Verkehrsunfall im Kreuzungsstau: Haftung nach Handzeichen und Vorfahrtsverzicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich weiteren Schadensersatz und restliche vorgerichtliche Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob der Beklagte als „Kreuzungsräumer“ durch Handzeichen wirksam auf sein Vorrecht verzichtete und ob den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs ein Mitverschulden trifft. Das Gericht bejahte einen wirksamen Vorfahrtsverzicht und wertete das spätere Anfahren des Beklagten als schuldhafte Verletzung des gesetzten Vertrauenstatbestands. Mangels nachgewiesenen Verschuldens des klägerischen Fahrers wurde nur die Betriebsgefahr mit 25% angerechnet; zugesprochen wurden 75% des Schadens abzüglich Vorleistung sowie anteilige Anwaltskosten.
Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz und Anwaltskosten nur teilweise erfolgreich (75% Haftung der Beklagten, im Übrigen Abweisung).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Handzeichen im Kreuzungsstau kann als unmissverständlicher Verzicht auf das Vorrecht des „Kreuzungsräumers“ (§ 11 StVO) zu werten sein und einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand für den Querverkehr begründen.
Wer durch Handzeichen die Einfahrt ermöglicht, darf den dadurch geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht ohne klare Beseitigung durch eigenes Verhalten bzw. Verständigung wieder entfallen lassen; ein anschließendes Anfahren kann eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen (§§ 1 Abs. 2, 11 StVO).
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sind nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene unfallursächliche Umstände zu berücksichtigen; die Beweislast für verschuldensbegründende Umstände trägt jeweils die Partei, die daraus günstige Rechtsfolgen herleitet.
Kann ein Verschulden des Fahrers eines beteiligten Fahrzeugs nicht bewiesen werden, bleibt dessen Mithaftung regelmäßig auf die einfache Betriebsgefahr beschränkt.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie zur Durchsetzung eines dem Umfang nach berechtigten Anspruchs erforderlich sind.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 845,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2012 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 72,35 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagten als Gesamtschuldner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 07.03.2012 in F geltend.
Der Zeuge O befuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin, amtliches Kennzeichen …, den T in östliche Fahrtrichtung. An der Kreuzung M musste er wegen Rotlichts halten. Als die Lichtzeichenanlage für den Zeugen Grünlicht zeigte, konnte er nur bis an die Sichtlinie über die Bahnschienen hinweg vorfahren, da sich der Verkehr in Fahrtrichtung X über die Kreuzung hinweg staute. Der Zeuge O wollte die Straße geradeaus in Fahrtrichtung Krankenhaus überqueren.
Der Beklagte zu 1) befand sich mit dem bei der Beklagten zu 3) versicherten Fahrzeug des Beklagten zu 2) auf der M in Richtung X und stand aufgrund des Rückstaus im Kreuzungsbereich, als er die Absicht des Zeugen O, bei Grün einzufahren, erkannte. Der Beklagte zu 1) gab dem Zeugen durch Handzeichen zu verstehen, dass dieser durch die bestehende Lücke zwischen den Fahrzeugen einfahren könnte. In dem Moment, in dem der Zeuge anfuhr, fuhr auch der Beklagte zu 1) an und es kam zur Kollision.
An dem Fahrzeug der Klägerin entstand ein Sachschaden, der Wiederbeschaffungsaufwand belief sich auf 2.700,00 €. Diesen Betrag macht die Klägerin ebenso wie die Sachverständigenkosten in Höhe von 646,77 € sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € gegenüber der Beklagten zu 3) geltend, insgesamt 3.371,77 €. Mit anwaltlichem Schreiben wurde eine Zahlungsfrist bis zum 15.04.2012 gesetzt. Die Beklagte zu 3) nahm außergerichtlich eine der Klägerin zurechenbare Mitverschuldensquote von 50% an und zahlte die gesamten Sachverständigenkosten unmittelbar an den Sachverständigen sowie weitere 1.036,62 € an die Klägerin, wobei die Auslagenpauschale mit 20,00 € berücksichtigt wurde. Auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 402,82 € zahlte die Beklagte zu 3) 243,83 €.
