Übernahmeverlangen abgelehnt: Kein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Lünen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Lünen hat die Übernahme eines familiengerichtlichen Verfahrens abgelehnt, nachdem das Amtsgericht Bochum die Abgabe beantragt hatte. Streitpunkt war, ob das Kind seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Lünen i.S.v. § 152 Abs. 2 FamFG hat. Das Gericht verneint dies, da der Aufenthalt lediglich vorübergehend zur Durchführung einer Begutachtung im Hauptsacheverfahren erfolgt und eine Integration in ein soziales Umfeld fehlt.
Ausgang: Antrag auf Übernahme des Verfahrens abgewiesen, da gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Lünen nicht gegeben ist
Abstrakte Rechtssätze
Der "gewöhnliche Aufenthalt" eines Kindes im Sinne des § 152 Abs. 2 FamFG setzt eine erkennbare Integration des Kindes in ein soziales Umfeld am betreffenden Ort und eine gewisse Dauer des Aufenthalts voraus.
Ein lediglich vorübergehender Aufenthalt begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 152 Abs. 2 FamFG; kurzzeitige Anwesenheit etwa für eine Begutachtung im Hauptsacheverfahren reicht nicht aus.
Für die örtliche Zuständigkeit nach § 152 FamFG ist auf die tatsächliche Bindung und Einbindung des Kindes am Ort abzustellen, nicht auf einen rein vorübergehenden Aufenthalt.
Die Übernahme eines familiengerichtlichen Verfahrens kann abgelehnt werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes am beantragten Übernahmeort nicht festgestellt ist.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 2 SAF 4/13 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Der "gewöhnliche Aufenthalt" an einem Ort im Sinne des § 152 Abs. 2 FamFG ist nicht gegeben, wenn sich das Kind dort lediglich für die Dauer der Begutachtung im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge befindet.
Tenor
Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt.
Gründe
Das Amtsgericht –Familiengericht- Bochum hat das Verfahren abgegeben mit der Begründung, das betroffene Kind halte sich in Lünen auf. Ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Kindes in Lünen im Sinne des § 152 Abs. 2 FamFG ist jedoch nicht gegeben. Dies würde voraussetzen, dass an dem Ort eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales Umfeld zu erkennen ist, ein nur vorübergehender Aufenthalt ist nicht ausreichend, es muss eine gewisse Dauer gegeben sein (Zöller – Lorenz, ZPO, 29. Auflage, § 152 FamFG Rn. 2, § 122 FamFG Rn. 12ff). Vorliegend ist der Aufenthalt in Lünen ersichtlich nur vorübergehend für die Dauer der Begutachtung im Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge.