Ablehnungsantrag gegen bestellten Gutachter wegen Befangenheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte am 06.04.2020 die Ablehnung des am 13.03.2020 bestellten Gutachters wegen Besorgnis der Befangenheit und berief sich auf die Weigerung des Gutachters, einem Verlegungswunsch wegen der Coronavirus-Gefährdung nachzukommen. Das Amtsgericht Lünen hielt den Antrag zwar für zulässig nach §§ 406, 42 Abs. 2 ZPO, hielt ihn jedoch für unbegründet. Entscheidend war, dass Termine nur nach Rücksprache mit dem Gericht aufgehoben werden können und der Termin schließlich ohnehin verschoben wurde. Der Antrag wurde daher zurückgewiesen; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
Ausgang: Ablehnungsantrag gegen bestellten Gutachter als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsantrag gegen einen Sachverständigen nach § 42 Abs. 2 ZPO setzt substantiierten Vortrag konkreter Umstände voraus, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen.
Die bloße Behauptung, ein Sachverständiger habe einem Verlegungswunsch nicht entsprochen, begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit, wenn Termine nicht eigenmächtig durch den Sachverständigen aufgehoben werden können.
Ein Sachverständiger kann einen Begutachtungstermin nicht eigenmächtig aufheben; Terminänderungen erfolgen regelmäßig nur nach Rücksprache mit dem Gericht, was einen Befangenheitsvorwurf entkräften kann.
Die Zulässigkeit eines Ablehnungsantrags richtet sich nach den Vorschriften der §§ 406, 42 Abs. 2 ZPO.
Tenor
wird der Antrag der Schuldnerin vom 06.04.2020 zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Schreiben vom 06.04.2020 hat die Schuldnerin gegen die Bestellung des Gutachters vom 13.03.2020 einen Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit gestellt.
Dieser Antrag ist zulässig gemäß §§ 406, 42 Abs.2 ZPO.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
§ 42 Abs.2 ZPO setzt voraus, dass ein Grund vorgetragen wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters zu rechtfertigen.
Zur Begründung des Antrags trägt die Schuldnerin vor, dass Sie einen für den 18.04.2020 angesetzten Termin mit dem Gutachter aufgrund der aktuellen Gefährdungslage bezüglich einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus absagen wollte, der Gutachter jedoch Ihrem Verlegungswunsch nicht nachgekommen ist.
Hierbei handelt es sich jedoch um keinen hinreichenden Grund im Sinne des § 42 Abs.2 ZPO.
Der Gutachter ist gehalten, einen Begutachtungstermin nur nach Rücksprache mit dem Gericht aufzuheben.
Eine eigenmächtige Verschiebung des Termins durch den Gutachter ist daher gar nicht möglich.
Der Termin wurde nach Rücksprache zwischen dem Gutachter und dem Gericht am 16.04.2020 ohnehin verschoben.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.