Die Klägerin macht mit der Klage die Differenz zur geltend gemachten Forderung in Höhe von 1.688,38 € sowie Freistellung von den restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge sei nach dem Handzeichen des Beklagten zu 1) und unmittelbar nachdem er den Gang eingelegt habe, angefahren. Sie ist der Ansicht, aufgrund des Handzeichens habe der Beklagte zu 1) auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet und trage daher das alleinige Verschulden an dem Unfall.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.688,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2012 zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von restlichen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 158,99 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, den Zeugen O treffe jedenfalls ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall, dass sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Zeuge lediglich einen Gang habe einlegen müssen. Sie behaupten, der Zeuge habe aus Sicht des Beklagten zu 1) keine Anstalten gemacht, anzufahren, es sei erst einige Zeit vergangen, so dass dieser sich entschlossen habe, seinerseits wieder anzufahren.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen O. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 26.10.2012 (Bl. 68ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 845,44 € gegen den Beklagten zu 1) gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, gegen den Beklagten zu 2) gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG und gegen die Beklagte zu 3) gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die Beklagten haften insoweit gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.
Der Beklagte zu 1) war Fahrer eines Kraftfahrzeugs, bei dessen Betrieb es am 07.03.2012 zu einem Verkehrsunfall kam, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Halter des vom Beklagten zu 1) gefahrenen Kfz, welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, war der Beklagte zu 2).
Der Unfall war für beide Fahrer nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG.
Der Beklagte zu 1) hätte auch bei Zugrundelegung seines Vortrags, wonach bis zum Anfahren des Zeugen O einige Zeit vergangen ist, den durch sein Handzeichen gesetzten Vertrauenstatbestand durch eigenes Verhalten deutlich beseitigen müssen, bevor er selbst wieder anfuhr.
Der Zeuge O wiederum, dessen Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muss, hätte sich zum Zeitpunkt des Anfahrens vergewissern können, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) noch anhält, anstatt sich ausschließlich auf die vor ihm liegende Lücke zwischen den Fahrzeugen zu konzentrieren. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er nach eigener Aussage nicht wahrgenommen hat, ob sein Reaktion auf das Handzeichen des Beklagten zu 1) von diesem erkannt wurde.
Die gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der unterschiedlichen Verursachungsbeiträge des Zeugen O und des Beklagten zu 1) führt zu einer überwiegenden Haftung der Beklagten in Höhe von 75%, während sich die Klägerin lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs in Höhe von 25% zurechnen lassen muss (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.01.1088, 9 U 217/87).
Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2007, S. 506; König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 39. Aufl., § 17 StVG, Rn. 5, m.w.N.). Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, S. 231).
Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht hat.
Der Beklagte zu 1) fuhr bei grünem Ampellicht in die Kreuzung M ein und wurde durch eine Verkehrsstockung auf der Kreuzung an der Weiterfahrt gehindert, bis die für den Zeugen O geltende Ampel des Querverkehrs auf grün schaltete. In dieser Verkehrssituation war der Beklagte zu 1) gegenüber dem Zeugen O bevorrechtigt, die Kreuzung zu verlassen (vgl. Heß in Burmann/HeßJahnke/Janker, StVR, 22. Auf. 2012, § 11 StVO Rn. 5a). Auf dieses Vorrecht des so genannten Kreuzungsräumers verzichtete der Beklagte zu 1) jedoch wirksam, indem er dem Zeugen O per Handzeichen zu verstehen gab, dass dieser die zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dem vorausfahrenden Fahrzeug befindliche Lücke durchfahren könnte. Durch das Handzeichen zeigte der Beklagte zu 1) unmissverständlich an, dass er auf die Bevorrechtigung, die Kreuzung zu räumen, verzichtete. Entsprechend wurde das Handzeichen auch von dem Zeugen O verstanden. Dieser brauchte auch nicht seinerseits mit einem Zeichen zu reagieren, solange die Situation sich nicht zu seinen Ungunsten veränderte (OLG Hamm, Urt. v. 26.01.1088, 9 U 217/87). Dementsprechend kommt es insoweit nicht darauf an, ob das Nicken des Zeugen O als Reaktion auf das Handzeichen für den Beklagten zu 1) wahrnehmbar war.
