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Amtsgericht Marl·15 F 261/06·20.04.2008

Umgangsrecht bei Missbrauchsvorwurf: Aussetzung und Anordnung einer Umgangspflegschaft

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mutter begehrte die Abänderung einer früheren Umgangsregelung und den Ausschluss des Umgangs des Vaters wegen behaupteter sexueller Übergriffe. Das Gericht setzte das Umgangsrecht für sechs Monate aus, weil angesichts der belastenden Vorwürfe und der kindlichen Ablehnung aktuell eine Kindeswohlgefährdung bei Kontakten drohe. Für einen dauerhaften Ausschluss fehlte es an einer tragfähigen Grundlage; vielmehr müsse die Zeit zur fachlich begleiteten Wiederanbahnung genutzt werden. Dazu wurde die elterliche Sorge der Mutter nach § 1666 BGB eingeschränkt und eine Umgangsrechtspflegschaft eingerichtet.

Ausgang: Antrag auf Ausschluss des Umgangs nicht dauerhaft, aber Aussetzung für 6 Monate; zusätzlich Umgangspflegschaft angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB kommt in Betracht, wenn bei Durchführung des Umgangs eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zu erwarten ist.

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Im familiengerichtlichen Umgangsverfahren genügt für Schutzmaßnahmen eine auf Tatsachen gestützte erhebliche Gefahrenprognose; ein strafprozessualer Vollbeweis der Täterschaft ist nicht erforderlich.

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Bestehen beim Kind aufgrund (auch nicht sicher verifizierbarer) Erlebnisse oder Vorstellungen erhebliche Ängste und Belastungsreaktionen, kann dies die (auch betreute) Durchführung von Umgangskontakten vorübergehend unvereinbar mit dem Kindeswohl machen.

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Eine Umgangspflegschaft kann nach § 1666 BGB angeordnet werden, wenn der sorgeberechtigte Elternteil zur Anbahnung, Durchführung oder Ermöglichung von Umgangskontakten nicht ausreichend in der Lage oder bereit ist und dadurch das Kindeswohl beeinträchtigt wird.

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Bei zeitweiser Aussetzung des Umgangs sind Maßnahmen zur Konfliktreduzierung und zur schrittweisen, fachlich begleiteten Kontaktanbahnung vorrangig zu prüfen, bevor ein längerfristiger Ausschluss in Betracht kommt.

Relevante Normen
§ BGB § 1684§ 1666 BGB§ 1684 Abs. I BGB§ 1684 Abs. IV S. 1 BGB§ 1684 Abs. IV S. 2 BGB§ 94 Abs. III KostO

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 10.05.2004 – 58 F 266/03 – wird das Umgangsrecht des Antragsgegners mit dem Kind X, geb. am 00.00.0000, für die Dauer von 6 Monaten ausgesetzt.

Die elterliche Sorge der Antragstellerin wird in der Weise eingeschränkt, dass zur Anbahnung, Durchführung und Begleitung von Umgangskontakten des obengenannten Kindes mit dem Antragsgegner eine Umgangsrechtspflegschaft angeordnet wird.

Zum Umgangsrechtspfleger wird Herr Q, L-Straße …, … C, bestellt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen beide Parteien jeweils die Hälfte.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

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Das am 00.00.0000 geborene Kind X ist das Kind der Parteien, die nicht miteinander verheiratet waren. Die Parteien trennten sich im Dezember 2002. X blieb bei der Antragstellerin, der auch die alleinige elterliche Sorge zusteht. Nach gewissen Schwierigkeiten hinsichtlich der Umgangskontakte wurde das Umgangsrecht durch den im Tenor genannten Beschluss des Amtsgerichts Bochum geregelt. Es fanden sodann regelmäßige Kontakte des Kindes mit dem Antragsgegner alle 2 Wochen, zuletzt von freitags bis samstags mit entsprechenden Übernachtungen, statt. Seit März 2006 ist der Kontakt durch die Antragstellerin abgebrochen worden, die dem Antragsgegner sexuelle Übergriffe auf das Kind vorwirft.

