Parkplatzkollision beim Einparken: Haftungsverteilung 80/20 zulasten des Rückwärtsfahrenden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einer Kollision auf einem Parkplatz Schadensersatz, nachdem er rückwärts in eine Parklücke einfahren wollte und die Beklagte vorwärts in dieselbe Lücke fuhr. Das Gericht verneinte auf beiden Seiten Unabwendbarkeit und nahm eine Haftungsabwägung nach §§ 17, 18 StVG vor. Wegen unzureichender Rückschau des Klägers beim Rückwärtsfahren überwog sein Verursachungsbeitrag deutlich; die Beklagte traf aber ein Mitverschulden wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO. Zugesprochen wurden 20% des ersatzfähigen Schadens, wobei ein UPE-Aufschlag bei fiktiver Abrechnung nicht berücksichtigt wurde.
Ausgang: Klage nur in Höhe einer 20%-Haftungsquote (274,40 €) sowie anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG liegt nur vor, wenn der Unfall auch bei äußerster möglicher Sorgfalt eines Idealfahrers nicht zu vermeiden gewesen wäre.
Auf Parkplätzen ist § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar anwendbar; maßgeblich ist § 1 Abs. 2 StVO, wobei die gesteigerten Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärtsfahren mittelbar zu berücksichtigen sind.
Wer auf einem Parkplatz rückwärts fährt, hat wegen eingeschränkter Sichtverhältnisse eine erhöhte Sorgfaltspflicht und muss sich durch umfassende Rückschau vergewissern, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.
Wer auf einem Parkplatz in eine Parklücke einfährt, muss sich auf typische Ein- und Ausparkmanöver anderer einstellen und darf nur einfahren, wenn er sicher sein kann, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer in dieselbe Lücke einfahren will.
Bei fiktiver Schadensabrechnung ist ein Aufschlag auf unverbindliche Preisempfehlungen (UPE-Aufschlag) nicht ersatzfähig; ersatzfähig sind hingegen grundsätzlich Kosten eines Kostenvoranschlags sowie eine allgemeine Auslagenpauschale.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 274,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26.01.2013 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 41,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem21.03.2013 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 80% und die Beklagten 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 31.12.2012 in Marl auf dem Parkplatz U an der P-straße / T_straße ereignete. Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen RE – ............ Die Beklagte zu 1) ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen RE – .............. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.
Der Kläger fuhr von der Straße auf den Parkplatz des Unternehmens U an der P-straße / T- straße. Die Beklagte zu 1) fuhr direkt hinter dem klägerischen Fahrzeug auf den Parkplatz auf. Zwischen zwei Parkboxen, welche sich zur P-straße hin befinden, war eine Parklücke frei. Der Kläger beabsichtigte, rückwärts in die freie Parkbox einzufahren. Die Beklagte zu 1) beabsichtigte, vorwärts in dieselbe Parkbox hineinzufahren. Der Kläger setzte seinen PKW ca. einen halben Meter zurück und es kam dann zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Hauptanstoßstelle des klägerischen Fahrzeugs befindet sich hinten links. Die Hauptanstoßstelle des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) liegt vorne links. Die Beklagte zu 1) ließ ihr Fahrzeug in der Endstellung stehen, bis die Polizei eintraf. Der Kläger versetzte sein Fahrzeug.
Der Kläger ließ die Reparaturkosten im Wege eines Kostenvoranschlags auf 1.334,47 € schätzen. In dieser Schätzung enthalten sind Materialkosten von 720,01 € netto, die mit einem Aufschlag von 10 % auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller versehen sind. Für den Kostenvoranschlag zahlte er 78,- €.
Die Prozessbevollmächtige des Klägers forderte mit Schreiben vom 10.01.2013 die Beklagte zu 2) zur Regulierung des Schadens (inkl. einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,- € und Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 78,- €) unter Fristsetzung zum 25.01.2013 auf.
Der Kläger behauptet, dass er zunächst schräg vor die Parklücke gefahren sei, um dann rückwärts dort hinein zu fahren. Beim Einparken habe die Beklagte zu 1) auf seinen Einparkvorgang in keiner Art und Weise geachtet. Die Beklagte zu 1) habe plötzlich und erwartet das Heck seines Fahrzeugs tuschiert. Er habe schon eine Weile rangiert, bevor es zum Unfall gekommen sei. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) habe sich nicht mit der Front in der Lücke, sondern noch davor befunden. Dies ergebe sich auch aus der polizeilichen Unfallskizze.
Der Kläger beantragt,
1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verteilen an ihn 1.437,47€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26.01.2013 zu zahlen und
2) ihn von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 105,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit (21.03.2013) freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unabwendbar gewesen sei. Sie behaupten, dass die Beklagte zu 1) zunächst gedacht habe, dass der Kläger weiter fahren wolle. Das klägerische Fahrzeug habe nicht schräg gestanden. Sie habe ihr Fahrzeug nach rechts gelenkt und sich bereits mit der Front des Pkw in der Lücke befunden. Dann erst habe sie bemerkt, dass der Kläger sein Fahrzeug zurücksetzte und in Richtung ihres Fahrzeuges fuhr, ohne zuvor den Blinker gesetzt zu haben. Sie habe gehupt, um auf sich aufmerksam zu machen. Zum Zeitpunkt der Kollision habe ihr Fahrzeug bereits gestanden.
Der Kläger erwidert, es sei zeitlich nicht möglich, dass die Beklagte zu 1) bereits an der Parklücke gestanden habe, als er rückwärts in die Parkbox eingefahren sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Beklagten haften dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG mit einer Haftungsquote von 20% für die durch den Verkehrsunfall vom 31.12.2012 entstandenen Schäden.
Der Verkehrsunfall wurde weder durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht noch war er für den Kläger oder für die Beklagte zu 1) ein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG).
Ein unabwendbares Ereignis hätte nur dann vorgelegen, wenn das schadensstiftende Ereignis auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können. Zur Beachtung der äußerst möglichen Sorgfalt gehört ein über den gewöhnlichen Maßstab hinausgehendes sachgemäßes, umsichtiges, reaktionsschnelles und geistesgegenwärtiges Handeln, wobei mögliche Gefahrenmomente und fremde Verkehrsverstöße und Fehlreaktionen einkalkuliert werden müssen. Damit ist keine absolute Unvermeidbarkeit gefordert, sondern nur ein Ereignis, das auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu zählt ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus.
Für den Kläger war der Unfall nicht unvermeidbar, denn er hätte eine einer ordnungsgemäßen Rückschau den PKW der Beklagten zu 1) sehen können und müssen und seine Rückwärtsfahrt nicht beginnen oder zumindest beenden müssen.
Den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls auf Beklagtenseite haben die hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten ebenfalls nicht erbracht. Schon weil der genaue Unfallhergang nicht mehr vollständig aufgeklärt werden kann, ist nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellbar, ob die Beklagten zu 1) so umsichtig und vorsichtig fuhr, wie es ein Idealfahrer unter Berücksichtigung der gebotenen Sorgfalt getan hätte und der Unfall gleichwohl nicht zu verhindern gewesen wäre. Die Beklagte hätte nämlich damit rechnen müssen, dass der vor ihr fahrende Kläger an einer freien Parkbox vorbeifährt, um rückwärts in diese einzuparken. Dass mit solchen Manövern gerechnet werden muss, ergibt sich selbst für den fließenden Verkehr aus § 12 Abs. 5 S. 1 StVO.
Liegt demnach ein unabwendbares Ereignis nicht vor, so hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes im Verhältnis der Parteien zueinander von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist (§§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs.3 StVG). Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen.
Der zu ermittelnde Haftungsanteil ergibt sich dabei aus einer Gesamtbetrachtung der aus § 7 Abs. 1 StVG folgenden Betriebsgefahr sowie aus gefahrerhöhenden Umständen, die sich die jeweilige Seite zurechnen lassen muss. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens, einer fehlerhaften oder verkehrswidrigen Fahrweise sowie eines risikobehafteten Verkehrsvorgang eines Beteiligten.
Grundsätzlich ist bei der vorzunehmenden Abwägung von einer gleichen Gewichtung der Betriebsgefahr zweier unfallbeteiligter Fahrzeuge auszugehen. Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs besteht dabei in der Gesamtheit der Umstände, welche, durch die Eigenart als Kraftfahrzeug begründet, Gefahr in den Verkehr zu tragen.
Umstände, die eine höhere abstrakte Betriebsgefahr des einen oder des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs belegen, sind nicht ersichtlich.
