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Amtsgericht Marl·12 F 267/12·02.09.2012

Verfahrenskostenhilfe für Abänderung Kindesunterhalt mangels Erfolgsaussicht versagt

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren, mit dem er ab August 2012 keinen Kindesunterhalt mehr zahlen wollte. Maßgeblich war, ob eine Abänderung des titulierten Mindestunterhalts wegen behauptet geringeren Stundenlohns Erfolgsaussicht hat. Das Gericht verneinte dies, weil der Antragsteller seine fehlende Leistungsfähigkeit und ausreichende Erwerbsbemühungen nicht substantiiert darlegte und ihn eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Auch unter Berücksichtigung von Fahrtkosten sei er bei Ansatz des früher erzielbaren Stundenlohns leistungsfähig, sodass VKH zurückgewiesen wurde.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Abänderung des Kindesunterhalts zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Abänderung eines Unterhaltstitels keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 76 FamFG).

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Wer eine Herabsetzung oder den Wegfall titulierten Kindesunterhalts begehrt, muss substantiiert darlegen, aus welchen Gründen er zur Zahlung des (Mindest-)Unterhalts nicht mehr leistungsfähig ist.

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Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ist der Unterhaltspflichtige gehalten, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Mindestkindesunterhalt sicherzustellen; ohne Vortrag hinreichender Erwerbsbemühungen kommt eine Abänderung regelmäßig nicht in Betracht.

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Der bloße Hinweis auf einen aktuell geringeren Stundenlohn genügt nicht, wenn nicht dargelegt wird, weshalb ein zuvor erzielter Stundenlohn nunmehr nicht mehr erreichbar ist.

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Zur Sicherstellung des Kindesunterhalts kann es zumutbar sein, Möglichkeiten zur Reduzierung berufsbedingter Aufwendungen auszuschöpfen, etwa steuerliche Entlastungen (Freibetrag) oder einen Umzug zur Verringerung von Fahrtkosten.

Relevante Normen
§ 114 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG

Tenor

wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 20.07.2012 zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

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Der Antragsteller begehrt, ab August 2012 keinen Kindesunterhalt mehr zahlen zu müssen. Tituliert worden ist am 25.04.2007 unter dem AZ 12 F 487/06 ein monatlicher Kindesunterhalt von 199,- €. Dieser Betrag entspricht dem damals gültigen Mindestkindesunterhalt. Im Rahmen der dortigen Verhandlung ist das Gericht von dem damals erzielten Stundenlohn des Antragstellers von 11,01 € ausgegangen und hat diesen auf eine Vollzeitstelle hochgerechnet.

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Der Antragsteller hat nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass er nicht in der Lage ist, einen solchen Stundenlohn weiterhin zu erzielen. Hier reicht der Verweis auf den derzeit erzielten Stundenlohn von 8,50 € nicht aus. Der Antragsteller ist im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Mindestkindesunterhalt sicherzustellen. Erst wenn er ausreichende Erwerbsbemühungen vorträgt, die nicht dazu geführt haben, dass er eine Anstellung findet, durch die er den titulierten Unterhalt - der unterhalb des Mindestkindesunterhaltes liegt- sicherstellen kann, kommt überhaupt eine Abänderung in Betracht. Hierzu fehlt jeder Vortrag. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die damalige Schätzung des Gerichtes nicht bestätigt hat. Zum damaligen Zeitpunkt war er in der Lage, den Stundenlohn von 11,01 € zu erzielen. Weshalb ihm dies jetzt nicht mehr möglich sein soll, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der Vortrag, dass ein solcher Stundenlohn nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung möglich ist, überzeugt nicht.

5

Hinsichtlich der Fahrkosten könnte sich der Antragsgegner zumindest einen Freibetrag eintragen lassen oder würde andernfalls eine Steuererstattung erhalten. Zur Sicherstellung des Kindesunterhaltes dürfte es ihm auch zuzumuten sein, zur Verringerung der Fahrtkosten näher an seine Arbeitsstelle umzuziehen.

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Es ergibt sich daher folgende Berechnung:

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Stundenlohn:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              11,01 Euro

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Stundenzahl:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              173,9

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insgesamt:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.914,64 Euro

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eingetragener Freibetrag:               .              .              .              .              .              .              .              .              2.310,00 Euro

11

              LSt-Klasse 3

12

              Kinderfreibeträge 0,5

13

Lohnsteuer:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              0,00 Euro

14

Rentenversicherung (19,6 % / 2)               .              .              .              .              .              .              -187,63 Euro

15

Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2)               .              .              .              .              .              -28,72 Euro

16

Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)               .              .              .              -157,00 Euro

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Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %)               .              .              .              .              -18,67 Euro

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              ––––––––––––––––––

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Nettolohn:               .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              .              1.522,62 Euro

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Selbst bei Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von 366,- € verbleibt ein Einkommen von 1.156,62 €, so dass der Antragsteller leistungsfähig hinsichtlich des titulierten Unterhaltsbetrages von monatlich 199,- € ist.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

22

Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, Adolf-Grimme-Str. 3, 45768 Marl oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

23

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.