Freispruch wegen Auslaufens der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a IfSG a.F.)
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene legte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nach § 20a IfSG a.F. (einrichtungsbezogene Impfpflicht) ein. Das Amtsgericht sprach sie frei, weil die einschlägigen Vorschriften mit Wirkung zum 01.01.2023 außer Kraft traten und der Gesetzgeber seine Bewertung änderte. Wegen dieser Wertungsänderung fand nach § 4 Abs. 3 OWiG das Meistbegünstigungsprinzip Anwendung.
Ausgang: Freispruch der Betroffenen vom Vorwurf der Ordnungswidrigkeit nach § 20a IfSG a.F. wegen Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips nach gesetzgeberischer Bewertungsänderung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeitgesetz ist grundsätzlich auf während seiner Geltung begangene Handlungen anzuwenden; ergibt sich jedoch eine spätere gesetzgeberische Bewertungsänderung, findet nach § 4 Abs. 3 OWiG das Meistbegünstigungsprinzip Anwendung.
Das Meistbegünstigungsprinzip greift insbesondere dann, wenn ein Zeitgesetz nicht allein wegen Befristung oder Wegfalls tatsächlicher Voraussetzungen, sondern wegen geänderter rechtspolitischer Wertung nicht verlängert oder aufgehoben wird.
Bei der Prüfung einer Bewertungsänderung sind gesetzgeberische Entscheidungen und der Wandel der tatsächlichen bzw. wissenschaftlichen Erkenntnisse (z. B. Änderung der Wirksamkeit von Impfungen gegenüber neuen Virusvarianten) zu berücksichtigen.
Die Anwendung einer Bußgeldvorschrift, die aufgrund einer solchen gesetzgeberischen Wertungsänderung nicht mehr gilt, ist unzulässig; der Betroffene ist insoweit freizusprechen.
Tenor
Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Gründe
I.
Die am ... in ... geborene Betroffene ist im Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit und verfügt über ein geregeltes Einkommen. In bußgeld- oder strafrechtlicher Hinsicht ist die Betroffene bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Mit Bußgeldbescheid vom 27.10.2022 hat die Landrätin des Kreises ... – Abteilung Gesundheit (im Folgenden: Verwaltungsbehörde) – eine Geldbuße in Höhe von 150,00 EUR gegen die Betroffene festgesetzt. Zur Begründung hat die Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass die Betroffene entgegen § 20a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 IfSG a. F. weder gegenüber der Leitung der Einrichtung noch gegenüber dem Gesundheitsamt einen Immunitätsnachweis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt habe.
Der Bußgeldbescheid ist der Betroffenen am 02.11.2022 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 16.11.2022, bei der Verwaltungsbehörde eingegangen am 16.11.2022, hat die Betroffene hiergegen Einspruch eingelegt.
III.
Die Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Der einschlägige Bußgeldtatbestand des § 73 Abs. 1 Nr. 7 h) IfSG i. V. m. § 20a IfSG a. F. ist mit Wirkung vom 01.01.2023 außer Kraft getreten und daher nicht länger anzuwenden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, grundsätzlich auch dann anzuwenden ist, wenn es außer Kraft getreten ist (§ 4 Abs. 4 OWiG). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Zeitgesetz nicht aus Gründen der Befristung oder des Wegfalls seiner tatsächlichen Voraussetzungen, sondern deshalb aufgehoben wird, weil sich der Gesetzgeber zu der getroffenen Regelung aufgrund eines Wandels der Rechtsüberzeugung nicht mehr bekennt. In diesem Fall kommt vielmehr das aus § 4 Abs. 3 OWiG folgende Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021, Az 4 RBs 397/21 m. w. N.).
So liegt es hier. Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm einen solchen Wandel der Rechtsüberzeugung im Falle der Maskenpflicht in Innenräumen noch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber die einschlägigen Vorschriften lediglich abgeändert habe, und es deshalb an einer relevanten Bewertungsänderung fehle. Bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ist jedoch eine andere Betrachtung geboten.