Auf Seiten des Klägers ist zu beachten, dass mit einer Rückwärtsfahrt eine höhere Gefahr verbunden ist als bei einer Vorwärtsfahrt. Nach zutreffender Ansicht findet § 9 StVO allerdings keine unmittelbare, sondern nur eingeschränkte Anwendung auf Parkplätzen, auf denen „fließender“ Verkehr nicht stattfindet. Der Unterschied zwischen fließendem Verkehr und einem Parkplatz besteht darin, dass auf Parkplätzen jederzeit mit rangierenden und damit auch mit rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden muss. Daher ist § 9 Abs.5 StVO nicht unmittelbar anwendbar. Stattdessen ist das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs.2 StVO) zu beachten, wobei die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs.5 StVO mittelbar herangezogen werden können. Dem rückwärts Fahrenden trifft auch auf Parkplätzen eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht, denn beim Rückwärtsfahren sind die Sichtverhältnisse gegenüber dem vorwärts Fahrenden nicht unerheblich eingeschränkt, sodass von diesem Fahrmanöver auch auf Parkplätzen eine höhere Gefahr ausgeht.
Beim Rückwärtsfahren handelt es sich um ein nicht ungefährliches Manöver im Straßenverkehr. Auf Parkplätzen ist von allen Fahrern zu berücksichtigen, dass dort bestimmungsgemäß Ein- und Ausparkmanöver stattfinden. Außerdem bewegen sich auf Parkplätzen immer Fahrer, die durch die Suche nach einer Parklücke abgelenkt sind. Aus der Natur und Zweckbestimmung eines Parkplatzes folgt daher, dass jeder Fahrer dort immer besonders vorsichtig und bremsbereit fahren muss und ständig mit rangierenden Fahrzeugen zu rechnen hat. Ihn trifft soweit eine aus § 1 StVO abzuleitende Pflicht zur Vorsicht und Rücksichtnahme.
Diesen Sorgfaltsanforderungen hat der Kläger vorliegend nicht genügt. Denn er hätte bemerken müssen, dass sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug hinter ihm im befand, zumal wenn er – wie von ihm in ihrer persönlichen Anhörung geschildert – mehrfach rückwärts schaute. Dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw nicht sichtbar gewesen wäre, ist nicht vorstellbar.
Hätte sich der Kläger bei der Rückwärtsfahrt ordnungsgemäß und sorgfältig nach allen Richtungen und insbesondere nach hinten vergewissert, hätte er das Fahrzeug der Beklagten zu 1) wahrnehmen und rechtzeitig vor einer Kollision bremsen müssen. Zu dieser umfassenden Rückschau ist der Kläger verpflichtet, weil auf Parkplätzen ständig damit zu rechnen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer sich hinter dem Fahrzeug befinden.
Aber auch die Beklagten zu 1) trifft ein Verschulden an dem Unfall. Auch sie hat gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Hiernach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Beklagte zu 1) trifft das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, sodass sie sich auf das Fahrzeug des Klägers hätte einstellen müssen, etwa durch ein vorrangiges Beobachten der Situation. Denn auf einem Parkplatz müssen die Verkehrsteilnehmer u. a. stets damit rechnen, dass der Fahrer eines PKWs in eine freie Parklücke einfahren möchte. Dass dies ein typisches Fahrmanöver ist, ergibt sich bereits aus § 12 Abs. 5 S. 1 StVO. Bei diesem Sorgfaltsverstoß ist es auch unbeachtlich, ob es der Beklagten zu 1) gelungen sein sollte, ihr Fahrzeug zum Stillstand abzubremsen, denn ihr Sorgfaltsverstoß liegt bereits vor ihrem eigenen Einfahren in die Parkbox. Sie hätte erst dann einfahren dürfen, wenn sie sicher sein konnte, dass der Kläger nicht in die freie Parkbox einfahren wollte.
Gleichwohl überwiegt das Verschulden des Klägers so sehr, dass Haftungsquote von 80% zu 20% angemessen erscheint.
Bei der Berechnung der Schadenshöhe war zu berücksichtigen, dass der Aufschlag von 10 % auf die UPE bei einer fiktiven Abrechnung nicht in Betracht kommt, so dass bei den Materialkosten von netto 654,55 € auszugehen ist. Somit ergeben sich erstattungsfähige Reparaturkosten in Höhe von netto 1.269,01 €. Die Kosten für den Kostenvoranschlag sind grds. genauso erstattungsfähig wie die Auslagenpauschale in Höhe von 25,- €). Der Schadensersatzanspruch beträgt demnach (20 % von 1.372,01 € =) 274,40 €.
Die Freistellung von den Rechtsanwaltskosten kann der Kläger aus einem Streitwert von 274,40 € gem. § 286 BGB in Höhe von (29,25 € + 5,85 € + 6,67 € =) 41,77 € verlangen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.