Themis
Anmelden
Amtsgericht Marl·15 F 381/18·02.01.2019

Einschränkung des Umgangs wegen Kindeswohlgefährdung; Beschleunigungsrüge zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Gericht beschränkt den persönlichen Umgang des Kindes mit der Mutter bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf zweimal monatliche Telefonkontakte nach Absprache mit der Wohngruppe. Begründet wird dies mit einer durch das Verhalten der Mutter verschärften Loyalitätskonflikt- und Kindeswohlgefährdung sowie der Gefahr der Untergrabung einer außerhäuslichen Unterbringung. Die Beschleunigungsrüge der Mutter wird zurückgewiesen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Gericht ordnet Umgangsbeschränkung auf telefonische Kontakte an und weist die Beschleunigungsrüge der Mutter zurück

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Sicherung des Kindeswohls kann das Gericht vorläufig den persönlichen Umgang einschränken und stattdessen ausschließlich telefonische Kontakte anordnen, wenn persönliche Kontakte den Loyalitätskonflikt des Kindes derart verschärfen, dass eine Gefährdung des seelischen Wohls droht.

2

Eine vorläufige Einschränkung des Umgangs ist insbesondere zu rechtfertigen, wenn durch häufigere oder persönliche Kontakte die Umsetzung einer gerichtlich angeordneten außerhäusigen Unterbringung und damit therapeutische Fortschritte gefährdet würden.

3

Die Beschleunigungsrüge ist zurückzuweisen, wenn keine objektive Verzögerung des Verfahrens ersichtlich ist oder das Verfahren mit dem angefochtenen Beschluss abgeschlossen ist, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.

4

Bei Entscheidungen, die dem Schutz des Kindes und der öffentlichen Fürsorge dienen, kann das Gericht von der Erhebung von Gerichtskosten absehen (vgl. § 81 FamFG).

Relevante Normen
§ 81 FamFG§ 47 ZPO

Tenor

Der Umgang zwischen dem Kind H, geb. …, und der Kindesmutter wird bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Umgang 15 F 98/18, in dem derzeit ein Sachverständigengutachten eingeholt wird, dahingehend eingeschränkt, dass lediglich telefonische Kontakte stattfinden dürfen, und dies auch nur zweimal im Monat nach näherer Absprache mit der Wohngruppe

Die Beschleunigungsrüge der Kindesmutter wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 1.500,- €.

Gründe

2

Zur Vorgeschichte wird auf die Vor- und Parallelverfahren Bezug genommen, insbesondere 15 F 307/18 und 15 F 98/18.

3

Nachdem das vom Amtsgericht D eingeholte Gutachten betr. einer weiteren geschlossenen Unterbringung ergeben hat, dass deren Voraussetzungen nicht festgestellt werden können, und nachdem die Kindesmutter bzw. der von ihr hinzugezogene Beistand weiterhin die Umsetzung der Entscheidung des OLG I bezüglich der außerhäusigen Unterbringung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln untergräbt, ist davon auszugehen, dass der beim Kind ohnehin bestehende Loyalitätskonflikt im Falle persönlicher oder auch häufigerer telefonischer Umgangskontakte mit der Kindesmutter in einen derart gravierendem Maße verschärft wird, dass das seelische Kindeswohl hierdurch gefährdet ist. Das Kind hätte ohne gut gemeinte aber letztlich destruktive Interventionen der Kindesmutter die Möglichkeit und Fähigkeit, im geschützten Rahmen der außerhäusigen Unterbringung anzukommen und für sich Zukunftsperspektiven zu entwickeln sowie notwendige therapeutische Behandlungen erfolgreich voranzutreiben. Bei Umgangskontakten in größerem als erkanntem Umfang ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch davon auszugehen, dass eine Umsetzung der das Kindeswohl sicherstellenden Entscheidung des OLG I nicht möglich und die weitere Entwicklung des Kindes massiv gefährdet wäre.

4

Da die Kindesmutter sich trotz des sachlichen Erörterungsgespräches vom 19.12.2018 im Nachgang offenbar nicht von der zuvor gezeigten destruktiven Vorgehensweise distanziert hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt trotz der fortbestehenden Bereitschaft des Jugendamtes zu Gesprächen und Arbeit mit der Kindesmutter nicht mehr davon auszugehen, dass eine einvernehmliche Umgangsgestaltung - und sei es nur bis zur Vorlage des Gutachtens - erfolgen kann. Es besteht vor dem Hintergrund der Bedeutung der hier betroffenen, grundrechtlich geschützten Rechtsgüter und des dringenden Wunsches der Mutter nach zügiger Entscheidung ein dringendes Regelungsbedürfnis. Wie bereits am 19.12.2018 besprochen handelt es sich insoweit auch um eine unaufschiebbare Amtshandlung i. S. d. 47 ZPO.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Von der Erhebung der Gerichtskosten wurde trotz des Umstandes, dass die Kindesmutter das Verfahren durch sachliche Gespräche mit dem Jugendamt vermutlich hätte vermeiden können, abgesehen, da die Entscheidung letzlich dem Schutz des Kindes und damit dem Bereich der öffentlichen Fürsorge dient.

6

Die Beschleunigungsrüge war zurückzuweisen, da eine Verzögerung des Verfahrens nicht ersichtlich ist. Zudem ist das Verfahren mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen, so dass insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.