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Mit vorliegendem Verfahren verlangt die Antragstellerin Ausschluss des eingeräumten Umgangsrechts. Sie trägt dazu vor, das Kind habe erstmals im Februar 2004 erzählt, dass der Antragsgegner mit seinem – des Kindes – Penis spiele. Als der Antragsgegner dies damals abgestritten habe, hätte sie dem keine weitere Bedeutung beigemessen. Im März 2006 habe ihr X wiederum erzählt, er wolle nicht mehr beim Antragsgegner schlafen, weil dieser ihm an seinem Penis herumspiele. Sie habe daraufhin Kontakt zum X1 und danach zu den O aufgenommen. Dort habe man keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Kindes gehabt. X habe von diesen Vorwürfen auch im Kindergarten erzählt, was von den Kindergärtnerinnen protokolliert und ihr mitgeteilt worden sei. Inzwischen weigere sich X auch, mit dem Antragsgegner Umgangskontakt zu haben. Sie glaube selbst auch nicht, dass der Antragsgegner ernsthaftes Interesse am Umgang mit dem Kind habe. Der Antragsgegner habe einmal ein Geschenk vor ihrer Tür für das Kind abgelegt, in dem sich u. a. Unterhosen befunden hätten. Das habe sie als äußerst unpassend empfunden und daraufhin weitere Geschenke des Antragsgegners seitdem ungeöffnet im Keller gelagert.

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Die Antragstellerin beantragt,

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in Abänderung des Umgangsrechtsbeschlusses des Amtsgerichts Bochum vom 10.05.2004 das Umgangsrecht des Antragsgegners mit X auszuschließen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen und ggfs. eine Umgangsrechtspflegschaft einzurichten.

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Er bestreitet sämtliche sexuelle Vorwürfe in seinem Umgang mit X. Er habe dem Kind weder am Penis herumgespielt noch sonst mit seinem Penis manipuliert. Möglicherweise habe er das Kind mal beim Waschen berührt. Das Kind werde auch vielmehr von der Antragstellerin dahingehend manipuliert, dass ihm diese Vorgänge eingeredet würden. Sämtliche Versuche von seiner Seite, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen, würden von der Antragstellerin boykottiert. Die Antragstellerin versuche vielmehr mit aller Gewalt, ihren neuen Lebensgefährten dem Kind als neuen "Papa" darzustellen.

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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Familiengericht hat die Parteien, das Kind X, die Mitarbeiterin des Jugendamts und Frau X2 von den "O" persönlich angehört (vgl. Sitzungsniederschrift vom 23.10.2006, 30.10.2006 und 31.03.2008), sowie den Bericht des Jugendamts I vom 10.08.2006 eingeholt. Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Q1 vom 04.04.2007 und einer ergänzenden Stellungnahme zu dem eingereichten Gegengutachten des Antragsgegners vom 25.11.2007. Auf beide Gutachten wird hinsichtlich auf deren Einzelheiten Bezug genommen.

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Das Umgangsrecht des Antragsgegners war in Abänderung der bisherigen Umgangsrechtsentscheidung durch das Amtsgericht Bochum für die Dauer von 6 Monaten auszuschließen.

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Zur Anbahnung, Durchführung und Begleitung von künftigen Umgangskontakten des Kindes zum Antragsgegner für die Zeit danach, wurde die elterliche Sorge der Antragstellerin gem. § 1666 BGB eingeschränkt und insoweit eine Ergänzungspflegschaft (Umgangsrechtspflegschaft) angeordnet und Herr Q aus C zum Umgangspfleger bestellt.

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Grundsätzlich steht jedem Elternteil gem. § 1684 I BGB ein Recht zum Umgang mit seinem Kind zu. Gem. § 1684 IV S. 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht jedoch ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei kann ein Ausschluss des Umgangsrechts für längere Zeit nur beschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 IV S. 2 BGB).

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Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Umgangsrechts für die Dauer von noch 6 Monaten liegen hier nach Einschätzung des Gerichts vor.

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Bei Durchführung von Umgangskontakten zum jetzigen Zeitpunkt wäre das Wohl des Kindes gefährdet.

