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Amtsgericht Lippstadt·24 F 75/21·07.09.2021

Abänderung Vergleich: Unterhalt privilegiert Volljähriger trotz ALG I aus Vermögen hälftig

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater begehrte die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs und wollte ab 01.01.2021 wegen Bezugs von Arbeitslosengeld I keinen Unterhalt mehr zahlen. Das Gericht bejahte eine wesentliche Einkommensänderung, sah ihn aber wegen der Privilegierung der volljährigen, noch zur Schule gehenden Tochter und wegen erheblichen Vermögens weiterhin als leistungsfähig. Da auch die Mutter über vergleichbares Einkommen unterhalb des Selbstbehalts und erhebliches Vermögen verfügt, haften beide Eltern bar anteilig. Der Titel wurde auf 50 % Mindestunterhalt abzüglich vollen Kindergeldes herabgesetzt; im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.

Ausgang: Abänderungsantrag teilweise erfolgreich: Unterhalt ab 01.01.2021 auf 50 % Mindestunterhalt (abzgl. volles Kindergeld) herabgesetzt, weitergehende Befreiung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterhaltsvergleich kann nach § 239 Abs. 1 FamFG abgeändert werden, wenn sich die für die Bemessung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nachträglich wesentlich ändern.

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Ein volljähriges Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in allgemeiner Schulausbildung befindet, ist als privilegiert volljährig (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) minderjährigen Kindern gleichgestellt; daraus folgt eine gesteigerte Leistungsobliegenheit der Eltern.

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Bei gesteigerter Unterhaltspflicht kann die Leistungsfähigkeit nicht allein nach laufenden Erwerbseinkünften beurteilt werden; vielmehr sind grundsätzlich auch Vermögenserträge und ggf. der Vermögensstamm zur Sicherstellung des Mindestunterhalts heranzuziehen, soweit dadurch der angemessene Eigenunterhalt nicht gefährdet wird.

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Beim Volljährigenunterhalt sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig; ein Elternteil kann seine Haftung nicht mit dem Hinweis auf Betreuungsleistungen oder Haushaltsaufnahme ersetzen.

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Die bloße Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld nach Ablauf eines lange zuvor geschlossenen Altersteilzeitmodells begründet für sich genommen keinen Vorwurf bewusst herbeigeführter Leistungsunfähigkeit, wenn die damalige Entscheidung nicht in Kenntnis einer späteren gesteigerten Unterhaltslage getroffen wurde.

Relevante Normen
§ 239 Abs. 1 FamFG§ 136 SGB III§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 1603 Abs. 1 BGB§ 81 FamFG§ 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG

Tenor

1.

Der Vergleich des Amtsgerichts Lippstadt vom 08.06.2020, Az.: 24 F 136/20, wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab 01.01.2021 und sodann fortlaufend verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin monatlich einen im Voraus fälligen Unterhalt in Höhe von 50 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich vollen Kindergeldes für das 1. Kind zu zahlen.

2.

Im darüber hinausgehenden Umfang wird der Abänderungsantrag zurück gewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

4.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

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Die Antragsgegnerin ist die volljährige Tochter des Antragstellers. Die Beteiligten schlossen unter dem … vor dem Familiengericht in Lippstadt einen Vergleich, durch den sich der damalige Antragsgegner (jetziger Antragsteller) verpflichtete, an seine Tochter ab dem Monat September 2019 und sodann fortlaufend einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes abzüglich des vollen Kindergeldes zu Händen der Antragsgegnerin zu zahlen.

