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Amtsgericht Lünen·7 C 424/15·09.02.2016

Klage gegen Ablehnung ärztlicher Behandlung wegen fehlendem Lichtbildausweis abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertrag/BehandlungsvertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil ihm die Praxis des Beklagten eine Behandlung verweigerte, da er keinen Lichtbildausweis vorlegte. Zentrale Frage ist, ob daraus eine Pflicht zum Behandlungsbeginn oder ein Schadensersatzanspruch folgt. Das Gericht verneint dies: Es bestand kein Kontrahierungszwang, die Identitätsprüfung durch Vorlage eines Ausweises ist ein legitimes Interesse des Arztes. Ein Schadensersatzanspruch ist nur bei unberechtigter Weigerung trotz geweckten Vertrauens denkbar, hier nicht gegeben.

Ausgang: Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen verweigerter Behandlung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Arzt ist nicht verpflichtet, vor Vertragsschluss einen Behandlungsvertrag zu schließen; ein allgemeiner Kontrahierungszwang besteht nicht.

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Schadensersatz wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen kommt nur in Betracht, wenn der Gegenseite zuvor in zurechenbarer Weise Vertrauen auf den Vertragsabschluss erweckt wurde und die Ablehnung ohne triftigen Grund erfolgte.

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Zur Sicherung der Honorarforderung darf ein Arzt von einem privatversicherten Patienten eine zweifelsfreie Identitätsfeststellung verlangen; die Vorlage eines Lichtbildausweises stellt hierfür ein angemessenes und nicht überspanntes Mittel dar.

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Bietet der Arzt eine sofortige Behandlung gegen sofortige Barzahlung an und lehnt der Patient ab, kann späteres Festhalten an der Verweigerung den triftigen Grund entfallen lassen; wird ein solches Angebot nicht gemacht, trifft den Patienten die Darlegungs- und Beweislast für ein entsprechendes Angebot bzw. dessen Annahme.

Relevante Normen
§ 311 Abs. 2 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 280 BGB§ 611 BGB§ 627 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des daraus vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 636,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Der Beklagte praktiziert innerhalb einer als GbR organisierten Gemeinschaftspraxis als Augenarzt.

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Der Kläger vereinbarte, nachdem er zuletzt im Jahre 2005 durch den Beklagten in dessen damaliger Einzelpraxis augenärztlich behandelt worden war, für den 25.03.2015, 11:00 Uhr, telefonisch einen Behandlungstermin in der Praxis des Beklagten.

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Als er an jenem Tag pünktlich dort eintraf, wurde ihm, da er Privatpatient war und über eine Krankenversicherungskarte nicht verfügte, ein von ihm auszufüllender Fragebogen ausgehändigt. Ferner wurde er gebeten, seinen Personalausweis oder ersatzweise einen anderen Lichtbildausweis vorzulegen.

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Der Kläger hatte weder seinen Personalausweis noch einen sonstigen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis bei sich und war auch bei der Vereinbarung des Termins nicht darauf hingewiesen worden, dass die Vorlage eines solchen erforderlich sein werde.

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Die Mitarbeiterinnen des Beklagten erklärten dem Kläger, nachdem sie mit dem Beklagten Rücksprache gehalten hatten, dass dieser den Kläger unter den gegebenen Umständen nicht behandeln werde.

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Der Kläger behauptet, er habe dem Praxispersonal des Beklagten den Vorschlag unterbreitet, zur Überprüfung seiner Identität seinen Namen in die Internet-Suchmaschine „Google“ einzugeben, da dann direkt Artikel mit Fotos von ihm angezeigt würden. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Auch habe er darauf hingewiesen, dass seine ebenfalls anwesende Ehefrau, welche selbst Patientin in der Praxis gewesen sei, seine Identität bestätigen könne. Hierauf habe man sich jedoch ebenfalls nicht einlassen wollen.

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Der Kläger trägt vor, der gesamte Vorgang habe etwa eine Stunde gedauert, so dass er unter Berücksichtigung der pro Strecke etwa einstündigen Fahrtzeit von bzw. zu seinem Wohnort für die Wahrnehmung des letztlich nicht durchgeführten Untersuchungstermins insgesamt drei Stunden aufgewandt habe.

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Er ist der Ansicht, der Beklagte sei aufgrund der ohne Hinweis auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgten Terminvergabe sowie angesichts der von ihm aufgezeigten Möglichkeiten einer Identitätsfeststellung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet gewesen, ihn zu behandeln, und habe sich durch die Ablehnung einer solchen Behandlung ihm gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht. Er behauptet, ihm sei pro Abwesenheitsstunde ein Verdienstausfall von 200,00 € entstanden; ferner seien für die Fahrt zur Praxis des Beklagten sowie die Rückfahrt Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 36,00 € entstanden. Hierfür verlangt er vom Beklagten Ersatz.

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Der Kläger forderte den Beklagten mit Email vom 25.03.2015 (Bl.9 d.A.) unter Fristsetzung bis zum 10.04.2015 zur Zahlung von 636,00 € auf. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht gefolgt war, erfolgte eine weitere unter dem 15.04.2015 (Bl.10 ff. d.A.) durch seine von ihm zwischenzeitlich mit seiner außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragten heutigen Prozessbevollmächtigten.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 636,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, dem Kläger sei eine Untersuchung gegen unmittelbare Zahlung der Behandlungskosten angeboten worden. Dieses Angebot habe er jedoch abgelehnt. Der gesamte Vorgang habe nicht eine Stunde, sondern lediglich etwa 25 Minuten in Anspruch genommen.

