Befristeter Nachscheidungsunterhalt trotz Rentenalter und Insolvenzhistorie
KI-Zusammenfassung
Die geschiedene Ehefrau verlangte rückständigen und laufenden Nachscheidungsunterhalt; der Ehemann wandte u.a. fehlenden Ehebezug seiner Einkünfte, Überobligationsmäßigkeit nach Regelaltersgrenze sowie Verwirkung ein. Das Gericht sprach ab Rechtskraft der Scheidung bis März 2025 monatlich 1.165 € zu und wies den Antrag im Übrigen ab. Mieteinnahmen wurden mangels substantiierten Vortrags als Kaltmieten angesetzt; ein behaupteter Mietzins des Ehemanns wurde wegen fehlender Substantiierung nicht berücksichtigt, stattdessen ein Wohnvorteil. Eine Verwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft blieb als verspätetes Vorbringen unberücksichtigt; der Unterhalt wurde nach § 1578b BGB befristet.
Ausgang: Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 1.165 € monatlich bis März 2025 zugesprochen, weitergehender Antrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Unterhaltsrechtlich maßgebliche Mieteinnahmen sind als Kaltmieten anzusetzen, wenn der Verpflichtete trotz Aufforderung keine Mietverträge vorlegt und nicht substantiiert darlegt, dass es sich um Warmmieten handelt.
Ein geltend gemachter mietmindernder Aufwand des Unterhaltspflichtigen bleibt unberücksichtigt, wenn er nicht substantiiert vorgetragen und durch einen Mietvertrag oder gleichwertige Belege untermauert wird; stattdessen kann ein Wohnvorteil als Naturaleinkommen anzusetzen sein.
Erzielt der Unterhaltspflichtige nach Erreichen der Regelaltersgrenze Einkünfte aus einer Tätigkeit, die auf während der Ehe erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen beruht und den bisherigen beruflichen Werdegang fortsetzt, können diese Einkünfte weiterhin den ehelichen Lebensverhältnissen zuzuordnen und nicht als überobligatorisch zu behandeln sein.
Vorbringen zur Verwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft kann nach §§ 296 Abs. 1, 275 Abs. 1 ZPO präkludiert werden, wenn es verspätet erfolgt, die Erledigung verzögert und die Verspätung nicht entschuldigt ist.
Nachscheidungsunterhalt ist nach § 1578b BGB zu befristen, wenn ein unbefristeter Anspruch unbillig wäre; maßgebliche Kriterien sind insbesondere Ehedauer, eheliche Solidarität und das Vorliegen fortwirkender ehebedingter Nachteile.
Tenor
Der Antragsgegner ist verpflichtet, Nachscheidungsunterhalt an die Antragstellerin zu zahlen ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich März 2025 in Höhe von monatlich jeweils 1.165,- €, zahlbar im Voraus bis zum dritten Banktag eines jeden Monats.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 76 % und die Antragstellerin zu 24 %.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Verfahrenswert: 56931,- €
Gründe
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Die Antragstellerin versucht seit geraumer Zeit, den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch zu nehmen, wobei bereits die jeweiligen Auskunftsverfahren sich sehr schwierig gestalteten. Es wird auf die Verfahren … und … Bezug genommen.
Der Antragsgegner ist von Beruf Versicherungskaufmann und leitete über 25 Jahre lang eine Generalagentur der S Versicherung, welche dann von der ältesten Tochter der Beteiligten übernommen wurde. Der Antragsgegner ging 2008 in die Privatinsolvenz und erhielt unter dem 27.12.2016 die Restschuldbefreiung. Nach der Trennung der Beteiligten erwarb der Antragsgegner die T UG, deren Gesellschaftergeschäftsführer er weiterhin ist. Er hat zudem als Nießbrauchsberechtigter Mieteinnahmen und unentgeltliches Wohnen in der M-Str. … in I.
