturkosten sind daher zu ersetzten. Da im Falle einer Eigenreparatur gemäß § 249 Satz 2 BGB nicht die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten sondern die zur Herstellung erforderlichen Kosten zu erstatten sind, kann der Kläger von den Beklagten denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre ( vgl. BGH NJW 1992, 1618 ff.; OLG Hamm DAR 1991, 333 ). Die Frage der Anrechnung des Restwertes stellt sich nur dann, wenn der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung wählt.

4

Unter Berücksichtigung der vorprozessual geleisteten Zahlungen errechnet sich ein weiterer Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 1.162,22 DM einschließlich einer Kostenpauschale in Höhe von 40,00 DM.

5

Die Nebenentscheidungen folgen, unter Berücksichtigung der Klagerücknahme hinsichtlich eines Betrages von 396,00 DM, aus den §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.