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Der Antragsteller begehrt nunmehr Abänderung dieses Vergleiches aufgrund einer Änderung seiner Einkommensverhältnisse. Insoweit führt der Antragsteller aus, dass er am 11.12.2013 mit seinem damaligen Arbeitgeber, der Firma I, einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen habe. Die 1. Phase, die sogenannte Arbeitsphase, habe vom 01.01.2015 bis 31.12.2017 gedauert. Die sich anschließende Phase, die Ruhephase, habe vom 01.01.2018 bis 31.12.2020 angedauert. In dieser Zeit sei eine Abfindung ratierlich gezahlt worden, so dass das Einkommen sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Ruhephase annähernd gleich gewesen sei. Seit Januar 2021 beziehe er nunmehr allerdings nur noch Arbeitslosengeld, das monatlich 774,30 Euro betrage. Ab 01.11.2021 starte dann der Bezug der Altersrente. Aufgrund seines tatsächlichen Einkommens von 774,30 Euro sei der Antragsteller daher leistungsunfähig, so dass er keinen Unterhalt mehr zahlen könne. Das Arbeitslosengeld reiche nicht einmal für den eigenen Unterhalt aus.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Vergleich des Amtsgerichts Lippstadt vom 08.06.2020, Az.: 24 F 136/20, dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab 01.01.2021 nicht mehr verpflichtet sei, Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung nicht vorlägen. Die von Seiten des Antragstellers behauptete Zahlungsunfähigkeit sei teilweise wissentlich selbst herbeigeführt worden und bestehe im Übrigen nicht. Der Kläger habe in Kenntnis einer drohenden Arbeitslosigkeit mit dem vormaligen Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, obwohl ihm bereits bei Abschluss der Vereinbarung klar gewesen sei, dass nach Auslaufen der Altersteilzeit entweder eine Frühverrentung oder aber eine Arbeitslosigkeit anstehen würde. Dabei sei dem Kläger bei Abschluss der Vereinbarung bekannt gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt noch eines seiner Kinder schulpflichtig sein würde. Der Antragsteller habe daher seine finanzielle Situation zu vertreten. Darüber hinaus wohne der Antragsteller bei seiner Mutter, so dass ihm keine Wohnkosten entstehen würden. Insoweit seien seinem Einkommen zu mindestens Wohnkosten in Höhe von 430,-- Euro, die in dem sogenannten Selbstbehalt enthalten seien, zuzurechnen. Darüber hinaus verfüge der Antragsteller über hinreichend Kapital. Dieses habe der Antragsteller zum Beispiel für den Erwerb von Wohnungseigentum investieren können, so dass dann dem Antragsteller als Unterhaltsverpflichteten sicherlich entsprechende Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens 2.000,-- Euro zusätzlich zustehen könnten. Da die Antragsgegnerin privilegiert volljährig sei, habe der Antragsteller weiterhin Unterhalt zu leisten. Darüber hinaus schulde auch der Antragsteller alleine Unterhalt. Die Antragsgegnerin wohne nämlich weiterhin bei der Kindesmutter und gewähre den entsprechenden Unterhalt durch Betreuung und Gewährung von Kost und Logis, betreue daher die Antragsgegnerin im weiteren Sinne, so dass allein deshalb allein auf das Einkommen des Antragstellers abzustellen sei. Darüber hinaus könne der Antragsteller auch eine Nebentätigkeit aufnehmen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

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Der Abänderungsantrag ist im tenorierten Umfang begründet, im darüber hinausgehenden Umfang unbegründet.

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Vorliegend war die durch Vergleich vom 08.06.2020 begründete Unterhaltsverpflichtung des jetzigen Antragstellers gem. § 239 Abs. 1 FamFG abzuändern, da der Antragsteller Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass sich seine Einkommenssituation seit 01.01.2021 verschlechtert hat. Der Antragsteller hat insoweit nachgewiesen, dass er nicht mehr über ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 1769,00 Euro wie im Juni 2020 verfügt, sondern im Rahmen eines Altersteilzeitmodelles nunmehr nur noch Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III von monatlich 747, 30 Euro erhält, so dass er tatsächlich leistungsunfähig ist, sofern man lediglich auf seine tatsächlichen Einkünfte in Form des Arbeitslosengeldes abstellt.

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Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die am … geborene Antragsgegnerin zurzeit Schülerin im I ist mit dem Ziel des Erlangens einer allgemeinen Hochschulreife, die sie voraussichtlich im Juli 2023 erzielen wird. Die Antragsgegnerin wohnt noch im Haushalt der Kindesmutter und hat jedenfalls derzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass sie gem. § 1603 Abs. 2 Satz 2 als privilegierte Volljährige anzusehen ist und damit minderjährigen Kindern gleichgestellt wird. Daraus resultiert zugleich für jeden Elternteil eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gem. § 1603 Abs. 1 BGB. Beide Eltern haben damit grundsätzlich alles zu tun, um zu mindestens den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen. Neben einer Verpflichtung zu einer Erwerbstätigkeit gehört auch dazu, dass ein Unterhaltsverpflichteter zum Unterhalt die Erträge seines Vermögens heranziehen muss, u. U. aber auch den Vermögensstamm selber angreifen muss. Das Vermögen muss nur dann nicht herangezogen werden, wenn dadurch der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wird.