Trotz des Verzichts auf sein Vorrecht fuhr der Beklagte zu 1) anschließend los und führte so die Kollision mit dem ebenfalls anfahrenden Zeugen O herbei. Unter Berücksichtigung der Verkehrsvorschriften der §§ 1 Abs. 2, 11 StVO hätte sich der Beklagte zu 1) aber davon überzeugen müssen, dass der Zeuge O stehen bleibt und erkennbar nicht mehr auf das gegebene Handzeichen vertraut. Soweit die Beklagten vortragen, zwischen dem Handzeichen des Beklagten zu 1) und dem Anfahren des Zeugen O sei einige Zeit vergangen, weshalb sich der Beklagte zu 1) entschlossen habe, wieder loszufahren, konnte dies im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Während der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Anhörung erklärte, dass etwa 10 bis 15 Sekunden vergangen seien, bis der Fahrer des anderen Fahrzeugs angefahren sei, steht dem die glaubhafte Aussage des Zeugen O entgegen, wonach er lediglich den Gang eingelegt habe, was möglicherweise 3 Sekunden gedauert habe. Selbst wenn der Zeuge O aber tatsächlich nicht unmittelbar angefahren sein sollte, hätte der Beklagte zu 1) den von ihm geschaffenen Vertrauenstatbestand durch eigenes Verhalten deutlich beseitigen und sich mit dem Zeugen O dahingehend verständigen müssen, dass er nun doch nicht mehr auf sein Vorrecht verzichten wolle. Indem er ohne weitere Verständigung wieder anfuhr, verletzte er das durch sein eigenes Verhalten geschaffene Vertrauen (OLG Hamm, Urt. v. 26.01.1088, 9 U 217/87).
Die Klägerin muss sich dagegen lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zurechnen lassen, da sich ein Verschulden des Zeugen O an dem Unfall im Rahmen der Beweisaufnahme nicht feststellen ließ. Insbesondere steht nicht fest, dass so viel Zeit zwischen dem Handzeichen des Beklagten zu 1) und dem Anfahren des klägerischen Fahrzeugs vergangen ist, dass der Zeuge O nicht mehr auf einen Verzicht des Vorfahrtsrechts vertrauen durfte. Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis für ein Verschulden des Zeugen O nicht erbracht. Vielmehr steht der Erklärung des Beklagten zu 1) die Aussage des Zeugen O entgegen, wonach vor dem Anfahren lediglich der für das Einlegen des Ganges erforderliche Zeitraum vergangen ist.
Auch war nicht feststellbar, dass der Beklagte zu 1) eher anfuhr und der Zeuge O dies hätte rechtzeitig bemerken können.
Der Schaden der Klägerin beläuft sich auf insgesamt 3.371,77 €. Die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands und der Sachverständigenkosten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Auslagenpauschale ist mit einem Betrag von 25,00 € anzusetzen.
Nachdem der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von insgesamt 2.528,83 € (75% von 3.371,77 €) durch vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 3) in Höhe von insgesamt 1.683,39 € erloschen ist, verbleibt ein Anspruch ein Höhe von 845,44 €.
Darüber hinaus steht der Klägerin aufgrund der auf der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs beruhenden Mithaftung in Höhe von 25% kein Ersatzanspruch gegen die Beklagten zu.
Soweit die Hauptforderung besteht, steht der Klägerin ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2012 gegen die Beklagten gemäß §§ 280, 286 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagten sind mit Ablauf der in dem Schreiben vom 03.04.2012 gesetzten Frist in Verzug geraten.
II.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 72,35 € zu. Bei der Berechnung der Gebühren ist ein Streitwert von bis zu 3.000,00 € zugrunde zu legen, da der Klägerin lediglich ein Anspruch in Höhe von 75% der vorgerichtlich geltend gemachten Hauptforderung zusteht. Der sich daraus einschließlich Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale errechnende Freistellungsanspruch von 316,18 € ist durch Zahlung der Beklagten zu 3) in Höhe von 243,83 € erloschen.
Über den Differenzbetrag von 72,35 € hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu, da die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen nicht erforderlich waren, soweit ihr ein Anspruch in der Hauptsache nicht zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.