Diese ist mit Wirkung vom 16.03.2022 – in der seinerzeit legitimen Erwartung, sie werde dazu beitragen, das weitere Infektionsgeschehen zu begrenzen – eingeführt worden. Bei der Eignungsprognose hat der Gesetzgeber nach Einholung diverser fachwissenschaftlicher Stellungnahmen unterstellt, dass Geimpfte sowie Genesene sich seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren, dass sie gegenüber nicht Geimpften weniger und vor allem über einen kürzeren Zeitraum infektiös sind, und dass sie das Virus deshalb seltener übertragen können. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber angenommen, dass die verfügbaren Vakzine angesichts ihres Fremdschutzes grundsätzlich geeignet sein würden, die zum damaligen Zeitpunkt mit einem Anteil von 99 % am Infektionsgeschehen dominierende Delta-Variante des Coronavirus wirksam zu bekämpfen. Demgegenüber war die Omikron-Variante bis anhin nur punktuell in Erscheinung getreten, was den Gesetzgeber dazu bewogen hat, seine Entscheidung primär an der Delta-Variante auszurichten. Insofern entsprach die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Vorfeld des 16.03.2022 dem Stand der Wissenschaft, den der Gesetzgeber sich ausdrücklich zu Eigen gemacht hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen Vorschriften mit Beschluss vom 27.04.2022 (Az. 1 BvR 2649/21) als verfassungsgemäß gebilligt.
Zwischenzeitlich hat sich das Infektionsgeschehen jedoch von der Delta-Variante zur Omikron-Variante hin verlagert. Bereits im November 2022 hat der Anteil der dominierenden Omikron-Variante BA.5 bei etwa 90 %, derjenige der besonders infektiösen und deshalb markant expandierenden Subvariante BQ.1.1 bei etwa 8 %. Bei diesen Varianten, welche als immunevasiv gelten, ist der Fremdschutz einer möglichen Impfung jedoch deutlich geringer ausgeprägt bzw. überhaupt nicht mehr gegeben.
Wiewohl der Gesetzgeber zunächst erwogen hatte, den Geltungszeitraum den einschlägigen Vorschriften über den 31.12.2022 hinaus zu verlängern, hat das Bundesministerium für Gesundheit (im Folgenden: BMG) gegen Ende November 2022 erklärt, eine Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nicht länger zu befürworten, diese vielmehr auslaufen lassen zu wollen. Damit hat das BMG der zunehmenden Kritik aus der Wissenschaft, der Opposition im Deutschen Bundestag (CDU/CSU, AfD, Linke) sowie Teilen der Koalition (FDP) Rechnung getragen, zumal bei dieser Sachlage bereits absehbar war, dass einer Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht die parlamentarische Mehrheit versagt bleiben würde.
Insofern sind die Voraussetzungen, welche das Oberlandesgericht Hamm für die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei Zeitgesetzen formuliert hat (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2021, Az 4 RBs 397/21 m. w. N.), erfüllt. Die einschlägigen Vorschriften, bei denen es sich um Zeitgesetze handelt, sind nicht allein aus Gründen der Befristung oder des Wegfalls ihrer tatsächlichen Voraussetzungen, sondern aus Anlass einer Bewertungsänderung fortgefallen. Denn der Gesetzgeber hat – bei unveränderten tatsächlichen Voraussetzungen, namentlich des Bestehens einer pandemischen Lage sowie eines fortwährenden Infektionsgeschehens – letztlich den wertenden Schluss gezogen, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht länger geeignet ist, das Infektionsgeschehen nachhaltig zu reduzieren.
Schließlich ist unerheblich, ob eine Vorschrift vor Ablauf ihrer Befristung aufgehoben oder ob sie – wie hier – über den Zeitpunkt ihrer Befristung hinaus nicht verlängert wird, da es andernfalls vom Zufall abhinge, ob eine vom Gesetzgeber vorgenommene Bewertungsänderung zur Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips führt oder nicht.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 464, 467 StPO.
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