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Ferner bestreitet der Beklagte den Vortrag des Klägers zu dem ihm angeblich entstandenen Verdienstausfall.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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Ein solcher ergibt sich für ihn insbesondere nicht aus §§ 311 Abs.2, 241 Abs.2, 280 BGB.

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Der Beklagte war zur ärztlichen Behandlung des Klägers und mithin zum Abschluss eines als Dienstvertrag höherer Art (§§ 611, 627 Abs.1 BGB) zu qualifizierenden Behandlungsvertrags (vgl. KG MDR 2010, 16) nicht verpflichtet. Es lag weder ein medizinischer Notfall noch ein sonstiger einen konkreten Kontrahierungszwang des Beklagten begründender Umstand vor. Der Beklagte war daher – wie jede andere potentielle Vertragspartei – bis zum endgültigen Vertragsschluss in seinen Entschließungen grundsätzlich frei (vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 311, Rn.30).

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Aus dem Abbruch der Vertragsverhandlungen bzw. der Weigerung, mit dem Kläger zu kontrahieren, könnten allenfalls dann Schadenersatzansprüche für diesen erwachsen, wenn der Beklagte diese Entscheidung ohne triftigen Grund getroffen hätte, nachdem er zuvor in zurechenbarer Weise beim Kläger Vertrauen auf das Zustandekommen eines Behandlungsvertrags erweckt hatte.

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Der Beklagte war zum Vertragsabschluss mit dem Kläger letztlich deshalb nicht bereit, weil der privat krankenversicherte Kläger einen amtlichen Lichtbildausweis nicht vorlegen konnte und eine zweifelsfreie Feststellung seiner Identität für den Beklagten und sein Praxispersonal daher nicht möglich war. Dass ureigene Interesse des Beklagten am Abschluss eines Behandlungsvertrags mit einem Patienten liegt – ganz offenkundig – in dem für ihn daraus zu erzielenden wirtschaftlichen Gewinn, da seine berufliche Tätigkeit verständlicherweise darauf ausgerichtet ist. Für die Motivation des Beklagten, mit dem Kläger einen entsprechenden Vertrag zu schließen, war demnach aus nachvollziehbaren Gründen die Frage, ob seine Honorarforderung realisierbar sein würde, ein maßgebliches und seine Entscheidung letztlich bestimmendes Kriterium. Da der Kläger Privatpatient war, war von vornherein klar und auch für ihn offenkundig, dass der Beklagte seine aus einem etwaigen Behandlungsvertrag resultierende Honorarforderung allein durch Geltendmachung und ggf. Durchsetzung gegenüber dem Kläger selbst würde verwirklichen können. Wenn also der Beklagte unter diesen Umständen besonderen Wert darauf legte, die Identität seines potentiellen Vertragspartners vorab eindeutig zu klären, so verfolgte er damit ein berechtigtes Interesse.

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An die eindeutige Identifizierung des Klägers stellte der Beklagte, indem er die Vorlage eines mit einem Lichtbild versehenen Ausweisdokuments verlangte, auch keine außergewöhnlichen, übertriebenen oder überspannten Anforderungen, zumal zum einen die Vorlage eines Lichtbildausweises (üblicherweise des Personalausweises) hierzulande das wohl gängigste Mittel der Identifizierung einer Person sein dürfte und es darüber hinaus durchaus üblich ist, ein solches Dokument mit sich zu führen.

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Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, als alternative Möglichkeiten zur Feststellung seiner Identität die Bestätigung seiner persönlich anwesenden Ehefrau oder eine Internet-Recherche anbot. Der Beklagte war nämlich nicht verpflichtet, sich auf diese vergleichsweise unsicheren Maßnahmen verweisen zu lassen.

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Der Beklagte hat den Abschluss eines Behandlungsvertrags mit dem Kläger demnach nicht ohne triftigen Grund abgelehnt, sondern diesen in legitimer Weise zur Sicherung seiner Honorarforderung von der eindeutigen Identifizierung des Klägers abhängig gemacht.

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Unter diesen Umständen kann auch dahinstehen, ob der Beklagte, wie von ihm behauptet, dem Kläger eine Behandlung gegen unmittelbare Begleichung der Behandlungskosten angeboten und ob dieser ein solches Angebot abgelehnt hat. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, dem Beklagten ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Hätte der Beklagte die Behandlung des Klägers daraufhin gleichwohl abgelehnt, hätte er sich hierdurch ggf. des triftigen Grundes begeben. Solches ist aber nicht dargelegt.

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Zweifelhaft ist ferner auch, ob der Beklagte zuvor durch ihm zurechenbares Verhalten – in Betracht kommt nur die telefonische Vergabe eines Termins an den Kläger durch sein Praxispersonal – beim Kläger Vertrauen auf das Zustandekommen eines Behandlungsvertrags erweckt hat. Zwar konnte der Kläger nach den Umständen davon ausgehen, dass dann, wenn er zu dem vereinbarten Termin erschiene, es auch zu einer ärztlichen Behandlung kommen würde. Darauf, dass dies unabhängig vom Nachweis seiner Identität und mithin ggf. auch ohne solchen erfolgen würde, durfte er indes nicht vertrauen. Insofern bestand auch keine Verpflichtung des Beklagten bzw. seiner Mitarbeiterinnen, den Kläger bereits am Telefon auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Ausweisdokuments hinzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

30

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.