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Amtsgericht Lünen·17 Gs 6/24 (306 Js 714/23)·14.08.2024

Beiordnung des Pflichtverteidigers abgelehnt – §140 StPO nicht erfüllt

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigerbeiordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts K1 als Pflichtverteidiger nach §140 StPO wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass keiner der in §140 Abs.1 Nr.1–11 StPO genannten Gründe vorliegt und auch nach §140 Abs.2 StPO keine Beiordnung geboten ist. Die Sach- und Rechtslage sowie die zu erwartenden Rechtsfolgen sind überschaubar; das Verfahren soll nach §153a StPO eingestellt werden.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung des Pflichtverteidigers abgewiesen; Beiordnungsgründe nach §140 StPO nicht gegeben, Verfahren soll nach §153a StPO eingestellt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §140 Abs.1 StPO setzt das Vorliegen eines der in den Nummern 1 bis 11 genannten Fälle voraus.

2

Nach §140 Abs.2 StPO ist eine Beiordnung nur dann zu erwägen, wenn die Sach- und Rechtslage oder die zu erwartenden Rechtsfolgen eine notwendige Verteidigung erfordern.

3

Bei überschaubaren Sachverhalten und nicht erheblichen zu erwartenden Rechtsfolgen ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers regelmäßig nicht geboten.

4

Eine bevorstehende Verfahrenseinstellung nach §153a StPO kann das Erfordernis einer Pflichtverteidigerbeiordnung entfallen lassen, wenn hierdurch die Notwendigkeit einer Verteidigung nicht begründet wird.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO§ 140 Abs. 2 StPO§ 153a StPO

Tenor

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts K1 als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe

2

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

3

Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

4

Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.

5

Zwar werden dem Beschuldigten mehrere Taten zur Last gelegt, jedoch handelt es sich bei den jeweils zur Last gelegten Taten um Sachverhalte von überschaubarem Umfang.

6

Die zu erwartenden Rechtsfolgen sind nicht so schwerwiegend.

7

Das Verfahren soll nach § 153 a StPO eingestellt werden.