Die Antragstellerin bezieht Rente und übt daneben eine geringfügige Beschäftigung aus.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an sie einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 38.583,- € zu zahlen für den Zeitraum Dezember 2016 bis Februar 2019 sowie laufend monatlich ab März 2019 jeweils 1.529,- €.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er behauptet, seine jetzige Geschäftstätigkeit habe keinen Bezug mehr zu den ehelichen Lebensverhältnissen. Zudem handele es sich seit Erreichen der Regelaltersgrenze seinerseits um überobligatorische Einkünfte. Der Anspruch der Antragstellerin sei wegen Verschweigens des Bezugs von Pflegegeld für die Pflege des Herrn C verwirkt, und es bestehe eine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn C, so dass auch aus diesem Grund kein Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner mehr in Betracht komme. Weiterhin behauptet er, lediglich ganz geringfügige Mieteinnahmen zu haben, da es sich in der in das Verfahren eingeführten Aufstellung um die Warmmieten handele, so dass neben den Darlehensbelastungen auch Nebenkosten abzuziehen seien. Schließlich wohne er auch nicht mietfrei sondern zahle selbst Miete in Höhe von 880,- € im Monat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Anhörungen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren und in den Vorverfahren Bezug genommen.
Das Gericht hat der Antragsgegnerseite unter dem 29.04.2019, zugestellt am 09.05.2019, parallel zur Anberaumung des Gütetermins und frühen ersten Termins eine Frist zur Erwiderung auf den Zahlungsantrag binnen sechs Wochen gesetzt. Die Antragserwiderung erfolgte jedoch erst unter dem 22.08.2019.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet in aus der Formel ersichtlicher Höhe, da die Antragstellerin insoweit einen Anspruch auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt gegen den Antragsgegner hat.
Das unterhaltsrechliche Einkommen des Antragsgegners ist vorliegend mit 3.176,85 € anzusetzen zuzüglich 300,- € Wohnvorteil. Es setzt sich zusammen aus dem unstreitig ausgezahlten Lohn in Höhe von 975,- €, dem Gewinn aus der T UG mit 1.317,90 € und Mieteinnahmen in Höhe von 883,95 €.
Hinsichtlich der Berücksichtigung des Gewinnes ist dem Antragsgegner dahingehend zu folgen, dass wegen der Verpflichtung aus § 5a III GmbHG 1/4 des um den Verlustvortrags aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses außer Betracht zu bleiben hat, wie auch in der GuV geschehen. Der übrige Gewinn (21.480,18 €) ist um die Abgeltungssteuer (25 %) sowie um 5,5 % der Abgeltungssteuer Solidaritätszuschlag zu vermindern, woraus sich der Betrag von 1.317,90 € ergibt.
Hinsichtlich der Mieteinnahmen hat der Antragsgegner nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich in seiner Übersicht um die Warmmieten handelt. Diese Frage war bereits Gegenstand der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten. Der Antragsgegner wurde mehrfach aufgefordert, die betr. Mietverträge vorzulegen und hat dies in seiner Klageerwiderung auch angekündigt, aber auch im Termin trotz Hinweises nicht vorgenommen. Das Gericht muss daher davon ausgehen, dass es sich um die Beträge der Kaltmieten handelt, so dass, wie von Antragstellerseite zutreffend vorgetragen, die Nebenkosten nicht abzuziehen sind.
Hinsichtlich des Wohnvorteils wird auf das Vorverfahren und das Vorbringen der Antragstellerin in der Antragsschrift Bezug genommen. Der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragstellerin, dass der Betrag von 880,- € lediglich auf ein Konto eingezahlt wird, von dem der Antragsgegner sonstige Zahlungsverpflichtungen tätigt, es sich also nicht um Mietzahlung handelt sondern nur um eine Verschiebung, nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere wurde auch kein Mietvertrag vorgelegt oder auch nur substantiiert behauptet. Es ist auch nicht einleuchtend, weshalb der Antragsgegner aus seinem Nießbrauchsrecht für einen Teil der Immobilien Miete erzielt, selbst aber Miete zahlen soll.
