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Amtsgericht Lippstadt·41 XIV(L) 294/22 Sch·14.08.2022

Genehmigung ärztlicher Zwangsbehandlung bei untergebrachter Person nach §10 StrUG NRW

StrafrechtMaßregelvollzugUnterbringungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Lippstadt genehmigt die zwangsweise medikamentöse Behandlung eines untergebrachten Betroffenen (paranoide Schizophrenie) mit Zypadhera oder alternativ Haldol bis zum 08.12.2022. Voraussetzung waren Vorliegen der gesetzlichen Tatbestände des §10 StrUG, fehlende Einsichtsfähigkeit, Erfolgsaussicht und Erschöpfung weniger eingreifender Maßnahmen. Die Behandlung ist ärztlich durchzuführen und sofort wirksam.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Genehmigung der ärztlichen Zwangsbehandlung des untergebrachten Betroffenen bis 08.12.2022 stattgegeben; Entscheidung sofort wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

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Die gerichtliche Genehmigung ärztlicher Zwangsbehandlung richtet sich nach §10 Abs.5 StrUG und ist erforderlich, bevor eine solche Maßnahme durchgeführt werden darf.

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Voraussetzung einer Zwangsbehandlung ist das Vorliegen einer Anlasserkrankung, fehlender Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie das Ziel, Einsichtsfähigkeit bzw. Selbstbestimmung zu schaffen oder wiederherzustellen.

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Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und zumutbar ist und weniger einschneidende Maßnahmen aussichtslos sind.

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Vor einer Anordnung sind wiederholte Versuche zur freiwilligen Einwilligung sowie medizinische Gutachten und persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich.

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Die Durchführung der Zwangsbehandlung hat durch einen Arzt zu erfolgen, ist zu dokumentieren und kann nach Maßgabe ärztlicher Stellungnahmen befristet bzw. vorzeitig beendet werden; ihre sofortige Wirksamkeit kann sich aus §324 FamFG i.V.m. §121b StVollzG ergeben.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 5 StrUG NRW§ 10 Abs. 5 Satz 1 StrUG NRW§ 10 Abs. 5 Satz 2 StrUG NRW§ 10 Abs. 1 bis 3 StrUG NRW§ 63, 21 StGB§ 121a StVollzG

Tenor

Die zwangsweise Behandlung des Betroffenen wird längstens bis zum 08.12.2022 genehmigt.

Die Genehmigung erfolgt zur Behandlung mit Zypadhera bis zu 300 mg intramuskulär 14-tägig oder - bei Auftreten von Nebenwirkungen - Haldol bis zu 150 mg intramuskulär 14-tägig, jewels einschließlich der notwendigen Begleituntersuchungen wie EKG-Ableitung oder Blutentnahme.

Die Zwangsbehandlung ist ausschließlich von einem Arzt durchzuführen und zu dokumentieren.

Zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger bleibt Herr Rechtsanwalt C bestellt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Der Antrag des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie X vom 14.07.2022 ist zulässig und begründet.

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I)

4

Die Durchführung der ärztlichen Zwangsbehandlung bedarf gemäß § 10 Abs. 5 StrUG NRW der vorherigen gerichtlichen Entscheidung.

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II)

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Das Amtsgericht Lippstadt ist für die nach § 10 Abs. 5 S. 1 StrUG erforderliche gerichtliche Entscheidung örtlich und sachlich zuständig, § 10 Abs. 5 S. 2 StrUG, 121a StVollzG.

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1)

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Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 bis 3 StrUG NRW liegen vor.

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a)

10

Das Landgericht E hat durch Urteil vom 05.06.2012 die Unterbringung gemäß der §§ 63, 21 StGB angeordnet. Mit Beschluss vom 14.04.2022 hat das Landgericht Paderborn deren weitere Fortdauer angeordnet.

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b)

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Der Betroffene leidet unter einer paranoiden Schizophrenie. Diese stellt auch die Anlasserkrankung i. S. d. § 10 StrUG NRW dar.

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c)

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Die Behandlung mit Zypadhera bis zu 300 mg intramuskulär 14-tägig oder bei Auftreten von Nebenwirkungen mit Haldol Decanoat bis zu 150 mg intramuskulär 14-tägig einschließlich der notwendigen Begleituntersuchungen wie EKG-Ableitung und Blutentnahme erfolgt mit dem Ziel, bei der untergebrachten Person die Einsichtsfähigkeit als tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung freier Selbstbestimmung zu schaffen oder wiederherzustellen.

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d)

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Die vorgesehene Behandlung hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar. Der erwartete Nutzen für den Betroffenen überwiegt die mit der Behandlung verbundenen Belastungen deutlich. Weniger eingreifende Maßnahmen sind aussichtslos. Für eine wirksame Behandlung der schweren psychischen Erkrankung des Betroffenen gibt es keine Alternative. Die Behandlung ist nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden.

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e)

18

Vor Anordnung der Maßnahme ist wiederholt vergeblich versucht worden, den Betroffenen von der Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen. Es erfolgten  Versuche durch Frau Chefärztin Dr. med. M bzw. Herrn Oberarzt Dr. S am 15.10.2021, am 26.01.2022, am 31.01.2022, am 28.02.2022 sowie am 07.03.2022. Diese bezogen sich auf die konkret beabsichtigte Medikation. Regelmäßig lehnte der Betroffene die Medikation ab.

19

f)

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Der Betroffene ist infolge seiner Anlasserkrankung nicht einsichtsfähig und kann die mit einer Behandlung verbundene Chance auf Besserung nicht erkennen. Dies folgt aus dem Gutachten der Frau Dr. med. U vom 08.08.2022, aus den Ausführungen in der Antragsschrift vom 14.07.2022, der richterlichen Anhörung des Betroffenen am 15.08.2022 sowie dem unmittelbaren Eindruck, den sich das Gericht im Rahmen einer persönlichen Anhörung von dem Betroffenen verschafft hat.

21

2)

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Die Bemessung der Frist folgt der ärztlichen Stellungnahme. Die Sachverständige hat sich für eine Dauer von vier Monaten ausgesprochen. Die Behandlung ist jedoch unverzüglich zu beenden, wenn das Behandlungsziel erreicht ist oder die erwartete Besserung nicht eintritt oder schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch der Behandlung erforderlich machen.

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III)

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG i. V. m § 121b StVollzG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

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Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Ordnungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

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Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Lippstadt, Lipperoder Str. 8, 59555 Lippstadt schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Lippstadt eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Lippstadt, 15.08.2022

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Amtsgericht