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Beide Kindeseltern, die der Antragsgegnerin als privilegierter Volljähriger zum Unterhalt verpflichtet sind, haben jeweils im Rahmen der damaligen ehelichen Vermögensauseinandersetzung Vermögen von deutlich über 100.000,-- Euro erhalten, so dass auf beiden Seiten nicht unerhebliches Vermögen vorhanden ist und damit  insoweit eine Situation vorliegt, bei der die Verwertung des Vermögensangemessen erscheint. Der Antragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner tatsächlichen Verringerung seiner monatlichen Einkünfte nicht leistungsfähig ist. Es kann daher letztendlich auch dahinstehen, ob dem Antragsteller weitere fiktive Einkünfte angerechnet werden müssen. Da der Antragsteller allerdings nicht in einer eigenen Immobilie wohnt, sondern eine freiwillige Leistung seiner Mutter in Anspruch nimmt, kam die Anrechnung eines Wohnvorteils vorliegend nicht in Betracht.

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Auch wird man dem Antragsteller nicht entgegenhalten können, dass er im Rahmen eines Altersteilzeitvertrages nunmehr Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB III in Anspruch nimmt. Die Entscheidung, einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen, ist bereits im Jahre 2013 gefallen worden und damit zu einem Zeitpunkt, als die Familie noch zusammen lebte. Zu jenem Zeitpunkt war auch nicht ersichtlich, ob sich ein Kind nach Beendigung der Ruhephase noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden würde und damit gesteigert unterhaltsberechtigt sein würde. Es kann dem Antragsteller daher nicht vorgeworfen werden, dass er in Kenntnis der Umstände sich bewusst gezielt für eine Leistungsunfähigkeit entschieden habe. Eine Vorwerfbarkeit der Arbeitslosigkeit lässt sich dem Antragssteller daher nicht vorwerfen. Letztlich kann daneben auch die Frage, ob von fiktiven Nebeneinkünften oder gar von fiktiven Mieteinkünften aus nicht vorhandenen Immobilien dahinstehen, da der Antragsteller allein aufgrund seines Vermögens als leistungsfähig anzusehen ist und auch keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, dass die Unterhaltszahlungen aus dem Vermögen dazu führen, dass der eigene angemessene Unterhalt gefährdet würde, zumal die Unterhaltspflicht im Rahmen der Schulausbildung zeitlich begrenzt ist.

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Zugleich ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei Erreichen der Volljährigkeit beide Elternteile verpflichtet sind, den Unterhalt ihrer Kinder sicherzustellen. Dabei ergibt sich für die Mutter der Antragsgegnerin in wirtschaftlicher Hinsicht ein vergleichbares Bild wie für den Kindesvater. Auch die Kindesmutter verfügt über tatsächliche Einkünfte in einer Höhe, die unterhalb des Selbstbehaltes liegen und in vergleichbarer Höhe sind, wie die Einkünfte des Antragstellers. Zugleich verfügt jedoch auch die Kindesmutter aufgrund der damaligen ehelichen Vermögensauseinandersetzung über ein Vermögen, das deutlich über 100.000,-- Euro beträgt. Wie bei dem Kindesvater stellt sich daher auch bei der  Kindesmutter die gleiche Frage nach fiktiven Einkünften durch Aufnahme einer Nebentätigkeit oder nach fiktiven Kapitaleinkünften. Da mithin bei beiden Kindeseltern vergleichbare tatsächliche Einkommensverhältnisse  vorliegen, sich bei beiden Kindeseltern die Frage nach fiktiven Einkünften stellt, beide Kindeseltern im Rahmen der ehelichen Auseinandersetzung das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt haben und damit jeweils über Vermögen verfügen, das jedenfalls deutlich 100.000,-- Euro übersteigt, scheint es vorliegend angemessen, im Hinblick auf die Frage der Leistungsfähigkeit jeweils auf das Vermögen der Kindeseltern abzustellen. Insoweit erscheint es sachgerecht, beiden Eltern eine hälftige Verpflichtung zur Begleichung des Kindesunterhalts aufzuerlegen.

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Dabei kann die Antragsgegnerin auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass sie bei der Kindesmutter lebe und diese daher Betreuungsunterhalt erbringe. Bei der Berechnung von Volljährigenunterhalt ist gerade anerkannt, dass beide Eltern bar-unterhaltspflichtig sind und sich ein Elternteil nicht mehr auf seine Betreuungsleistung berufen kann.

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Unter Berücksichtigung aller Umstände war daher der durch Vergleich vor dem Amtsgericht Lippstadt geschaffene Unterhaltsanspruch vom 8.06.2020 dahingehend abzuändern, dass ab 01.01.2021 beide Kindeseltern verpflichtet sind, jeweils hälftigen Volljährigenunterhalt zu zahlen.

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Der damals geschaffene Titel war daher auf Antrag des Antragstellers im tenorierten abzuändern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lippstadt, Lipperoder Str. 8, 59555 Lippstadt schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lippstadt eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.