Sofortige Beschwerde nicht abgeholfen – Vorlage an OLG Hamm
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Marl. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil die vorgebrachten Einwände nicht durchgreifend erschienen. Kurz vorgelegte Bewerbungen genügten nicht als Nachweis, dass der bisher erzielte Stundenlohn nicht erreichbar sei. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde nicht abgeholfen; Sache dem Beschwerdegericht (OLG Hamm) zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist nur dann abzuhelfen, wenn die vorgebrachten Einwände gegen die angefochtene Entscheidung durchgreifend und substantiiert sind.
Kurz vor der Entscheidung vorgelegte Bewerbungsunterlagen begründen regelmäßig keinen sicheren Nachweis dafür, dass Bewerbungsverfahren bereits abgeschlossen sind oder dass die bisherigen Verdienstmöglichkeiten dauerhaft entfallen sind.
Der Nachweis, dass der bisher erzielte Stundenlohn nicht mehr erzielbar ist, obliegt demjenigen, der dies geltend macht; bloße Bewerbungsschreiben ohne Abschlussnachweise genügen hierfür nicht.
Unterlassene oder fehlende Erwerbsbemühungen im relevanten Zeitraum schwächen einen Anspruch, der auf verminderter Erwerbsfähigkeit oder fehlender Erzielung früherer Einkünfte beruht.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 20.09.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marl vom 03.09.2012 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erscheinen nicht durchgreifend, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
Auch die jetzt vorgelegten Bewerbungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich um Bewerbungen aus den letzten Wochen, so dass davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Bewerbungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Einen Beleg dafür, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, den im Vorverfahren erzielten Stundenlohn von 11,01 € zu erzielen, stellen die sie daher gerade nicht dar. Vor Antragstellung hat der Antragsgegner offenbar keinerlei Erwerbsbemühungen unternommen.