Es handelt sich bei den o. g. Einkünften des Antragsgegners auch nicht um Einkünfte ohne jeglichen Bezug zur Ehezeit. Die derzeitige berufliche Tätigkeit des Antragsgegners im Versicherungs- und Immobilienwesen beruht gerade auf Kenntnissen und Erfahrungen, die der Antragsgegner vor und in der Ehezeit erworben hat und stellt sich als stimmige Fortsetzung seines beruflichen Werdegangs dar, insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden anderweitigen Altersvorsorge. Insoweit handelt es sich auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht um überobligatorische Einkünfte.
Auf Seiten der Antragstellerin beträgt das Einkommen 1.056,11 €, davon 338,20 € aus Erwerbstätigkeit und der Rest aus Renten.
Es ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
Antragstellerin
Nettoeinkommen von Antragstellerin . . . . . 1.056,11 Euro
(570,77+147,14+338,2 = 1.056,11)
davon aus Erwerbstätigkeit 338,20 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . 1.056,11 Euro
Antragsgegner
Nettoeinkommen von Antragsgegner . . . . . 3.176,85 Euro
(975+1317,9+883,95 = 3.176,85)
davon aus Erwerbstätigkeit 975,00 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 300,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . 3.476,85 Euro
Verpflichtungen von Antragsgegner
Einkommen von Antragstellerin . . . . . . 1.056,11 Euro
Erwerbstätigenbonus: 338,2*1/7 . . . . . . -48,31 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragstellerin 1.007,80 Euro
Einkommen von Antragsgegner . . . . . . 3.476,85 Euro
Erwerbstätigenbonus: 975*1/7 . . . . . . -139,29 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner 3.337,56 Euro
Voller Unterhalt von Antragstellerin: (3337,56 + 1007,8)/2 - 1007,8
. . . . . . . . . 1.164,88 Euro
Antragsgegner
Antragsgegner bleibt 3476,85 - 1164,88 = . . . 2.311,97 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
. . . . . . . . . 1.200,00 Euro
Verteilungsergebnis
Antragsgegner . . . . . . . . 2.312,00 Euro
Antragstellerin . . . . . . . . 2.221,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . 4.533,00 Euro
Zahlungspflichten
Antragsgegner zahlt an
Antragstellerin . . . . . . . 1.165,00 Euro
Das Vorbringen des Antragsgegners hinsichtlich der verfestigten Lebensgemeinschaft, welches grundsätzlich geeignet ist, eine grobe Unbilligkeit gemäß § 1579 Nr. 2 BGB zu begründen, hat vorliegend gemäß §§ 296 I, 275 I, 1 ZPO außer Betracht zu bleiben, weil die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die aufgrund des Vorbringens an sich anstehende Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen C war aufgrund der Kurzfristigkeit vor dem Termin vom 28.08.2019, welcher ersichtlich als das Verfahren abschließender Termin konzipiert war, nicht mehr zu bewerkstelligen. Der Antragsgegnerseite wurde im Termin rechtliches Gehör gewährt. Die Verspätung wurde nicht entschuldigt. Für das Erfordernis des vorherigen Hinweises auf die Folgen der Fristversäumung gegenüber dem anwaltlich vertretenen Antragsgegner findet sich keine gesetzliche Grundlage.
Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht wegen Verschweigens des Pflegegeldbezugs verwirkt. Es handelt sich ersichtlich nicht um bei der Antragstellerin unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Pflegegeld.
Der Unterhalt war jedoch gemäß § 1578b BGB zu befristen, wobei insbesondere Ehedauer und ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen waren. Die Ehe der Beteiligten wurde am … geschlossen, die Trennung erfolgte spätestens im März 2012, der Scheidungsantrag wurde am 27.03.2013 zugestellt und die Scheidung unter dem … ausgesprochen. Die gemeinsamen Kinder sind volljährig. Vor dem Hintergrund der rund 39jährigen Ehezeit hält das Gericht vorliegend unter dem Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität einen Unterhaltszeitraum von 13 Jahren ab Trennung für angemessen. Ein unbefristeter Unterhaltsanspruch wäre vorliegend unbillig; ehebedingte Nachteile, welche über diesen Zeitraum hinausreichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.