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Die Sachverständige hat in ihrem überzeugenden Gutachten hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Angaben des Kindes zu sexuellen Übergriffen des Antragsgegners als Ergebnis herausgearbeitet, dass das Vorliegen von tatsächlichen übergriffigen Erlebnissen beim Kind ernsthaft in Erwägung gezogen werden muss. Zwar könnten diese Erlebnisse nicht mit der Sicherheit, die etwa für strafrechtliche Bewertungen erforderlich seien, nachgewiesen werden. Allerdings zeigten sich in Aussageentstehung, Aussageverlauf, inhaltlichen Merkmalen, Vorbringensweise und Konstanz so viele Kriterien, die am ehesten auf einen Erlebnishintergrund deuten, dass solche grenzüberschreitenden und überflüssigen Verhaltensweisen des Vaters jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können.

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Subjektiv sei X jedenfalls davon überzeugt, dass der Antragsgegner ihm weh getan und seine Abwehr übergangen habe. In seinem Verhältnis zum Antragsgegner überwögen inzwischen Ablehnung, auch Besuche lehne er ab. Die Auseinandersetzung mit dieser ganzen Thematik bewirke für X regelmäßig – auch in ihrer Exploration beobachtbar – starke Belastung und Anspannung, Aktualisierung von erheblicher Aggressivität. X gerate in einen Zustand, in dem Aufmerksamkeit, Schwingungsfähigkeit und kommunikative Grundstrukturen sehr eingeschränkt seien. Es sei nicht absehbar, wie er bei einem Zusammentreffen und einer Interaktion mit dem Vater reagieren würde.

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Die Gutachterin führt weiter aus, dass die jetzige Situation dadurch gekennzeichnet sei, dass unvereinbare Positionen dessen, was passiert sei, bei Mutter und Kind auf der einen Seite und Vater auf der anderen Seite bestünden. Bei Zusammentreffen zwischen Kind und Vater würden diese in dem entscheidenden Punkt unvereinbaren Bewertungen von Wirklichkeit kollidieren und notwendigerweise zu einem Konflikt führen, entweder zu einem äußeren zwischen Vater und Kind und/oder zu einem inneren Konflikt im Kind. Es bleibe für das Kind subjektiv real, dass der Vater ihm etwas Schlimmes angetan habe. Der Vater habe keinerlei Strategie entwickelt, wie er mit dem erhobenen Vorwurf umgehen könne und wie er mit Mutter und Kind kommunizieren könne. Es dem Kind bei einem Zusammentreffen ausreden zu wollen, sei aus psychologischer Sicht keine vertretbare Strategie für den Kindesvater. Es sei überhaupt nicht abzuschätzen, wie das Kind auf Signale des Vaters reagieren würde. Auch eine betreute Umgangsreglung würde diese Konfliktstruktur nicht verhindern. Deshalb seien aus ihrer Sicht direkte Besuchskontakte und auch ein betreutes Umgangsrecht zur Zeit mit dem Wohle des Kindes nicht vereinbar.

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Das Gericht hat trotz der durch Gegengutachten des Antragsgegners erhobenen Einwände keine Bedenken gegen die Ergebnisse der Sachverständigen.

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Der Antragsgegner verkennt in diesem Zusammenhang den Unterschied zwischen einem strafrechtlichen und familienrechtlichen Verfahren. Sicherlich würde die Aussage des Kindes zu einer strafrechtlichen Verurteilung nicht ausreichen, da dort die Schuld des Täters zweifelsfrei festgestellt werden müsste.

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In dem vorliegenden familienrechtlichen Verfahren geht es aber ausschließlich darum, ob Gefahren für das Kindeswohl drohen oder nicht. Dabei reichen erhebliche Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Gefahren schon aus. Wenn ersichtlich ist, dass erkennbare, wenn auch möglicherweise nur in der Phantasie des Kindes vorgestellte Verhaltensweisen Ängste und Belastungen für das Kind verursachen, so muss darauf zunächst eingegangen werden und versucht werden, diese zu überwinden.

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Das Gericht ist daher der Auffassung, dass das Besuchsrecht aus diesem Grund für die Dauer von noch 6 Monaten zum Schutz des Kindes ausgesetzt werden muss.

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Auf der anderen Seite muss diese Zeit aber, anders als in der Vergangenheit, aktiv genutzt werden, um die bestehenden Differenzen zwischen dem Kind, der Kindesmutter und dem Kindesvater mit dem Ziel der Anbahnung von Besuchskontakten zu überwinden.

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Dazu ist die Einrichtung einer Umgangspflegschaft notwendig, da das Gutachten, ebenso wie die gerichtlichen Anhörungen auch, ergeben hat, dass die Kindesmutter allein nicht in der Lage ist, entsprechend den Empfehlungen der Gutachterin bei einer solchen Anbahnung mitzuwirken.

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Die Sachverständige hat zu dieser Anbahnung von künftigen Umgangskontakten folgende Strategie vorgeschlagen:

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"Aus psychologischer Sicht wird es für X wichtig sein, dass sich sein Verhältnis zum Vater insofern normalisiert, als das Ängste und Aggressionen abgebaut werden können und der Vater mit ihm zu einer Person mit positiven und negativen Seiten werden kann, von der keine ständige Gefahr ausgeht. Ein entsprechender therapeutischer Prozess ist begonnen. Damit ein Zusammentreffen zwischen X und seinem Vater möglich und verträglich wird, bedarf es Voraussetzungen bei allen 3 Beteiligten, die bislang noch nicht gegeben sind. Eine Kontaktanbahnung könnte dann nur einvernehmlich und unter fachlicher Vorbereitung, Begleitung und Betreuung angedacht werden. Es wäre vorstellbar, dass eine neutrale Person, die nur dem Wohl des Kindes verpflichtet ist (etwa ein Umgangspfleger), Kontakt mit den Parteien hält und auf eine Reduzierung der Konfliktlage für das Kind hinwirkt; diese Person könnte beobachten, wie X auf indirekte Kontakte reagiert, vermittelt und beratend zur Seite stehen.

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Wie lange ein solcher Prozess in Anspruch nimmt und zu welchem Ergebnis er führt, lässt sich schwer prognostizieren. Aus psychologischer Sicht ist nicht die Dauer der verstrichenen Zeit relevant, sondern was in dieser Zeit geschieht.

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Der Vater könnte zur Entspannung beitragen, in dem er auf eine Durchsetzung seiner Kontaktwünsche entgegen den Ängsten von Mutter und Kind zunächst verzichtet, gleichwohl sein Interesse beim Kind in indirekter Form deutlich machen kann (kleinere Geschenksendungen zu Geburts- und Feiertag, gelegentliche freundliche Schreiben, welche die Mutter vorlesen kann). Daneben sollte er für sich eine Beratungsmöglichkeit (sei es beim Jugendamt, in der Familienberatungsstelle oder ähnlichem) suchen, um für sich Unterstützung zu finden und zu Strategien zu finden, die produktiver sind, als der derzeitige Kampf gegen die Mutter.

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Für die Mutter ist es wichtig zu wissen, dass ein völliger Ausschluss des Vaters aus dem Leben des Sohnes nur scheinbar zur "Ruhe" führt, langfristig muss sich X mit seinem Vater auseinandersetzen, nicht nur Negatives erinnern, wenn seine Persönlichkeitsentwicklung nicht gefährdet sein soll."

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände sollte der Umgangsrechtspfleger versuchen, künftige Umgangskontakte anzubahnen und auch dafür Sorge zu tragen, dass briefliche und telefonische Kontaktversuche und kleine Geschenke X auch tatsächlich erreichen.

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Das Gericht hat bei seiner Anhörung von X feststellen könne, dass X jedenfalls zum Zeitpunkt der damaligen Anhörung nicht gänzlich abgeneigt gegen Umgangskontakte mit dem Antragsgegner war. Für ihn war hauptsächlich wichtig, dass nicht die Gefahr weiterer Übergriffe, wie früher von ihm vorgestellt, sich realisieren könnten. Umgangskontakte in Begleitung einer 3. Person hätte er sich damals schön vorstellen können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 94 III KostO, § 13 a FGG.